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Was steht mir zu bei 30 Behinderung?

Inhaltsverzeichnis:

  1. Was steht mir zu bei 30 Behinderung?
  2. Welche Vorteile hat man bei einem GdB von 30?
  3. Kann man mit 30 Schwerbehinderung früher in Rente gehen?
  4. Wie viel Steuerersparnis bei GdB 30?
  5. Welche Nachteile habe ich durch einen Antrag auf Gleichstellung?
  6. Wie lange ist ein Behinderungsgrad gültig?
  7. Wie viel Urlaub bei 30 Schwerbehinderung?
  8. Wie komme ich von 30 auf 50 Schwerbehinderung?
  9. Wird eine Schwerbehinderung dem Finanzamt gemeldet?
  10. Wie wirkt sich der Grad der Behinderung auf die Rente aus?
  11. Welche Gelder stehen behinderten Menschen zu?
  12. Was steht Behinderten finanziell zu?
  13. Was ändert sich ab 2023 für Behinderte?
  14. Wie viel Geld bekommt ein Arbeitgeber für einen schwerbehinderten?
  15. Welche Sonderrechte hat man bei Schwerbehinderung?

Was steht mir zu bei 30 Behinderung?

Welche Vorteile hat man bei einem GdB von 30?

Durch die Gleichstellung bekommen Menschen mit einem Grad der Behinderung von 30 bis weniger als 50 dieselben Rechte wie Menschen mit Schwerbehinderung. Sie haben zum Beispiel Anspruch auf „Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben“. Außerdem können Sie nicht so leicht gekündigt werden.

Im Unterschied zu Menschen mit Schwerbehinderung bekommen gleichgestellte Beschäftigte aber keinen Schwerbehinderten-Ausweis und haben keinen Anspruch auf:

  • Zusatz-Urlaub
  • kostenlose Beförderung im öffentlichen Personenverkehr oder
  • die vorgezogene Altersrente.

Kann man mit 30 Schwerbehinderung früher in Rente gehen?

Wenn Sie die Altersgrenze für die Regelaltersrente noch nicht erreicht haben (seit Januar 2012 stufenweise vom 65. auf das 67. Lebensjahr ansteigend, beginnend für den Geburtsjahrgang 1947), können Sie eine Rente wegen Erwerbsminderung in Anspruch nehmen. Dafür untersucht zuvor eine Ärztin oder ein Arzt, wie viele Stunden Arbeit Ihnen täglich zuzumuten sind.

  • allgemeine Wartezeit von 60 Kalendermonaten oder Wartezeit vorzeitig erfüllt
  • in den 60 Kalendermonaten vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens 36 Kalendermonate mit Pflichtbeitragszeiten oder
  • vor dem 01. Januar 1984 die allgemeine Wartezeit erfüllt und seitdem jeder Kalendermonat mit einer Versicherungszeit belegt
  • allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt

Besonderheit für behinderte Menschen:

Schwerbehinderte Menschen können vor dem 65. beziehungsweise 67. Lebensjahr in Rente gehen. Sie müssen dafür die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen.

Lesen Sie hier mehr über die Voraussetzungen:

Zunächst muss das maßgebende Lebensalter erreicht sein. Schwerbehinderte Menschen, die vor dem 01. Januar 1952 geboren sind, können die Altersrente für schwerbehinderte Menschen mit 63 Jahren abschlagsfrei oder mit 60 Jahren mit Abschlägen (maximal 10,8 %) in Anspruch nehmen. Für Versicherte, die ab dem 01. Januar 1952 geboren sind, erhöht sich die Altersgrenze für eine abschlagsfreie Rente schrittweise von 63 auf 65. Die Altersgrenze, ab der die Rente frühestens in Anspruch genommen werden kann, steigt ebenfalls schrittweise von 60 auf 62 Jahre (Abschlag weiterhin maximal 10,8 %).

Wie viel Steuerersparnis bei GdB 30?

Pauschbeträge für Menschen mit Behinderungen sind Freibeträge, die vom zu versteuernden Einkommen abgezogen werden. Sie haben sich ab dem Veranlagungszeitraum 2021 verdoppelt.

Die Pauschbeträge seit Veranlagungsjahr 2021 erhalten Menschen mit einem Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 20.

Der Freibetrag kann

  • als Lohnsteuerabzugsmerkmal dem Finanzamt mitgeteilt werden, der Arbeitgeber erhält diese Information dann elektronisch vom Finanzamt und berücksichtigt den Freibetrag bei der Lohnabrechnung oder
  • im Jahresausgleich rückwirkend geltend gemacht werden.

Welche Nachteile habe ich durch einen Antrag auf Gleichstellung?

„Sie haben doch immerhin einen Grad der Behinderung von 30. Nehmen Sie doch die Klage zurück und lassen Sie sich gleichstellen“, so oder ähnlich lautet häufig der Tipp eines Richters in der Verhandlung.

Aber: Warum sagt er/sie das? Lohnt sich eine Gleichstellung wirklich?

Wie lange ist ein Behinderungsgrad gültig?

Der Anspruch nach § 208 SGB IX ist ein Mindestzusatzurlaub. Sehen gesetzliche, tarifliche oder betriebliche Regelungen (Betriebsvereinbarung) einen längeren Zusatzurlaub zu­guns­ten Be­schäf­tig­ter mit Schwerbehinderung vor, so gelten diese Sonderregelungen (§ 208 Absatz 1 Satz 2 SGB IX).

Bei einer Gleichstellung besteht demgegenüber kein Anspruch auf Zusatzurlaub (§ 151 Absatz 3 SGB IX).

Verteilt sich die regelmäßige Arbeitszeit des vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers mit Schwer­be­hin­de­rung auf mehr oder weniger als 5 Arbeitstage in der Woche, erhöht oder ver­min­dert sich der Zusatzurlaub entsprechend. Arbeitet er zum Beispiel an 4 Tagen in der Woche, stehen ihm auch nur 4 Tage Zusatzurlaub zu. Verteilt sich die Wochenarbeitszeit auf zum Beispiel 6 Tage, beträgt der Zusatzurlaub ebenfalls 6 Tage. Auch bei Teilzeitarbeit von Ar­beit­neh­mern mit Schwerbehinderung ist die Verteilung ihrer Arbeitszeit auf die Wochentage maßgeblich (zum Beispiel 3 Arbeitstage pro Arbeitswoche = 3 Tage Zusatzurlaub). Die Urlaubsdauer ist aber stets auf eine Arbeitswoche begrenzt.

Im öffentlichen Dienst in einzelnen Bundesländern wird ein zusätzlicher Urlaub von bis zu 3 Tagen für Menschen mit einem Grad der Behinderung (GdB) von weniger als 50 gewährt (vergleiche § 13 HUrlVO in Hessen, § 23 AzUVO in Baden-Württemberg).

Ansonsten gelten die allgemeinen Urlaubsgrundsätze, das heißt, der Zusatzurlaub folgt dem Grundurlaub hinsichtlich seines Entstehens (zum Beispiel War­te­zeit/Teil­ur­laub bei nicht voll er­füll­tem Urlaubsjahr; Urlaubsjahr = Kalenderjahr), der Gewährung (zum Beispiel bei Lehrern in der unterrichtsfreien Zeit), seines Erlöschens und des Abgeltungsanspruchs nach Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis (ständige Rechtsprechung des Bun­des­ar­beits­ge­richts, vergleiche Urteil vom 7.8.2012 – 9 AZR 353/10).

Der Arbeitnehmer erhält den Anspruch auf den vollen gesetzlich vorgeschriebenen Er­ho­lungs­ur­laub erstmalig nach 6-monatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses (§ 4 BUrlG, 6-monatige Wartezeit). Beginnt das Arbeitsverhältnis in der zweiten Hälfte des Ka­len­der­jah­res, kann der Ar­beit­neh­mer die erforderliche Wartezeit nicht mehr erfüllen. In diesem Fall hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Teilurlaub (§ 5 Absatz 1a–c BUrlG). Dies bedeutet ein Zwölftel des Jah­res­ur­laubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Be­schäf­ti­gungs­ver­hält­nis­ses. In den Fol­ge­jah­ren entsteht der gesetzliche Erholungsurlaub dann jeweils am Jahresanfang. Scheidet der Be­schäf­tig­te innerhalb der ersten Hälfte eines Ka­len­der­jah­res aus dem Arbeitsverhältnis aus, entsteht ein Anspruch auf einen Teilurlaub von einem Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Beschäftigungsmonat.

Die allgemeinen Grundsätze zum Teilurlaub gelten auch für den Zusatzurlaub nach § 208 SGB IX. Hier zwei Beispiele:

  • Der Mensch mit Schwerbehinderung tritt am 1.10. in den Betrieb ein.
  • Er scheidet am 31.3. aus dem Betrieb aus.

In beiden Fällen erwirbt er nur einen anteiligen Grundurlaub. Auch der dem Grundurlaub hin­zu­zu­rech­nen­de Zusatzurlaub steht dann nur anteilig zu. Eine Besonderheit gilt für die Men­schen mit Schwerbehinderung, deren Schwerbehinderteneigenschaft nicht während des gesamten Kalenderjahres besteht. Ihr ohnehin bereits gezwölftelter Zusatzurlaub (siehe oben) darf nicht noch einmal nach den allgemeinen Regeln des § 5 BUrlG gemindert werden. Dies gilt auch, wenn das Beschäftigungsverhältnis, zum Beispiel wegen Ausscheidens in der ersten Jahreshälfte, nicht das ganze Kalenderjahr über besteht (§ 208 Absatz 2 Satz 3 SGB IX).

Urlaubsansprüche entstehen nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesarbeitsgerichts auch dann, wenn der Arbeitnehmer arbeitsunfähig erkrankt ist; dies gilt selbst dann, wenn die Arbeitsunfähigkeit das gesamte Urlaubsjahr andauert (vergleiche Eu­ro­päi­scher Ge­richts­hof, Urteil vom 2.1.2009 – C – 350/06; grundlegend Bun­des­ar­beits­ge­richt, Urteil vom 28.1.1982 – 6 AZR 571/79, seither ständige Recht­spre­chung). Ur­laubs­an­sprü­che entstehen auch, wenn das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers wegen des Bezugs einer befristeten Erwerbsminderungsrente ruht (vergleiche Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 7.8.2012 – 9 AZR 353/10).

Der gesetzliche Mindesturlaubsanspruch nach § 3 Absatz 1 BUrlG (24 Werktage) erlischt aufgrund einer mit dem Recht der Europäischen Union konformen Auslegung des § 7 Absatz 3 BUrlG nicht, wenn der Arbeitnehmer bis zum Ende des Urlaubsjahres und/oder eines Über­tra­gungs­zeit­raums von 3 Monaten nach diesem Zeitpunkt krank und deshalb ar­beits­un­fä­hig ist. Der Anspruch erlischt jedoch bei fortbestehender Arbeitsunfähigkeit nach Ablauf eines Übertragungszeitraums von 15 Monaten nach dem Ende des Urlaubsjahres (vergleiche Bun­des­ar­beits­ge­richt, Urteil vom 7.8.2012 – 9 AZR 353/10 – und Urteil vom 16.10.2012 – 9 AZR63/11 – unter Berücksichtigung des Urteils des Eu­ro­päi­schen Ge­richts­hofs vom 22.11.2011 – C – 214/10). Dasselbe gilt auch für den Erholungsurlaub, der während eines ruhenden Arbeitsverhältnisses entstanden ist (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 7.8.2012 – 9 AZR 353/10).

Diese Grundsätze gelten in gleicher Weise für den Zusatzurlaub bei Menschen mit Schwerbehinderung (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.12.2011 – 9 AZR 399/10 – und Urteil vom 7.8.2012 – 9 AZR 353/10).

Wie viel Urlaub bei 30 Schwerbehinderung?

Der Anspruch nach § 208 SGB IX ist ein Mindestzusatzurlaub. Sehen gesetzliche, tarifliche oder betriebliche Regelungen (Betriebsvereinbarung) einen längeren Zusatzurlaub zu­guns­ten Be­schäf­tig­ter mit Schwerbehinderung vor, so gelten diese Sonderregelungen (§ 208 Absatz 1 Satz 2 SGB IX).

Bei einer Gleichstellung besteht demgegenüber kein Anspruch auf Zusatzurlaub (§ 151 Absatz 3 SGB IX).

Verteilt sich die regelmäßige Arbeitszeit des vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers mit Schwer­be­hin­de­rung auf mehr oder weniger als 5 Arbeitstage in der Woche, erhöht oder ver­min­dert sich der Zusatzurlaub entsprechend. Arbeitet er zum Beispiel an 4 Tagen in der Woche, stehen ihm auch nur 4 Tage Zusatzurlaub zu. Verteilt sich die Wochenarbeitszeit auf zum Beispiel 6 Tage, beträgt der Zusatzurlaub ebenfalls 6 Tage. Auch bei Teilzeitarbeit von Ar­beit­neh­mern mit Schwerbehinderung ist die Verteilung ihrer Arbeitszeit auf die Wochentage maßgeblich (zum Beispiel 3 Arbeitstage pro Arbeitswoche = 3 Tage Zusatzurlaub). Die Urlaubsdauer ist aber stets auf eine Arbeitswoche begrenzt.

Im öffentlichen Dienst in einzelnen Bundesländern wird ein zusätzlicher Urlaub von bis zu 3 Tagen für Menschen mit einem Grad der Behinderung (GdB) von weniger als 50 gewährt (vergleiche § 13 HUrlVO in Hessen, § 23 AzUVO in Baden-Württemberg).

Ansonsten gelten die allgemeinen Urlaubsgrundsätze, das heißt, der Zusatzurlaub folgt dem Grundurlaub hinsichtlich seines Entstehens (zum Beispiel War­te­zeit/Teil­ur­laub bei nicht voll er­füll­tem Urlaubsjahr; Urlaubsjahr = Kalenderjahr), der Gewährung (zum Beispiel bei Lehrern in der unterrichtsfreien Zeit), seines Erlöschens und des Abgeltungsanspruchs nach Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis (ständige Rechtsprechung des Bun­des­ar­beits­ge­richts, vergleiche Urteil vom 7.8.2012 – 9 AZR 353/10).

Der Arbeitnehmer erhält den Anspruch auf den vollen gesetzlich vorgeschriebenen Er­ho­lungs­ur­laub erstmalig nach 6-monatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses (§ 4 BUrlG, 6-monatige Wartezeit). Beginnt das Arbeitsverhältnis in der zweiten Hälfte des Ka­len­der­jah­res, kann der Ar­beit­neh­mer die erforderliche Wartezeit nicht mehr erfüllen. In diesem Fall hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Teilurlaub (§ 5 Absatz 1a–c BUrlG). Dies bedeutet ein Zwölftel des Jah­res­ur­laubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Be­schäf­ti­gungs­ver­hält­nis­ses. In den Fol­ge­jah­ren entsteht der gesetzliche Erholungsurlaub dann jeweils am Jahresanfang. Scheidet der Be­schäf­tig­te innerhalb der ersten Hälfte eines Ka­len­der­jah­res aus dem Arbeitsverhältnis aus, entsteht ein Anspruch auf einen Teilurlaub von einem Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Beschäftigungsmonat.

Die allgemeinen Grundsätze zum Teilurlaub gelten auch für den Zusatzurlaub nach § 208 SGB IX. Hier zwei Beispiele:

  • Der Mensch mit Schwerbehinderung tritt am 1.10. in den Betrieb ein.
  • Er scheidet am 31.3. aus dem Betrieb aus.

In beiden Fällen erwirbt er nur einen anteiligen Grundurlaub. Auch der dem Grundurlaub hin­zu­zu­rech­nen­de Zusatzurlaub steht dann nur anteilig zu. Eine Besonderheit gilt für die Men­schen mit Schwerbehinderung, deren Schwerbehinderteneigenschaft nicht während des gesamten Kalenderjahres besteht. Ihr ohnehin bereits gezwölftelter Zusatzurlaub (siehe oben) darf nicht noch einmal nach den allgemeinen Regeln des § 5 BUrlG gemindert werden. Dies gilt auch, wenn das Beschäftigungsverhältnis, zum Beispiel wegen Ausscheidens in der ersten Jahreshälfte, nicht das ganze Kalenderjahr über besteht (§ 208 Absatz 2 Satz 3 SGB IX).

Urlaubsansprüche entstehen nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesarbeitsgerichts auch dann, wenn der Arbeitnehmer arbeitsunfähig erkrankt ist; dies gilt selbst dann, wenn die Arbeitsunfähigkeit das gesamte Urlaubsjahr andauert (vergleiche Eu­ro­päi­scher Ge­richts­hof, Urteil vom 2.1.2009 – C – 350/06; grundlegend Bun­des­ar­beits­ge­richt, Urteil vom 28.1.1982 – 6 AZR 571/79, seither ständige Recht­spre­chung). Ur­laubs­an­sprü­che entstehen auch, wenn das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers wegen des Bezugs einer befristeten Erwerbsminderungsrente ruht (vergleiche Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 7.8.2012 – 9 AZR 353/10).

Der gesetzliche Mindesturlaubsanspruch nach § 3 Absatz 1 BUrlG (24 Werktage) erlischt aufgrund einer mit dem Recht der Europäischen Union konformen Auslegung des § 7 Absatz 3 BUrlG nicht, wenn der Arbeitnehmer bis zum Ende des Urlaubsjahres und/oder eines Über­tra­gungs­zeit­raums von 3 Monaten nach diesem Zeitpunkt krank und deshalb ar­beits­un­fä­hig ist. Der Anspruch erlischt jedoch bei fortbestehender Arbeitsunfähigkeit nach Ablauf eines Übertragungszeitraums von 15 Monaten nach dem Ende des Urlaubsjahres (vergleiche Bun­des­ar­beits­ge­richt, Urteil vom 7.8.2012 – 9 AZR 353/10 – und Urteil vom 16.10.2012 – 9 AZR63/11 – unter Berücksichtigung des Urteils des Eu­ro­päi­schen Ge­richts­hofs vom 22.11.2011 – C – 214/10). Dasselbe gilt auch für den Erholungsurlaub, der während eines ruhenden Arbeitsverhältnisses entstanden ist (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 7.8.2012 – 9 AZR 353/10).

Diese Grundsätze gelten in gleicher Weise für den Zusatzurlaub bei Menschen mit Schwerbehinderung (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.12.2011 – 9 AZR 399/10 – und Urteil vom 7.8.2012 – 9 AZR 353/10).

Wie komme ich von 30 auf 50 Schwerbehinderung?

Sind Sie schwerbehinderten Menschen gleichgestellt, haben Sie grundsätzlich dieselben Rechte wie sie. Im Rahmen einer Beschäftigung bedeutet das zum Beispiel Folgendes:

  • Das Gesetz schützt Sie stärker vor Kündigungen als nicht-behinderte Beschäftigte.
  • Sie können außerdem finanzielle Hilfen für einen Arbeitsplatz erhalten, der Ihren besonderen Ansprüchen Rechnung trägt.
  • Sie haben Zugang zu speziellen Fachdiensten und der Förderung der Integrationsämter.
  • Zuschüsse oder andere Formen der Förderung erleichtern es Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern in wirtschaftlicher Hinsicht, Sie einzustellen und dauerhaft zu beschäftigten.

Eine Gleichstellung ist an die folgenden Voraussetzungen geknüpft:

  • Der Grad Ihrer Behinderung beträgt weniger als 50, aber mindestens 30.
  • Sie haben Ihren Wohnsitz, Ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder Arbeitsplatz rechtmäßig in Deutschland.
  • Aufgrund Ihrer Behinderung ist Ihr Arbeitsplatz gefährdet oder Sie können deswegen keinen geeigneten Arbeitsplatz finden.

Wann eine Person als schwerbehindert gilt, welche Stelle Art und Grad der Behinderung feststellt und weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Informationsblatt Gleichstellung.

Wird eine Schwerbehinderung dem Finanzamt gemeldet?

Wenn bei Ihnen eine Behinderung vorliegt, können Sie wählen, ob Sie Ihre mit der Behinderung zusammenhängenden Aufwendungen in der Einkommensteuererklärung im Einzelnen geltend machen oder einen Pauschbetrag in Anspruch nehmen. Mit dem Pauschbetrag abgegolten sind die Aufwendungen für die Hilfe bei den gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens und Ausgaben für einen erhöhten Wäschebedarf sowie die Pflegeaufwendungen. Wählen Sie den Pauschbetrag, können Sie die Pflegeaufwendungen weder als außergewöhnliche Belastungen noch die Steuerermäßigung für Pflegeleistungen im Haushalt geltend machen. Der Pauschbetrag ist nach dem Grad der Behinderung gestaffelt. Blinde, Taubblinde sowie Menschen, die hilflos sind erhalten einen erhöhten Pauschbetrag.

Wie wirkt sich der Grad der Behinderung auf die Rente aus?

Wenn Sie die Altersgrenze für die Regelaltersrente noch nicht erreicht haben (seit Januar 2012 stufenweise vom 65. auf das 67. Lebensjahr ansteigend, beginnend für den Geburtsjahrgang 1947), können Sie eine Rente wegen Erwerbsminderung in Anspruch nehmen. Dafür untersucht zuvor eine Ärztin oder ein Arzt, wie viele Stunden Arbeit Ihnen täglich zuzumuten sind.

  • allgemeine Wartezeit von 60 Kalendermonaten oder Wartezeit vorzeitig erfüllt
  • in den 60 Kalendermonaten vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens 36 Kalendermonate mit Pflichtbeitragszeiten oder
  • vor dem 01. Januar 1984 die allgemeine Wartezeit erfüllt und seitdem jeder Kalendermonat mit einer Versicherungszeit belegt
  • allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt

Besonderheit für behinderte Menschen:

Schwerbehinderte Menschen können vor dem 65. beziehungsweise 67. Lebensjahr in Rente gehen. Sie müssen dafür die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen.

Lesen Sie hier mehr über die Voraussetzungen:

Zunächst muss das maßgebende Lebensalter erreicht sein. Schwerbehinderte Menschen, die vor dem 01. Januar 1952 geboren sind, können die Altersrente für schwerbehinderte Menschen mit 63 Jahren abschlagsfrei oder mit 60 Jahren mit Abschlägen (maximal 10,8 %) in Anspruch nehmen. Für Versicherte, die ab dem 01. Januar 1952 geboren sind, erhöht sich die Altersgrenze für eine abschlagsfreie Rente schrittweise von 63 auf 65. Die Altersgrenze, ab der die Rente frühestens in Anspruch genommen werden kann, steigt ebenfalls schrittweise von 60 auf 62 Jahre (Abschlag weiterhin maximal 10,8 %).

Welche Gelder stehen behinderten Menschen zu?

Die Erwerbsfähigkeit ist neben der Bedürftigkeit eine Grundvoraussetzung für den Erhalt von Bürgergeld und für den Anspruch auf Mehrbedarf. Die Erwerbsfähigkeit bei behinderten Menschen kann sich aber auch auf eine Rehabilitation oder Wiedereingliederung in den Beruf beziehen. Ferner kann es sich dabei um eine Maßnahme handeln, die eine generelle Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt bietet. Die Maßnahme kann somit auch unabhängig vom Beruf erfolgen. Entscheidend ist, ob am Ende eine höhere Vermittlungswahrscheinlichkeit vorliegt. Alle Eingliederungshilfen und Maßnahmen müssen die Vorgabe unterstützen, dass die behinderte Person sich besser für den Arbeitsmarkt qualifiziert. Denkbar sind auch Kurse oder Bildungsmaßnahmen innerhalb des Berufes, die sich auf einen bestimmten Fachbereich beziehen oder eine Qualifikation in einem verwandten Beruf sicherstellen. Behinderte Bürgergeldbezieher haben hier eine Vielzahl an Möglichkeit. Eventuell kann sogar eine Ausbildung bewilligt werden. Auch zahlreiche Weiterbildungsmaßnahmen werden anerkannt. Oftmals ist auch entscheidend, ob die Behinderung erst kürzlich erfolgt ist oder schon länger vorliegt.

Was steht Behinderten finanziell zu?

Der Nachteilsausgleich soll für Menschen zwei Dinge möglich machen:

  • bessere Teilhabe und
  • mehr Selbstbestimmung.

Die meisten Nachteilsausgleiche müssen Sie beantragen. Welche Nachteilsausgleiche Sie bekommen können, hängt vom Grad der Behinderung und von der Art der Behinderung ab. Für die meisten Nachteilsausgleiche benötigen Sie einen Schwerbehindertenausweis. Denn der Schwerbehindertenausweis ist der amtliche Nachweis, dass Sie eine Schwerbehinderung haben. Im Ausweis stehen der Grad der Behinderung (GdB) und Merkzeichen. Der GdB und die Merkzeichen sind für viele Nachteilsausgleiche wichtig.

Menschen mit Schwerbehinderung können zwei Jahre früher in Rente gehen. Voraussetzung dafür:

  • Sie haben mindestens 35 Jahre in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt.
  • Und sie sind 65 Jahre alt. Wenn Sie vor 1964 geboren sind, können Sie auch früher in Rente gehen.
  • Sie haben einen GdB von 50 oder mehr.

Was ändert sich ab 2023 für Behinderte?

In den letzten Jahren hatten Verbände und Interessensvertretungen von Menschen mit Behinderung weitere Reformen des Betreuungsrechts gefordert. Der UN-Fachausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderung hatte 2015 zudem festgestellt: Das deutsche Betreuungsrecht ist nicht vereinbar mit der UN-Behindertenrechtskonvention. Denn das Selbstbestimmungsrecht von Menschen, die mit Betreuung leben, wird durch das geltende Recht eingeschränkt. Vor allem, dass stellvertretende Entscheidungen für betreute Menschen betroffenen werden können, wurde vom UN-Fachausschuss bemängelt. Ein weiterer Kritikpunkt war die Option von Zwangsmaßnahmen als Ultima Ratio, zum Beispiel im Bereich der Psychiatrie. Zudem forderte der UN-Ausschuss Konzepte, um Menschen bei ihren eigenen Entscheidungsfindungsprozessen besser zu unterstützen. 

Wie viel Geld bekommt ein Arbeitgeber für einen schwerbehinderten?

Wer also von einer Schwerbehinderung von 50 „profitieren“ will, muss einige Voraussetzungen mit sich bringen. Ein:e ärztliche:r Gutachter:in ermittelt dafür den Grad der Behinderung. „Grundsätzlich geht es bei der Feststellung der Behinderung nicht um die Art der Erkrankung beziehungsweise Behinderung oder um eine Diagnose, sondern immer um ein Funktionsdefizit, eine entsprechende Dauer (länger als sechs Monate) und die Auswirkung der Behinderung auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft“, erklärt Dorothea Czennia vom Sozialverband VdK Deutschland.

Welche Sonderrechte hat man bei Schwerbehinderung?

So nachvollziehbar und sinnvoll die gesetzlichen Regelungen auch sind – sie führen immer wieder zu Verunsicherungen bei ärztlichen Arbeitgebern. Denn nicht immer lässt sich zweifelsfrei feststellen, wer eigentlich schwerbehindert im Sinne des Gesetzes ist. Und auch was die Privilegien dieser Gruppe anbelangt, kursiert zum Teil gefährliches Halbwissen.

Ob ein Arbeitnehmer im Sinne des Arbeits- und Sozialrechts behindert ist, bestimmt sich nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 des neunten Sozialgesetzbuchs. Danach sind Menschen mit Behinderungen jene, die „körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung […] liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht.“ Nach Abs. 2 gilt eine Person als schwerbehindert, wenn der Grad der Behinderung bei mindestens 50 Prozent liegt.

Das klingt nach einer eindeutigen Regelung. In der Praxis allerdings sind Schwerbehinderungen nicht immer auf den ersten Blick zu erkennen. Denn nicht nur, wer im Rollstuhl sitzt oder andere erkennbare Beeinträchtigungen hat, fällt unter die gesetzliche Definition. Auch eine (überstandene) Krebserkrankung, Diabetes oder Asthma können zu einer Schwerbehinderung führen. Gleiches gilt für bestimmte psychische Leiden. Zudem können Menschen mit einem Behinderungsgrad unter 50, aber von mindestens 30 unter bestimmten Umständen einem Schwerbehinderten gleichgestellt sein (siehe Kasten).