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Wann muss die USt-ID des Kunden auf die Rechnung?

Inhaltsverzeichnis:

  1. Wann muss die USt-ID des Kunden auf die Rechnung?
  2. Wessen Umsatzsteuer-ID muss auf der Rechnung stehen?
  3. Warum muss auf einer Rechnung die Steuernummer stehen?
  4. Was muss alles auf der Rechnung stehen?
  5. Ist die Steuernummer auf der Rechnung Pflicht?
  6. Was muss auf die Rechnung Steuernummer oder Steuer ID?
  7. Wo muss die Umsatzsteuer-ID angegeben werden?
  8. Was passiert wenn Steuernummer auf Rechnung fehlt?
  9. Welche Steuernummer muss auf die Rechnung Kleinunternehmer?
  10. Welche Steuernummer gebe ich auf der Rechnung an?
  11. Hat jeder Selbstständige eine Umsatzsteuer-ID?
  12. Ist die Umsatzsteuer-ID personenbezogen?
  13. Was muss auf die Rechnung Steuernummer oder Steuer-ID?
  14. Welche Steuernummer muss auf der Rechnung angegeben werden?
  15. Was passiert wenn keine USt-ID vorliegt?

Wann muss die USt-ID des Kunden auf die Rechnung?

Hier haben Sie die freie Wahl: Sie können entweder Ihre UmSt.-ID Nr. angeben, oder Ihre vom zuständigen Finanzamt vergebene Steuernummer. In der Regel hinterlegt Ihr Rechnungsprogramm die UmSt.-ID automatisch, sofern Sie diese in den Stammdaten hinterlegt haben.

Tipp: Da mit der Steuernummer auch beim Finanzamt Anfragen gestellt werden können, empfehlen wir auf Rechnungen grundsätzlich nur die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer anzugeben. Mit dieser können beim Finanzamt ohne Weiteres keine Auskünfte zum Steuerkonto in Erfahrung gebracht werden.

Wessen Umsatzsteuer-ID muss auf der Rechnung stehen?

Dann gibt es noch die Steuernummer mit 13 Ziffern, die allen steuerpflichtigen – natürlichen oder juristischen – Personen zugeteilt wird. Die Steuernummer wird Dir vom zuständigen Finanzamt zugeteilt, wo Du Deinen aktuellen Wohnsitz hast. Weil in der Nummer Informationen über das zuständige Finanzamt enthalten sind, ändert sich die Nummer bei einem Umzug. Diese Nummer kann die gültige Steuernummer sein, die auf die Rechnung gehört. Wer nicht umsatzsteuerpflichtig ist (Stichwort Kleinunternehmerregelung), nutzt diese Nummer auf seinen Rechnungen.

Und dann gibt es noch eine dritte Steuernummer, die auf der Rechnung genügt, sofern sie vorhanden ist: die Umsatzsteuer-ID. Sie ist EU-weit eindeutig einem Unternehmen zugeordnet. Es ist ausreichend, nur sie zu vermerken, das erlaubt Paragraph 14 des Umsatzsteuergesetzes. Wer noch keine Umsatzsteuer-ID hat (und eine haben möchte), der erhält sie kostenlos beim Bundeszentralamt für Steuern.

Warum muss auf einer Rechnung die Steuernummer stehen?

Dann gibt es noch die Steuernummer mit 13 Ziffern, die allen steuerpflichtigen – natürlichen oder juristischen – Personen zugeteilt wird. Die Steuernummer wird Dir vom zuständigen Finanzamt zugeteilt, wo Du Deinen aktuellen Wohnsitz hast. Weil in der Nummer Informationen über das zuständige Finanzamt enthalten sind, ändert sich die Nummer bei einem Umzug. Diese Nummer kann die gültige Steuernummer sein, die auf die Rechnung gehört. Wer nicht umsatzsteuerpflichtig ist (Stichwort Kleinunternehmerregelung), nutzt diese Nummer auf seinen Rechnungen.

Und dann gibt es noch eine dritte Steuernummer, die auf der Rechnung genügt, sofern sie vorhanden ist: die Umsatzsteuer-ID. Sie ist EU-weit eindeutig einem Unternehmen zugeordnet. Es ist ausreichend, nur sie zu vermerken, das erlaubt Paragraph 14 des Umsatzsteuergesetzes. Wer noch keine Umsatzsteuer-ID hat (und eine haben möchte), der erhält sie kostenlos beim Bundeszentralamt für Steuern.

Was muss alles auf der Rechnung stehen?

Der Gesetzgeber hat die inhaltlichen Anforderungen an Rechnungen immer wieder erhöht. Es gibt daher eine Vielzahl von Pflichtangaben, die in einer Rechnung enthalten sein müssen. Diese Pflichtangaben sind von entscheidender Bedeutung, da der Gesetzgeber den Vorsteuerabzug vom Vorhandensein der Angaben abhängig gemacht hat. Sind diese Angaben nicht vorhanden, ist der Vorsteuerabzug gem. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG nicht möglich. Diese Verknüpfung zwischen ordnungsgemäßer Rechnung und Vorsteuerabzug besteht seit dem 01.01.2004. Für einen Übergangszeitraum bis zum 01.07.2004 hat das BMF jedoch einen Vorsteuerabzug auch dann zugelassen, wenn die Rechnung nicht alle in § 14 Abs. 4 UStG geforderten Angaben enthält.

Rechnungen, die nach dem nach dem 01.07.2004 erstellt werden, müssen daher folgende Pflichtangaben enthalten:

  • den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers;
  • den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des Leistungsempfängers;
  • die dem leistenden Unternehmer vom Finanzamt erteilte Steuernummer oder die ihm vom Bundeszentralamt für Steuern erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer;
  • das Ausstellungsdatum;
  • eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung vom Rechnungsaussteller einmalig vergeben wird (Rechnungsnummer);
  • die Menge und Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung;
  • den Zeitpunkt der Lieferung oder der sonstigen Leistung, die Vereinnahmung des Entgelts oder eines Teils des Entgelts in den Fällen, in denen der Unternehmer bereits Gelder vor der Leistungserbringung vereinnahmt. Die Angabe ist nur erforderlich, sofern dieser Zeitpunkt feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung identisch ist;
  • das Entgelt für die Leistung, das nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsselt sein muss. Eine im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts muss, sofern sie nicht bereits im Entgelt berücksichtigt ist, ebenfalls angegeben werden;
  • den Steuersatz, der anzuwenden ist, und den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag. Im Fall der Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt;
  • in den Fällen, in denen eine Werklieferung oder sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück gegenüber einem Endverbraucher oder Unternehmer für den nichtunternehmerischen Bereich erbracht wird, einen Hinweis auf die zweijährige Aufbewahrungspflicht.
  • in den Fällen der Ausstellung der Rechnung durch den Leistungsempfänger (Gutschrift) oder durch einen von ihm beauftragten Dritten gem. § 14 Abs. 2 Satz 2 die Angabe „Gutschrift” (die Regelung gilt erst seit 30.6.2013).

Der vollständige Name und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers sind in der Rechnung anzugeben. Es ist ausreichend, dass mit Hilfe der Namensangaben der leistende Unternehmer ohne Schwierigkeiten ausfindig gemacht werden kann. In der Praxis empfiehlt es sich, als Rechnungsaussteller immer den zivilrechtlich Verpflichteten als Aussteller anzugeben. Bei sich noch in Gründung befindlichen Gesellschaften (Vorgesellschaft und Vorgründungsgesellschaft) ist ein entsprechender Hinweis durch Anbringen des Zusatzes i.G. (in Gründung) vorzunehmen.

Besitzt die Unternehmung mehrere Zweigniederlassungen, Betriebsstätten oder Betriebsstellen, ist die Angabe einer beliebigen betrieblichen Anschrift möglich.

Bei der Organschaft kann entweder der Name und die Anschrift des Organträgers oder der Organgesellschaft angegeben werden. Wie bereits erwähnt, ist es aber auch in der Praxis am praktikabelsten, den zivilrechtlich Verpflichteten als Rechnungssausteller anzugeben. Eine Rechnungssaustellung durch den Organträger ist aber ebenso zulässig.

In der Rechnung ist die Angabe des Leistungsempfängers ebenfalls erforderlich. Beim Leistungsempfänger ist der zivilrechtlich aus dem Vertragsverhältnis Berechtigte grundsätzlich anzugeben. Bei Organschaftsverhältnissen ist es auch möglich, den Organträger anzugeben.

Auf der Rechnung ist wahlweise eine durch das Finanzamt dem leistenden Unternehmer erteilte Steuernummer oder die durch das Bundeszentralamt für Steuern (vormals Bundesamt für Finanzen) erteilte USt-Identifikationsnummer anzugeben.

Ist die Steuernummer auf der Rechnung Pflicht?

Insbesondere zu Beginn ihrer Tätigkeit fragen sich viele Selbstständig, welche Angaben auf ihren Rechnungen erscheinen müssen: Steuernummer und Umsatzsteuer-ID? Oder nur eins von beidem? Wie erhalten Sie diese Nummern und worin unterscheiden sie sich?

Muss die Steuernummer auf der Rechnung erscheinen? Diese Frage stellen sich oft Selbstständige, die Ihre Tätigkeit vor Kurzem begonnen haben und nun ihre ersten Rechnungen schreiben. Die Steuernummer (St.-Nr.) ist bei Soll- wie bei Istversteuerung eine Pflichtangabe auf Rechnungen in Deutschland. Dies ist im Umsatzsteuergesetz (UStG) § 14 so verankert. Die Steuernummer kann allerdings durch die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) ersetzt werden.

Worauf Sie bei der Rechnungsstellung als selbstständige Person außerdem achten müssen, erfahren Sie hier.

Was sind weitere Pflichtangaben auf der Rechnung?

  • Steuernummer (St.-Nr.), beziehungsweise, die vom Bundeszentralamt für Steuern ausgestellte USt-IdNr (Umsatzsteuer-Identifikationsnummer).
  • Rechnungsnummer, individuelle Nummer einer jeden Rechnung, die ausgestellt wurde.
  • Die erbrachten Leistungen, die in Rechnung gestellt werden.
  • Das Datum, beziehungsweise der Zeitraum, an dem diese Leistungen erbracht wurden.
  • Das Ausstellungsdatum darf auf keiner Rechnung fehlen.
  • Der zu zahlende Rechnungsbetrag und die Auflistung der Posten.
  • Minderungen wie Skonti, Rabatte, Gutschriften oder Verrechnungen müssen in der Forderung nachvollziehbar aufgeführt sein.
  • Zahlungsbedingungen und Angabe einer Zahlungsfrist.

Enthält die Kundenrechnung keine Umsatzsteuer (USt), weil es sich bei dem Rechnungsaussteller oder der Rechnungsausstellerin um einen davon befreiten Kleinunternehmer oder eine Kleinunternehmerin (gemäß §19 Abs. 1 UStG) handelt, so ist dies mittels eines kurzen Satzes in der Forderung zu vermerken. Dieser Satz darf frei formuliert werden. Eine Steuernummer haben aber auch Kleinunternehmer:innen in jedem Fall.

Was muss auf die Rechnung Steuernummer oder Steuer ID?

Der Dschungel von Vorschriften, die ein Unternehmen zu beachten hat, ist bekanntlich leider recht groß. So gibt es u.a. auch diverse gesetzliche Regelungen, die bestimmte Angaben für das Auftreten im Rechts- und Geschäftsverkehr auf Geschäftsbriefen, Rechnungen oder Internetseiten zwingend vorschreiben. Die Sorge, gegen diese Regeln zu verstoßen und sich gar eine Abmahnung „einzufangen“, veranlasst viele Unternehmer jedoch dazu, mehr Angaben als notwendig insbesondere in Geschäftsbriefen mit aufzunehmen. Vielfach  geschieht dies auch mit der Steuernummer und der Umsatzsteuer –Identifikationsnummer (kurz: USt-ID), die häufig sowohl auf Geschäftsbriefen als auch im Rahmen der Angaben zum Impressum anzutreffen sind. Da ein Missbrauch insbesondere im Zusammenhang mit der Verwendung einer Steuernummer leider nicht ausgeschlossen werden kann, ist jedoch ein zurückhaltender Umgang zu empfehlen. Denn sowohl im Rahmen der schriftlichen aber auch der telefonischen Kommunikation mit dem Finanzamt zeigt die Praxis, dass Dritte mit Hilfe der Steuernummer an vertrauliche Informationen und Daten von Steuerpflichtigen  kommen. Daher unser Rat: Die Steuernummer nur dann angegeben werden, wenn sie unbedingt erforderlich ist.

Als Merkposten dienen daher folgende Hinweise:

Wo muss die Umsatzsteuer-ID angegeben werden?

Auf dieser Seite werden im Überblick ausgewählte umsatzsteuerliche Aspekte für Unternehmen dargestellt. Obwohl die Hinweise mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurden, kann eine Haftung für ihre inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden. Die Ausführungen sind nicht abschließend und können eine auf den individuellen Sachverhalt abgestimmte Beratung (z. B. durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater etc.) nicht ersetzen.

Auf dieser Seite werden im Überblick ausgewählte umsatzsteuerliche Aspekte für Unternehmen dargestellt. Obwohl die Hinweise mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurden, kann eine Haftung für ihre inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden. Die Ausführungen sind nicht abschließend und können eine auf den individuellen Sachverhalt abgestimmte Beratung (z. B. durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater etc.) nicht ersetzen.

Was passiert wenn Steuernummer auf Rechnung fehlt?

Ja! Die Steuernummer (St.-Nr.) müssen Sie auf Ihren Rechnungen angeben. Sie gehört zu den Pflichtangaben einer Rechnung, die in § 14 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) aufgezählt sind. Sie können Ihre Steuernummer aber durch die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) ersetzen.

Welche Steuernummer muss auf die Rechnung Kleinunternehmer?

  • Was ist die Steuernummer?
  • Pflicht zur Angabe der Steuernummer auf Rechnungen
  • Wann muss die Umsatzsteuer-ID auf Rechnungen angegeben werden?
  • Deutschland und Bürokratie gehören zweifelsohne zusammen. Dies erklärt auch, warum es nicht die eine Steuernummer gibt, sondern viele verschiedene.

    Hier ein kleiner Überblick:

    Steuer-ID (Steuer Identifikationsnummer):

    Welche Steuernummer gebe ich auf der Rechnung an?

    Der Dschungel von Vorschriften, die ein Unternehmen zu beachten hat, ist bekanntlich leider recht groß. So gibt es u.a. auch diverse gesetzliche Regelungen, die bestimmte Angaben für das Auftreten im Rechts- und Geschäftsverkehr auf Geschäftsbriefen, Rechnungen oder Internetseiten zwingend vorschreiben. Die Sorge, gegen diese Regeln zu verstoßen und sich gar eine Abmahnung „einzufangen“, veranlasst viele Unternehmer jedoch dazu, mehr Angaben als notwendig insbesondere in Geschäftsbriefen mit aufzunehmen. Vielfach  geschieht dies auch mit der Steuernummer und der Umsatzsteuer –Identifikationsnummer (kurz: USt-ID), die häufig sowohl auf Geschäftsbriefen als auch im Rahmen der Angaben zum Impressum anzutreffen sind. Da ein Missbrauch insbesondere im Zusammenhang mit der Verwendung einer Steuernummer leider nicht ausgeschlossen werden kann, ist jedoch ein zurückhaltender Umgang zu empfehlen. Denn sowohl im Rahmen der schriftlichen aber auch der telefonischen Kommunikation mit dem Finanzamt zeigt die Praxis, dass Dritte mit Hilfe der Steuernummer an vertrauliche Informationen und Daten von Steuerpflichtigen  kommen. Daher unser Rat: Die Steuernummer nur dann angegeben werden, wenn sie unbedingt erforderlich ist.

    Als Merkposten dienen daher folgende Hinweise:

    Hat jeder Selbstständige eine Umsatzsteuer-ID?

    Soweit ich weiß, ist es doch verpflichtend für einen Freiberufler eine eigene Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zu beantragen. Aber lohnt sich die Beantragung auch für kleine Freiberufler mit wenig bis kaum Aufträgen?

    " viele Freiberufler und Gewerbetreibende haben den Datenschutz im Blick und möchten diese Steuernummer nicht verwenden. Daher nutzen sie lieber die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. Tatsächlich ist die Anzahl der Missbrauchsfälle der Steuernummer aber überaus gering." Quelle: Umsatzsteuer-Identifikationsnummer für Freiberufler 50 → wenn also das Risiko sowieso gering ist, was spricht dagegen einfach die persönliche Steuernummer auf die Rechnung zu schreiben?

    Ist die Umsatzsteuer-ID personenbezogen?

    Die Umsatzsteuernummer (USt.-ID/USt.-IdNr.) kennzeichnet alle Unternehmen in der Europäischen Union und ist für den innereuropäischen Handel unverzichtbar.

    Wenn innerhalb der EU-Handel betrieben wird (innergemeinschaftliche Lieferung/Leistung) ist eine USt. ID zwingend erforderlich. Wann Du eine Umsatzsteuernummer brauchst, wie Du sie bekommst, validierst und was es sonst nach dazu zu wissen gibt, erfährst Du in diesem Artikel.

    Prinzipiell besteht die Umsatzsteuernummer aus einem Präfix (Ländercode am Anfang) und einem Suffix (Zahlen/Buchstaben für die Identifizierung). Umsatzsteuer IDs in Ländern, die für Amazon FBA Seller interessant sein könnten, sind wie folgt aufgebaut. Auf der linken Seite gelangst Du zu weiterführenden Artikeln zur Umsatzsteuernummer im jeweiligen Land.

    Was muss auf die Rechnung Steuernummer oder Steuer-ID?

    Führt ein Unternehmer eine Leistung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen oder an eine juristische Person ohne Unternehmereigenschaft aus, ist er verpflichtet eine Rechnung zu stellen.

    Bei Leistungen gegenüber privaten Empfängern gilt diese Verpflichtung grundsätzlich nicht. Ausnahme: Bei Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück ist der Unternehmer verpflichtet auch bei Leistungen an einen privaten Empfänger eine Rechnung innerhalb von sechs Monaten auszustellen (gilt seit dem 01.08.2004, eingeführt durch das „Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit“, siehe auch BMF-Schreiben vom 24.11.2004). Bei einem Verstoß droht eine Geldbuße bis zu 5.000 Euro. Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück sind z.B. Bauleistungen, Gartenarbeiten, Instandhaltungsarbeiten in und an Gebäuden oder Fensterputzen.

    Welche Steuernummer muss auf der Rechnung angegeben werden?

    Führt ein Unternehmer eine Leistung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen oder an eine juristische Person ohne Unternehmereigenschaft aus, ist er verpflichtet eine Rechnung zu stellen.

    Bei Leistungen gegenüber privaten Empfängern gilt diese Verpflichtung grundsätzlich nicht. Ausnahme: Bei Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück ist der Unternehmer verpflichtet auch bei Leistungen an einen privaten Empfänger eine Rechnung innerhalb von sechs Monaten auszustellen (gilt seit dem 01.08.2004, eingeführt durch das „Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit“, siehe auch BMF-Schreiben vom 24.11.2004). Bei einem Verstoß droht eine Geldbuße bis zu 5.000 Euro. Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück sind z.B. Bauleistungen, Gartenarbeiten, Instandhaltungsarbeiten in und an Gebäuden oder Fensterputzen.

    Was passiert wenn keine USt-ID vorliegt?

    Nein. Wer als Freiberufler, Selbstständiger oder Unternehmer nur innerhalb Deutschlands Leistungen erbringt oder bezieht, benötigt keine Umsatzsteueridentifikations-Nummer im Geschäftsverkehr.

    Bei der Rechnungsstellung ist die vom Finanzamt erteilte Steuernummer ausreichend. Eine USt.-IdNr. ist auch dann nicht erforderlich, wenn Waren über die Landesgrenzen hinaus in Europa an Privatpersonen vertrieben werden.

    Zusätzlich ausgenommen von der Pflicht zur Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ist grundsätzlich auch der Kleinunternehmer, der die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nimmt.

    Für diejenigen, die innerhalb der EU an Privatpersonen verkaufen, gibt es keine abweichenden Regelungen im Hinblick auf die Umsatzsteuer in der Buchhaltung. Auf den Netto-Betrag wird ganz klassisch die in Deutschland geltende Umsatzsteuer aufgeschlagen.

    Der Kunde zahlt den Gesamtbetrag und das Unternehmen führt die erhaltene Umsatzsteuer im Rahmen der Umsatzsteuervoranmeldung an das Finanzamt ab.

    Geschäfte zwischen Unternehmen - also die bereits erwähnten innergemeinschaftlichen Lieferungen - werden im Hinblick auf die Umsatzsteuer anders behandelt. Man spricht hierbei vom Reverse-Charge Verfahren.