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Was schreibe ich wenn jemand auf meinem Parkplatz steht?

Inhaltsverzeichnis:

  1. Was schreibe ich wenn jemand auf meinem Parkplatz steht?
  2. Kann ich jemand Anzeigen der auf meinem Privatparkplatz parkt?
  3. Was tun wenn Privatparkplatz zugeparkt ist?
  4. Wie muss ein Privatparkplatz gekennzeichnet sein?
  5. Kann ich jemanden von meinem Privatparkplatz Abschleppen lassen?
  6. Ist ein parkendes Auto zuparken strafbar?
  7. Kann man Falschparker fotografieren?
  8. Kann ich jemanden von meinem Privatparkplatz abschleppen lassen?
  9. Wann gilt man als Zugeparkt?
  10. Kann das Ordnungsamt auf privaten Parkplätzen Strafzettel verteilen?
  11. Ist der Strafzettel der privaten Parkplatzkontrolle rechtmäßig?
  12. Wer zahlt abschleppkosten auf Privatparkplatz?
  13. Wer darf auf meinem Stellplatz Parken?
  14. Kann man jemanden Anzeigen wegen zuparken?
  15. Sind private Fotos zum Beweis von Ordnungswidrigkeiten erlaubt?

Was schreibe ich wenn jemand auf meinem Parkplatz steht?

Hier ist jedoch etwas Vorsicht geboten: Der Parkplatzbesitzer hat eine sogenannte Schadensminderungspflicht. Das heißt: Bevor er Maßnahmen ergreift, die hohe Kosten verursachen, muss er zuerst selbst versuchen, den Falschparker ausfindig zu machen. Meist reicht es dafür aus, einige Zeit am Parkplatz zu warten. Leider gibt es hier keine feste Regel, wie lange dies sein muss. Zehn Minuten werden jedoch meist ausreichen. Wenn es in der Nähe ein Geschäft mit viel Kundenverkehr gibt, wie zum Beispiel einen Schnellimbiss, kann erwartet werden, dass der Parkplatzinhaber dort fragt, bevor er einen Abschleppunternehmer ruft.

Wenn man dann einen Abschleppunternehmer gerufen hat, sollte man die Polizei zumindest informieren. Bei ihr wird der Autofahrer meist nachfragen, wenn er seinen PKW nicht mehr dort vorfindet, wo er ihn abgestellt hat.

Hier ist jedoch etwas Vorsicht geboten: Der Parkplatzbesitzer hat eine sogenannte Schadensminderungspflicht. Das heißt: Bevor er Maßnahmen ergreift, die hohe Kosten verursachen, muss er zuerst selbst versuchen, den Falschparker ausfindig zu machen. Meist reicht es dafür aus, einige Zeit am Parkplatz zu warten. Leider gibt es hier keine feste Regel, wie lange dies sein muss. Zehn Minuten werden jedoch meist ausreichen. Wenn es in der Nähe ein Geschäft mit viel Kundenverkehr gibt, wie zum Beispiel einen Schnellimbiss, kann erwartet werden, dass der Parkplatzinhaber dort fragt, bevor er einen Abschleppunternehmer ruft.

Wenn man dann einen Abschleppunternehmer gerufen hat, sollte man die Polizei zumindest informieren. Bei ihr wird der Autofahrer meist nachfragen, wenn er seinen PKW nicht mehr dort vorfindet, wo er ihn abgestellt hat.

Kann ich jemand Anzeigen der auf meinem Privatparkplatz parkt?

Eine Souterrain-Wohnung ist dunkel, feucht und ungemütlich? Ein Gerücht, das sich hartnäckig hält, aber nicht ganz richtig ist. Denn die Wohnung im Untergeschoss hat nicht nur Nachteile, sondern auch einige Vorteile. Wie Sie ein Souterrain einrichten und was es vor dem Einzug ins Untergeschoss zu beachten gibt.

Weil Grundstücke immer teurer werden, nutzen Bauherren sie immer besser aus. Oft wird dabei auch das Untergeschoss ausgebaut, um Wohnräume im Souterrain zu schaffen. Denn: Dank Fußboden- oder Wandheizungen, Böschungen und Lichtschächten lässt sich heutzutage auch der Keller in komfortablen Wohnraum umwandeln.

Was tun wenn Privatparkplatz zugeparkt ist?

 Die größten Schwierigkeiten im Hinblick auf private Parkraumbewirtschaftungszonen wie etwa Supermarktparkplätze oder die angemieteten Stellflächen der Anwohner von Wohnhäusern erzeugen Fremdparker. Einige Autofahrer stellen sich rücksichtslos und ohne Erlaubnis durch den Eigentümer auf fremde Grundstücke oder parken Garagen zu. Schlimmstenfalls stellen sich besonders dreiste Autofahrer sogar vor die Zufahrt und blockieren somit für alle Anlieger den Weg zum Parkplatz. Private Eigentümer und Mieter von Stellflächen – die für die Zeit der Anmietung auch als Eigentümer betrachtet werden – müssen sich die Blockierung ihrer Parkplätze durch Fremdparker jedoch nicht gefallen lassen.

Sie haben die Möglichkeit, fremde Fahrzeuge abschleppen zu lassen und sogar rechtlich gegen den Autofahrer vorzugehen. Geschädigte sollten jedoch mit Bedacht handeln, um hinterher nicht auf Abschleppkosten sitzen zu bleiben oder gar selbst eine Anzeige zu bekommen. Im Gegensatz zum öffentlichen Raum, wo Polizisten und das Ordnungsamt gegen Falschparker durchgreifen können, müssen auf privaten Grundstücken die Betroffenen ihre Privatparkplatz-Rechte selbst durchsetzen. Wie gehen Eigentümer am geschicktesten gegen Fremdparker vor und was gibt es dabei zu beachten?

Über die Frage, wie Grundstückseigentümer gegen Falschparker vorgehen können, wurde in der Vergangenheit schon sehr viel vor Gerichten gestritten. Letzten Endes kam der Bundesgerichtshof zu dem Ergebnis, dass Geschädigte auf ihren Stellflächen grundsätzlich ein falsch geparktes Fahrzeug abschleppen lassen dürfen. Denn der Autofahrer, der seinen Wagen einfach auf einen privaten Parkplatz oder ein privates Grundstück allgemein stellt, das ihm nicht gehört, handelt mit „verbotener Eigenmacht“ (§ 858 Abs. 1 BGB). Ursprünglich galt dieser Paragraf nicht nur für das Parken auf fremden Grundstücken, sondern für viele weitere Situationen im Alltag, auf die diese Verhaltensweise zutrifft.

Mit dem Urteil V ZR 144/08 hat der Bundesgerichtshof (BGH) diesen Paragrafen auch für das Fremdparken auf privaten Grundstücken angewandt und somit die Rechte von Eigentümern gestärkt. Man spricht juristisch davon, dass die Betroffenen „in ihrem Besitz gestört“ werden. Und derjenige, der in seinem Besitz gestört wird, darf handeln, um wieder Zugriff auf sein Eigentum zu erhalten. Rechtlich abgesichert ist dies durch Paragraf 859 Abs. 3 BGB über die „Selbsthilfe“ des Geschädigten.

Somit ist das Abschleppen in privaten Parkraumbewirtschaftungszonen also erlaubt. Doch um rechtlich wasserdicht zu handeln, müssen Geschädigte einiges beachten. Sie können die falsch abgestellten Autos nicht durch die Polizei oder das Ordnungsamt abschleppen lassen. Die Beamten können nur auf öffentlichen Parkplätzen eingreifen. Wenn also ein Fahrzeug die Zufahrt zum Grundstück blockiert und dabei jenseits der privaten Grundstücksgrenze steht, können Polizei und Ordnungsamt aktiv werden und das Abschleppen in Auftrag geben. In diesem Fall sind die Geschädigten auf der sicheren Seite, denn die Polizei übernimmt alle nötigen Vorgänge.

Wie muss ein Privatparkplatz gekennzeichnet sein?

Muss ein Privatparkplatz per Schild ausgewiesen werden?

Ein Privatparkplatz sollte eine Kennzeichnung durch ein entsprechendes Schild gekennzeichnet werden. Zudem empfiehlt es sich, durch Beschilderungen deutlich zu machen, welche Regeln auf der Parkfläche Anwendung finden. Das betrifft beispielsweise die Vorfahrt oder die Höchstparkdauer.

Erwartet Falschparker auf dem Privatparkplatz ein Bußgeld?

Kann ich jemanden von meinem Privatparkplatz Abschleppen lassen?

Der Gesetzgeber berechtigt sowohl den Besitzer, als auch den Eigentümer, den Abschleppdienst zu rufen.  Der Besitzer ist üblicherweise der Mieter, da ihm der Parkplatz nicht dauerhaft gehört, er aber aufgrund des Mietvertrages berechtigt ist, den Parkplatz zu benutzen. 

Der Eigentümer ist üblicherweise der Vermieter, dem der Parkplatz gehört. Das bedeutet, wenn Sie als Mieter einer Wohnung etwa einen Stellplatz dazu mieten, gelten Sie als Besitzer und sind ebenfalls berechtigt, den Abschleppdienst zu rufen.  Dann müssen Sie sich nicht an den Vermieter des Privatparkplatzes wenden.

Im Alltag kommt es häufig vor, dass ein Auto leichtfertig auf einem Privatparkplatz von einem Supermarkt oder einer Arztpraxis abgestellt wird. Das kann teuer werden, denn: Wird der Falschparker abgeschleppt, dann ist der Halter des Fahrzeugs verpflichtet, die dabei entstehenden Kosten zu übernehmen – er haftet vollumfänglich für seinen Wagen. Dies hat auch der BGH entschieden und den Falschparker zum Ersatz der für die Entfernung des Wagens erforderlichen Aufwendungen verpflichtet. 

Ist ein parkendes Auto zuparken strafbar?

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Kann man Falschparker fotografieren?

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Kann ich jemanden von meinem Privatparkplatz abschleppen lassen?

Auf der nervenzehrenden Suche nach einem Parkplatz verliert so mancher Autofahrer schon einmal die Geduld und stellt sein Auto schließlich an einem Ort ab, wo er eigentlich gar nicht parken darf. Dies kann im Parkverbot sein oder auch auf einem privaten Parkplatz, für den er keine Nutzungsberechtigung besitzt. Stellt der Autofahrer dann auch noch eine Behinderung für andere dar, weil er z. B. eine Einfahrt, ein anderes Fahrzeug oder eben den unberechtigt genutzten Privatparkplatz zuparkt, kommt oft die Frage auf, wer solche Falschparker abschleppen lassen darf.

Hier kommt es maßgeblich darauf an, wo das Fahrzeug genau abgestellt wurde: im öffentlichen Raum oder auf Privatgrund. Parkt der Falschparker im öffentlichen Raum, darf nur die Polizei den Abschleppdienst rufen und das Abschleppen veranlassen. Privatpersonen sind dazu nicht berechtigt.

Wann gilt man als Zugeparkt?

Sie wollen mit dem Auto zur Arbeit oder zum Arzt fahren, doch ein parkender Pkw versperrt die Einfahrt. Und jetzt? Wenn der angemietete Stellplatz oder die Garage auf Privatgrund von einem fremden Fahrzeug blockiert ist und Sie deshalb nicht wegfahren können, dürfen Sie das Fahrzeug abschleppen lassen. Denn in diesem Fall wird Ihnen für den Stellplatz oder die Garage der Besitz entzogen. Dagegen dürfen Sie sich sofort wehren.

Blockiert das fremde Auto dagegen das Einfahren in die eigene Einfahrt, müssen Sie einen freien Parkplatz in der Nähe suchen. Die Polizei wird in einem solchen Fall in der Regel nicht tätig.

Wenn das Fahrzeug auf der Straße steht, können Sie die Polizei anrufen, sie kann es abschleppen lassen. Steht das Auto auf Privatgrund, müssen Sie das Abschleppunternehmen selbst anrufen. Dieses wird in der Regel aber nur tätig, wenn Sie die Kosten übernehmen.

Kann das Ordnungsamt auf privaten Parkplätzen Strafzettel verteilen?

Das Grundstück des Parkplatzes ist im Privatbesitz. Insofern können Supermärkte oder Eigentümer:innen ihre Parkplätze im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben kostenpflichtig oder kostenfrei anbieten. Die Nutzungsbedingungen für den Supermarkt-Parkplatz können sie dabei selbst aufstellen. 

Die Eigentümer:innen können das Grundstück jedoch auch verpachten bzw. die Ansprüche aus der Bewirtschaftung abtreten, so dass die Pächter:innen Ansprüche hieraus geltend machen können. Auch die Pächter:innen können ihre Nutzungsregeln für den Supermarkt-Parkplatz selbst festlegen.

Da es sich um einen privaten und somit nicht öffentlichen Parkplatz handelt, werden Parkverstöße von privaten Parkraum-Bewirtschaftende durchgesetzt. Dies soll Fremdparker:innen abschrecken und die Parkplätze für eigene Kunden und Kundinnen freihalten.

Die Ahndung von Parkverstößen auf einem Privatgrundstück erfolgt nicht nach der Straßenverkehrsordnung, sondern ist eine Vertragsstrafe. 

Voraussetzung dafür ist, dass Parkende und Supermarktbetreibende einen wirksamen Vertrag über das Parken geschlossen haben: 

  • Die Parkplatzbetreibenden bieten Parkraum an. 
  • Durch das Abstellen des Fahrzeuges nehmen Sie das Angebot der Supermarktbetreibenden an. 
  • Somit kommt ein wirksamer Vertrag zwischen Ihnen und den Parkplatzbetreibenden zustande (BGH, Urteil vom 18.12.2015 – V ZR 160/14, Rn. 24 ff.; BGH, Urteil vom 18.12.2019 – XII ZR 13/19 0) 

Ist der Strafzettel der privaten Parkplatzkontrolle rechtmäßig?

Das Grundstück des Parkplatzes ist im Privatbesitz. Insofern können Supermärkte oder Eigentümer:innen ihre Parkplätze im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben kostenpflichtig oder kostenfrei anbieten. Die Nutzungsbedingungen für den Supermarkt-Parkplatz können sie dabei selbst aufstellen. 

Die Eigentümer:innen können das Grundstück jedoch auch verpachten bzw. die Ansprüche aus der Bewirtschaftung abtreten, so dass die Pächter:innen Ansprüche hieraus geltend machen können. Auch die Pächter:innen können ihre Nutzungsregeln für den Supermarkt-Parkplatz selbst festlegen.

Da es sich um einen privaten und somit nicht öffentlichen Parkplatz handelt, werden Parkverstöße von privaten Parkraum-Bewirtschaftende durchgesetzt. Dies soll Fremdparker:innen abschrecken und die Parkplätze für eigene Kunden und Kundinnen freihalten.

Die Ahndung von Parkverstößen auf einem Privatgrundstück erfolgt nicht nach der Straßenverkehrsordnung, sondern ist eine Vertragsstrafe. 

Voraussetzung dafür ist, dass Parkende und Supermarktbetreibende einen wirksamen Vertrag über das Parken geschlossen haben: 

  • Die Parkplatzbetreibenden bieten Parkraum an. 
  • Durch das Abstellen des Fahrzeuges nehmen Sie das Angebot der Supermarktbetreibenden an. 
  • Somit kommt ein wirksamer Vertrag zwischen Ihnen und den Parkplatzbetreibenden zustande (BGH, Urteil vom 18.12.2015 – V ZR 160/14, Rn. 24 ff.; BGH, Urteil vom 18.12.2019 – XII ZR 13/19 0) 

Wer zahlt abschleppkosten auf Privatparkplatz?

Grundstückseigentümer können Falschparker von ihrem Privatgrund entfernen lassen. Die Abschleppkosten muss in der Regel der Falschparker tragen. Doch es gibt Ausnahmen, wie ein Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Barmbek zeigt.

Entfernt ein Abschleppunternehmen einen Falschparker von einem Privatgrundstück, kann es den Halter des Wagens direkt zur Kasse bitten, wenn es den Anspruch gegen den Falschparker vom Grundeigentümer abgetreten bekommen hat. Der Falschparker muss aber nichts zahlen, wenn die Abschleppfirma damit wirbt, von Privatgrundstücken "zum Nulltarif" abzuschleppen, und die Werbung keine Aussage darüber enthält, ob der "Nulltarif" für den Grundeigentümer oder den Falschparker gelten soll.

Wer darf auf meinem Stellplatz Parken?

Laut Landesbauordnung müssen Vermieter von Wohn- und Geschäftshäusern ihren Mietern Parkplätze zur Verfügung stellen. Allerdings gibt es keine Vorschrift über die vom Vermieter zu stellende Anzahl von Stellplätzen. Dort, wo Parkraum knapp ist (zum Beispiel in den Innenstädten), kann es vorkommen, dass Vermieter überhaupt keine Parkplätze bereitstellen.

Sie kaufen sich von der generellen Verpflichtung frei, indem sie eine Ablösesumme an die Kommune zahlen, die diese dann idealerweise zum Bau öffentlicher Parkplätze verwendet. Die Landesbauordnung legt als Mindestgröße für Pkw-Stellplätze folgende Maße fest: 5 x 2,30 m (Behinderten-Parkplätze: 5 x 3,50 m). Garagen sollten laut Vorschrift noch zusätzlich einen Mindest-Abstand von 10 cm an jeder Seite haben.

Kann man jemanden Anzeigen wegen zuparken?

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Sind private Fotos zum Beweis von Ordnungswidrigkeiten erlaubt?

Ob ein Bürger, wie kürzlich geschehen, eine angebliche Ordnungswidrigkeit fotografieren darf, ist nicht klar zu beantworten / Dashcams verstoßen gegen Datenschutz.