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Wann gilt ein Kind als schwer erziehbar?

Inhaltsverzeichnis:

  1. Wann gilt ein Kind als schwer erziehbar?
  2. Wie viel kostet ein Internat in Bayern?
  3. Wer trägt die Kosten für ein Internat?
  4. Für welche Kinder ist ein Internat geeignet?
  5. Was tun gegen schwererziehbare Kinder?
  6. Wann darf das Jugendamt ein Kind aus der Familie nehmen?
  7. Für wen ist ein Internat geeignet?
  8. Wann übernimmt das Jugendamt die Kosten für ein Internat?
  9. Warum schickt man sein Kind auf ein Internat?
  10. Wann sollte man das Kind auf Internat schicken?
  11. Wann muss ein Kind in ein Heim?
  12. Kann ich mein Kind ins Heim geben?
  13. Wann ist eine Mutter nicht Erziehungsfähig?
  14. Was sieht das Jugendamt als kindeswohlgefährdung an?
  15. Soll ich mein Kind auf ein Internat schicken?

Wann gilt ein Kind als schwer erziehbar?

Kinder und Jugendliche, die teilweise bereits aufgegeben waren, finden in Internaten häufig die Möglichkeit, sich wieder sozial zu integrieren oder die schulischen Leistungen auf ein Niveau zu bringen, welches einen qualifizierenden Abschluss ermöglicht. Internate für schwererziehbare Kinder sind entweder in staatlicher oder in privater Trägerschaft und kosten unterschiedlich viel Geld pro Monat. Bei den Internaten in staatlicher Trägerschaft belaufen sich die Kosten im Monat auf 50 bis 350 Euro. Private Internate verlangen pro Monat nicht selten 2000 Euro oder sogar mehr. Geboten werden dafür eine gute Ausbildung und Betreuung.

Wie viel kostet ein Internat in Bayern?

  • Elite-Internat Deutschland
  • Internatsberatung durch Akademis
  • Unterschied zum öffentlichen Schulsystem
  • Schwerpunkte deutscher Internate
  • Internat Deutschland Kosten
  • Alltag und Unterkünfte
  • Sportliche Aktivitäten
  • Freizeitaktivitäten
  • Akademische Aktivitäten
  • Häufig gestellte Fragen

Viele Premium Internate setzen unterschiedliche Schwerpunkte. So finden sich in der deutschen Internatslandschaft folgende Privatschulen wieder:

  • Internate mit einer besonderen akademischen Förderung
  • Internate für Kinder mit unterschiedlichsten Lernschwierigkeiten (Motivationsprobleme, Internate für schwererziehbare Kinder, etc.)
  • Hochbegabten internate
  • Internate für sportliche Talente (Sportinternate, Reitinternate, Fußball Internate)
  • Wirtschaftlich orientierte Internate
  • Religiöse Internate
  • Mädcheninternate
  • Internate für musische Begabungen

Der Internatsalltag ist durchstrukturiert, und es gibt klare Regeln. Aber innerhalb dieses Rahmens eröffnet sich den jungen Menschen ein Paradies der Bildung, intensiver Erfahrungen und sagenhafter Freizeitmöglichkeiten.

Die Kosten deutscher Internate differieren sehr. Sie werden individuell von der jeweiligen Schule festgelegt.

Renommierte Internate Deutschlands erheben in der Regel eine Schulgebühr zwischen 1.800 und 3.700 Euro monatlich.

Gut zu wissen: Bis zu 5.000 Euro pro Jahr können steuerlich abgesetzt werden.

Wer trägt die Kosten für ein Internat?

Warum dein Kind ein Internat besucht, kann die unterschiedlichsten Gründe haben. Deine berufliche Situation macht es vielleicht unmöglich, dass du deine Kinder betreuen kannst. Vielleicht versprichst du dir aber auch eine bessere Schulausbildung durch den Internatsbesuch. In einigen Fällen ist das Internat die letzte Chance für Kinder, die ansonsten keinen Schulabschluss bekommen.

Warum Internate auch heutzutage attraktiv sind, hat mehrere Gründe, denn sie haben einiges zu bieten:

  • Neuanfang: Dein Kind ist vielleicht auf der alten Schule gemobbt worden und braucht eine neue schulische Umgebung, in der die Klassen kleiner sind und Lehrer besser auf die Stimmung in einer Klasse aufpassen können.
  • Ortswechsel: Dein Kind ist unter einem schlechten Einfluss geraten und du möchtest es aus diesem schwierigen Freundeskreis lösen.
  • Schulabschluss: Den begehrten Abschluss, der vielleicht auf der Regelschule nicht erreicht wurde, kann hier mit entsprechender Förderung noch bestanden werden.
  • Hochbegabten-Förderung: Internate wie Louisenlund, Sankt Afra und Birklehof fördern begabte Kinder in Mathematik und Naturwissenschaften.
  • Erziehung zur mehr Selbstständigkeit: Einige Internate werben mit speziellen Pädagogikkonzepten wie Erlebnispädagogik, bei der die Kinder durch gemeinsame Projekte in der Natur zu verantwortungsvolleren Menschen erzogen werden sollen.
  • Förderung von Kindern mit ADHS: Internate wie Schloss Buldern haben sich darauf spezialisiert

Mittlerweile gibt es für jedes Bedürfnis das passende Internat. Die Schulen sind nicht billig und deshalb buhlen sie um ihre künftigen Schüler. Zudem gibt es online auch Internatsberatungsseiten, die dir dabei helfen sollen, für deinen Schützling die richtige Umgebung zu finden. Du solltest dich auf alle Fälle gut informieren - die Tage der offenen Tür, die jedes Internat anbietet, solltest du nutzen, um ein besseres Gefühl zu bekommen, ob es für deine Zwecke passt und ob sich dein Kind hier wohlfühlen würde.

Für welche Kinder ist ein Internat geeignet?

Der erste Internats-Besuch ist für jedes Kind ein großer Schritt im Leben. Unter Umständen ist es möglich, das Internats-Leben zunächst auf Probe zu erfahren.

Der Beginn des Internats-Lebens kann für neue Schüler und ihre Familien bedrohlich wirken.

Was tun gegen schwererziehbare Kinder?

Zum Beispiel, wenn Kevin mal wieder ohne Bescheid zu sagen nachts nicht nach Hause kommt.  Oder die Polizei plötzlich vor der Tür steht, weil er beim Ladendiebstahl erwischt wurde. Wer hilft in solchen Krisen weiter? Wo gibt es Ansprechpartner, mit denen Lösungen erarbeitet werden können? Es gibt Tage, da möchten die gestressten Eltern ihr Terror-Kind am liebsten nehmen, zum Jugendamt bringen und mit einem Schlag alle Sorgen los werden. Doch so einfach ist das natürlich nicht: In der Regel prüft die Behörde erst einmal die Lage und verweist zur Erziehungsberatungsstelle. Dort gibt es reichlich Anleitungen zur Selbsthilfe und möglicherweise kommt stundenweise ein Sozialarbeiter ins Haus.

Bei Kevin scheint das alles wenig zu nützen. Er zeigt sich zwar reumütig und verständnisvoll aber nach wenigen Wochen wird’s nur noch schlimmer. Er klaut seinen Eltern Geld aus dem Portmonee; sie verstecken ihre Sachen vor ihm, aber er schnüffelt und sucht, bis er das gefunden hat, was er haben will. Dann verschwindet er plötzlich, geht nicht an sein Handy, schaltet es irgendwann sogar aus.

Es ist Wochenende, beim Jugendamt ist niemand zu erreichen. Kevins Eltern schalten die Polizei ein, stellen eine Vermisstenanzeige. Nichts passiert, Sonntagabend steht er wieder vor der Tür, sagt, er sei bei Kumpels gewesen und habe es einfach vergessen, Bescheid zu sagen. Wieder fehlt Geld. Diesmal hat Kevin das Sparschwein von seinem kleinen Bruder geknackt. Vorwürfe prallen an ihm ab. Der nächste Termin beim Amt folgt kurz darauf und die Beamtin rät den Eltern, Strafanzeige zu stellen.

Gegen ihren eigenen Sohn? Der, wenn er will, auch so liebenswürdig, charmant und hilfsbereit sein kann? Vielleicht, hofft die Mutter, wird alles irgendwann besser, vielleicht braucht Kevin mehr  Zeit. Die Vorfälle häufen sich trotzdem. Kevin wird immer häufiger ausfallend und schlägt irgendwann sogar nach ihr. Der Vater flüchtet sich ins Büro und macht regelmäßig Überstunden.

Wann darf das Jugendamt ein Kind aus der Familie nehmen?

Mittels Inobhutnahme können Kinder durch Behörden aus ihrer Familie genommen werden, welches zeitweise wie auch dauerhaft geschehen kann. Eine Inobhutnahme kann durchgeführt werden, wenn von einer massiven Gefährdung des Kindeswohls auszugehen ist. Dafür müssen konkrete Hinweise auf eine Gefährdung vorliegen.

Gründe für eine Inobhutnahme können u.a. sein:

  • Drogensucht der Eltern
  • Alkoholsucht der Eltern
  • Misshandlungen
  • Sexueller Missbrauch
  • Vernachlässigung
  • Überforderung der Eltern
  • Kriminalität

Für wen ist ein Internat geeignet?

Ein Internat hat das Ziel, seine Schüler pädagogisch und schulisch intensiv zu fördern und ihnen so zu einem guten Schulabschluss zu verhelfen. Die Kinder verbringen die meiste Zeit im Internat und fahren nur an bestimmten Wochenenden und in den Schulferien nach Hause zu ihren Familien.

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Wann übernimmt das Jugendamt die Kosten für ein Internat?

Internate bieten zumeist eine Kombination aus Wohnmöglichkeit und Schule. Dein Kind kann also dort wohnen und übernachten und auch dort zur Schule gehen.Möglich ist es allerdings auch, dass Dein Kind nur tagsüber die angegliederte Schule besucht und nicht im Internat übernachtet. Dann ist es ein „Externer“.

Oder Dein Kind ist ein sogenannter Tagesschüler. Als Tagesschüler kann es alle Angebote des Internates beziehungsweise der Schule nutzen außer der Übernachtungsmöglichkeit. Das bedeutet, dass Dein Kind als Tagesschüler das Internat quasi als Ganztagsschule nutzt und abends nach Hause geht.

Als letzte Variante gibt es noch Internate, die nur die Wohnmöglichkeit bieten. Hier geht Dein Kind dann auf eine Schule im Umkreis, die aber nicht direkt an das Internat angeschlossen ist.

Auf diese Frage kann man pauschal keine Antwort geben. Denn die Internate unterscheiden sich doch sehr in Ihren Angeboten. Auf den ersten Blick könnte man vermuten, dass die meisten Internate sich gleichen. Beschäftigst Du Dich allerdings etwas detaillierter mit dem Thema Internat, dann merkst Du schnell, dass zwischen den jeweiligen Internaten in vielen Punkten Unterschiede bestehen.

Auf ihren Webseiten stellen sich die Internate bereits sehr detailliert vor. So kannst Du schon eine erste Auswahl treffen.Deine Wünsche oder Anforderungen, die Du an ein Internat hast, solltest Du im Hinterkopf behalten und die Webseiten hinsichtlich dieser Anforderungen checken:

  • Suchst Du zum Beispiel ein Internat, das kleine Klassengrößen anbietet?
  • Soll Dein Kind am Nachmittag eine bestimmte Sportart ausüben können?
  • Eine musikalische oder künstlerische Ausrichtung des Internates ist gewünscht?
  • Dein Kind möchte nur ein Einzelzimmer?
  • Brauchst Du ein Internat für schwierige Jugendliche?
  • Gibt es spezielle Fördermöglichkeiten bei Lernschwierigkeiten?
  • Wie hoch sind die Kosten?
  • Wie oft kann nach Hause gefahren werden?

Gründe, warum Dein Kind in Zukunft auf ein Internat gehen sollte, gibt es viele. Hier möchte ich nur einige wenige davon auflisten. Viele weitere anschauliche Beispiele, die Dir zeigen, dass es viele verschiedene Lebenssituationen gibt, in denen es sinnvoll ist über ein Internat nachzudenken findest Du unter dem folgenden Link Warum Internat? 100 Gründe, warum Schüler ein Internat besuchen… (die-internate.de).

Manchmal kommt ein Kind von alleine auf die Eltern zu und äußert den Wunsch aufs Internat zu gehen. In diesem Fall könnt Ihr gemeinsam eine Liste erstellen mit allen Punkten, die Euch wichtig sind.

Berufliche Gründe können ebenfalls ein Grund sein, warum Du über ein Internat nachdenkst. Sind beide Elternteile beruflich viel unterwegs und eine Betreuung durch die Oma fällt weg, dann kann ein Internat eine gute Möglichkeit bieten, sodass Du Dein Kind gut betreut weißt.

Warum schickt man sein Kind auf ein Internat?

Internate bieten zumeist eine Kombination aus Wohnmöglichkeit und Schule. Dein Kind kann also dort wohnen und übernachten und auch dort zur Schule gehen.Möglich ist es allerdings auch, dass Dein Kind nur tagsüber die angegliederte Schule besucht und nicht im Internat übernachtet. Dann ist es ein „Externer“.

Oder Dein Kind ist ein sogenannter Tagesschüler. Als Tagesschüler kann es alle Angebote des Internates beziehungsweise der Schule nutzen außer der Übernachtungsmöglichkeit. Das bedeutet, dass Dein Kind als Tagesschüler das Internat quasi als Ganztagsschule nutzt und abends nach Hause geht.

Als letzte Variante gibt es noch Internate, die nur die Wohnmöglichkeit bieten. Hier geht Dein Kind dann auf eine Schule im Umkreis, die aber nicht direkt an das Internat angeschlossen ist.

Auf diese Frage kann man pauschal keine Antwort geben. Denn die Internate unterscheiden sich doch sehr in Ihren Angeboten. Auf den ersten Blick könnte man vermuten, dass die meisten Internate sich gleichen. Beschäftigst Du Dich allerdings etwas detaillierter mit dem Thema Internat, dann merkst Du schnell, dass zwischen den jeweiligen Internaten in vielen Punkten Unterschiede bestehen.

Auf ihren Webseiten stellen sich die Internate bereits sehr detailliert vor. So kannst Du schon eine erste Auswahl treffen.Deine Wünsche oder Anforderungen, die Du an ein Internat hast, solltest Du im Hinterkopf behalten und die Webseiten hinsichtlich dieser Anforderungen checken:

  • Suchst Du zum Beispiel ein Internat, das kleine Klassengrößen anbietet?
  • Soll Dein Kind am Nachmittag eine bestimmte Sportart ausüben können?
  • Eine musikalische oder künstlerische Ausrichtung des Internates ist gewünscht?
  • Dein Kind möchte nur ein Einzelzimmer?
  • Brauchst Du ein Internat für schwierige Jugendliche?
  • Gibt es spezielle Fördermöglichkeiten bei Lernschwierigkeiten?
  • Wie hoch sind die Kosten?
  • Wie oft kann nach Hause gefahren werden?

Gründe, warum Dein Kind in Zukunft auf ein Internat gehen sollte, gibt es viele. Hier möchte ich nur einige wenige davon auflisten. Viele weitere anschauliche Beispiele, die Dir zeigen, dass es viele verschiedene Lebenssituationen gibt, in denen es sinnvoll ist über ein Internat nachzudenken findest Du unter dem folgenden Link Warum Internat? 100 Gründe, warum Schüler ein Internat besuchen… (die-internate.de).

Manchmal kommt ein Kind von alleine auf die Eltern zu und äußert den Wunsch aufs Internat zu gehen. In diesem Fall könnt Ihr gemeinsam eine Liste erstellen mit allen Punkten, die Euch wichtig sind.

Berufliche Gründe können ebenfalls ein Grund sein, warum Du über ein Internat nachdenkst. Sind beide Elternteile beruflich viel unterwegs und eine Betreuung durch die Oma fällt weg, dann kann ein Internat eine gute Möglichkeit bieten, sodass Du Dein Kind gut betreut weißt.

Wann sollte man das Kind auf Internat schicken?

Familienpsychologische Gutachten sind in der Praxis von Umgangsrecht und Sorgerecht sehr häufig. Streiten sich die Eltern (oder auch andere Beteiligte) um Belange der Kinder vor Gericht stellt sich grundsätzlich immer die Frage, was prognostisch für die Zukunft für die Kinder unter verschiedenen Szenarien zu erwarten ist. Dabei ist, je nach Rechtsfrage, entweder das Beste für das Kindeswohl der Maßstab, oder aber die Frage einer möglichen oder schon eingetretenen Kindeswohlgefahr. Diese Fragen können oft nur beantwortet werden, wenn bestimmte psychologische Tatsachen festgestellt werden. Die Richter, in deren Ausbildung Fragen von Psychologie und Pädagogik genauso wenig vorkommt wie eine intensivere Behandlung der speziellen Rechtsfragen des Umgangsrechts und Sorgerechts können diese Tatsachenfeststellung selbst nicht vornehmen. Sie sind Juristen, keine Psychologen. Leider aber nehmen die Gerichte sehr häufig auch die juristischen Aufgaben nicht oder nur mangelhaft wahr und delegieren die eigentliche richterliche Aufgabe der Entscheidungsfindung in die Hand der Psychologen oder Pädagogen. Gleichzeitig halten die meisten dieser Gutachter selbst die Minimalstandards wissenschaftlichen Arbeitens nicht ein (vor allem, weil die Gerichte das nicht erwarten). Daher sind familienpsychologische und auch sonstige familiengerichtliche Gutachten erschreckend häufig von extrem mangelhafter Qualität (vgl Presse). Hier ist es oft schwierig die richtige Vorgehensweise zu finden und es ergeben sich viele Fragen:

Inhaltsverzeichnis

  • Was erwartet mich bei einem familienpsychologischen Gutachten?
  • Muss ich an einem familienpsychologischen Gutachten teilnehmen?
  • Muss mein Kind an einer familiengerichtlichen Begutachtung teilnehmen?
  • Was darf in einem familienpsychologischen Gutachten gefragt werden?
  • Wann und warum wird ein familienpsychologisches Gutachten gemacht?
  • Wer darf ein familienpsychologisches Gutachten machen?
  • Wer darf andere familiengerichtliche Gutachten machen?
  • Wie verstehe ich den Inhalt eines familienpsychologischen Gutachtens?
  • Warum schreibt der Gutachter im familiengerichtlichen Gutachten so viele schlimme Dinge über mich, und wiederholt die Lügen der anderen Seite?
  • Muss ich alle falschen und unwahren Aussagen im familiengerichtlichen Gutachten widerlegen und beweisen, dass das nicht stimmt?
  • Was sollte ich dem Gutachter in einem familiengerichtlichen Gutachten erzählen?
  • Muss ich dem Gutachter zeigen, dass ich Recht habe?
  • Wann ist ein familiengerichtlicher Gutachter befangen?
  • Darf der Gutachter im familiengerichtlichen Gutachten mit dritten Personen reden?
  • Gibt es Qualitätsstandards an die sich ein Gutachter bei familienpsychologischen Gutachten halten muss?
  • Gibt es Tests, die in einem familienpsychologischen Gutachten verwendet werden? Gibt es Tests, die nicht verwendet werden sollten?
  • Darf ich zu der familienpsychologischen Begutachtung jemanden mitnehmen? Darf ich das Gespräch mit dem Gutachter aufnehmen?
  • Was mache ich, wenn das Gutachten schlecht ist?
  • Wie lange darf die Erarbeitung eines Gutachtens dauern? Wie lange dauert sie normalerweise?

Bei einem familienpsychologischen Gutachten kommt es meist zu einer Reihe Gespräche zwischen Gutachter und den Erwachsenen. Dabei werden bisweilen Tests eingesetzt. Daneben wird meist mindestens eine sog. Interaktionsbeobachtung durchgeführt. Das ist eine Situation, in der der Gutachter die Eltern mit den Kindern beobachtet. Daneben wird ein Gutachter oft auch mit weiteren Personen reden, vor allem den Mitarbeitern vom Jugendamt, Umgangsbegleitern, Partnern, Kindergärtnern und Lehrern. Wenn der Gutachter den Auftrag zu einem sog. lösungsorientierten familienpsychologischen Gutachten erhalten hat, so wird er versuchen zwischen den Parteien zu vermitteln. Eine solche Vermittlung ist aber nur zulässig, wenn der Gutachter hierzu durch das Gericht beauftragt wurde (§ 163 II FamFG). Ein Gutachter, welcher ohne so einen Auftrag trotzdem vermittelnd tätig wird, kann sich dadurch befangen machen (OLG Hamm, Beschluss vom 02.09.2010 – 4 WF 111/10 ; OLG Naumburg FamRZ 2012, 657 f.;  auch Empfehlungen einer Arbeitsgruppe von Richterinnen und Richtern der Familiensenate des OLG Celle NZFam 2015, 814 (815)). Insgesamt dauert ein solches Gutachten normalerweise ca. 4-7 Monate. Sodann wird das Gutachten den Parteien zur Stellungnahme zugesendet und das Gericht setzte einen Erörterungstermin an.

Nein. Die Teilnahme an familienpsychologischen Gutachten (und auch anderen familiengerichtlichen Begutachtungen) ist freiwillig. Sie können die Teilnahme verweigern. Das Gericht darf aus dieser Verweigerung keinerlei negative Schlussfolgerungen ziehen (BGH, Beschluss vom 17. 2. 2010 – XII ZB 68/09 (OLG München)). Es darf sie allerdings zum Termin laden (sie müssen dann auch kommen) und den Gutachter ebenfalls zum Termin laden. Das Ziel wäre dann, dass der Gutachter aus den Beobachtungen ihres Verhaltens im Termin Schlüsse zieht. Allerdings gibt es auch hierauf eine klare Antwort. Denn sie können zwar gezwungen werden am Termin teil zu nehmen, aber niemand kann Sie zwingen etwas zu sagen oder mehr zu tun, als im Termin zu sitzen und still zu sein. Und aus einem Verhalten, dass aus reinem Schweigen besteht kann kein Gutachter etwas schließen. Dennoch ist eine völlige Verweigerung eines familienpsychologischen Gutachtens nur in Ausnahmefällen vernünftig. Vielmehr sollte eine Verweigerung im Normalfall lediglich als taktisches Mittel genutzt werden, mit dem erreicht werden kann, dass das Gericht einen fachlich einwandfreien und rechtlich tragfähigen Auftrag gibt und der Gutachter fachliche Standards einhält. Im Einzelfall sollte eine Begutachtung aber schlicht verweigert werden.

Das entscheidet der Sorgeberechtigte, bei gemeinsamen Sorgerecht beide Sorgeberechtigten. Wenn Sie alleine sorgeberechtigt sind können Sie die Teilnahme verweigern. Allerdings kann das Gericht dann das Sorgerecht insoweit gem. § 1666 BGB entziehen, wie in der dadurch nicht vorhandenen Möglichkeit der Aufklärung eine Gefahr für das Kind zu sehen ist. Das ist dann wiederum ein getrenntes, neues Verfahren. Und dieser Entzug darf auch nur geschehen, wenn belegt werden kann, dass andernfalls eine Kindeswohlgefahr vorliegt. Eine solche Verweigerung sollte man nur nach reiflicher Überlegung und als Teil eines sorgsam erarbeiteten strategischen Plans vornehmen.

Wann muss ein Kind in ein Heim?

  • wenn Kinder / Jugendliche zu Hause vernachlässigt oder misshandelt werden und körperliche wie psychische Gewalt erfahren.
  • wenn Kinder / Jugendliche in einer akuten Krisensituation sind (z.B. Misshandlung, sexueller Missbrauch)
  • wenn Kinder / Jugendliche in ihrer Pflegefamilie nicht zurecht kommen / kamen
  • wenn eine Familie in einer Krisensituation steckt oder die Eltern überfordert sind
  • wenn ein Kind oder Jugendlicher therapeutische Hilfe braucht oder soziale Verhaltensweisen erst erlernen muss
  • wenn ein Kind / Jugendlicher Abstand von zu Hause braucht

Kann ich mein Kind ins Heim geben?

Familienpsychologische Gutachten sind in der Praxis von Umgangsrecht und Sorgerecht sehr häufig. Streiten sich die Eltern (oder auch andere Beteiligte) um Belange der Kinder vor Gericht stellt sich grundsätzlich immer die Frage, was prognostisch für die Zukunft für die Kinder unter verschiedenen Szenarien zu erwarten ist. Dabei ist, je nach Rechtsfrage, entweder das Beste für das Kindeswohl der Maßstab, oder aber die Frage einer möglichen oder schon eingetretenen Kindeswohlgefahr. Diese Fragen können oft nur beantwortet werden, wenn bestimmte psychologische Tatsachen festgestellt werden. Die Richter, in deren Ausbildung Fragen von Psychologie und Pädagogik genauso wenig vorkommt wie eine intensivere Behandlung der speziellen Rechtsfragen des Umgangsrechts und Sorgerechts können diese Tatsachenfeststellung selbst nicht vornehmen. Sie sind Juristen, keine Psychologen. Leider aber nehmen die Gerichte sehr häufig auch die juristischen Aufgaben nicht oder nur mangelhaft wahr und delegieren die eigentliche richterliche Aufgabe der Entscheidungsfindung in die Hand der Psychologen oder Pädagogen. Gleichzeitig halten die meisten dieser Gutachter selbst die Minimalstandards wissenschaftlichen Arbeitens nicht ein (vor allem, weil die Gerichte das nicht erwarten). Daher sind familienpsychologische und auch sonstige familiengerichtliche Gutachten erschreckend häufig von extrem mangelhafter Qualität (vgl Presse). Hier ist es oft schwierig die richtige Vorgehensweise zu finden und es ergeben sich viele Fragen:

Inhaltsverzeichnis

  • Was erwartet mich bei einem familienpsychologischen Gutachten?
  • Muss ich an einem familienpsychologischen Gutachten teilnehmen?
  • Muss mein Kind an einer familiengerichtlichen Begutachtung teilnehmen?
  • Was darf in einem familienpsychologischen Gutachten gefragt werden?
  • Wann und warum wird ein familienpsychologisches Gutachten gemacht?
  • Wer darf ein familienpsychologisches Gutachten machen?
  • Wer darf andere familiengerichtliche Gutachten machen?
  • Wie verstehe ich den Inhalt eines familienpsychologischen Gutachtens?
  • Warum schreibt der Gutachter im familiengerichtlichen Gutachten so viele schlimme Dinge über mich, und wiederholt die Lügen der anderen Seite?
  • Muss ich alle falschen und unwahren Aussagen im familiengerichtlichen Gutachten widerlegen und beweisen, dass das nicht stimmt?
  • Was sollte ich dem Gutachter in einem familiengerichtlichen Gutachten erzählen?
  • Muss ich dem Gutachter zeigen, dass ich Recht habe?
  • Wann ist ein familiengerichtlicher Gutachter befangen?
  • Darf der Gutachter im familiengerichtlichen Gutachten mit dritten Personen reden?
  • Gibt es Qualitätsstandards an die sich ein Gutachter bei familienpsychologischen Gutachten halten muss?
  • Gibt es Tests, die in einem familienpsychologischen Gutachten verwendet werden? Gibt es Tests, die nicht verwendet werden sollten?
  • Darf ich zu der familienpsychologischen Begutachtung jemanden mitnehmen? Darf ich das Gespräch mit dem Gutachter aufnehmen?
  • Was mache ich, wenn das Gutachten schlecht ist?
  • Wie lange darf die Erarbeitung eines Gutachtens dauern? Wie lange dauert sie normalerweise?

Bei einem familienpsychologischen Gutachten kommt es meist zu einer Reihe Gespräche zwischen Gutachter und den Erwachsenen. Dabei werden bisweilen Tests eingesetzt. Daneben wird meist mindestens eine sog. Interaktionsbeobachtung durchgeführt. Das ist eine Situation, in der der Gutachter die Eltern mit den Kindern beobachtet. Daneben wird ein Gutachter oft auch mit weiteren Personen reden, vor allem den Mitarbeitern vom Jugendamt, Umgangsbegleitern, Partnern, Kindergärtnern und Lehrern. Wenn der Gutachter den Auftrag zu einem sog. lösungsorientierten familienpsychologischen Gutachten erhalten hat, so wird er versuchen zwischen den Parteien zu vermitteln. Eine solche Vermittlung ist aber nur zulässig, wenn der Gutachter hierzu durch das Gericht beauftragt wurde (§ 163 II FamFG). Ein Gutachter, welcher ohne so einen Auftrag trotzdem vermittelnd tätig wird, kann sich dadurch befangen machen (OLG Hamm, Beschluss vom 02.09.2010 – 4 WF 111/10 ; OLG Naumburg FamRZ 2012, 657 f.;  auch Empfehlungen einer Arbeitsgruppe von Richterinnen und Richtern der Familiensenate des OLG Celle NZFam 2015, 814 (815)). Insgesamt dauert ein solches Gutachten normalerweise ca. 4-7 Monate. Sodann wird das Gutachten den Parteien zur Stellungnahme zugesendet und das Gericht setzte einen Erörterungstermin an.

Nein. Die Teilnahme an familienpsychologischen Gutachten (und auch anderen familiengerichtlichen Begutachtungen) ist freiwillig. Sie können die Teilnahme verweigern. Das Gericht darf aus dieser Verweigerung keinerlei negative Schlussfolgerungen ziehen (BGH, Beschluss vom 17. 2. 2010 – XII ZB 68/09 (OLG München)). Es darf sie allerdings zum Termin laden (sie müssen dann auch kommen) und den Gutachter ebenfalls zum Termin laden. Das Ziel wäre dann, dass der Gutachter aus den Beobachtungen ihres Verhaltens im Termin Schlüsse zieht. Allerdings gibt es auch hierauf eine klare Antwort. Denn sie können zwar gezwungen werden am Termin teil zu nehmen, aber niemand kann Sie zwingen etwas zu sagen oder mehr zu tun, als im Termin zu sitzen und still zu sein. Und aus einem Verhalten, dass aus reinem Schweigen besteht kann kein Gutachter etwas schließen. Dennoch ist eine völlige Verweigerung eines familienpsychologischen Gutachtens nur in Ausnahmefällen vernünftig. Vielmehr sollte eine Verweigerung im Normalfall lediglich als taktisches Mittel genutzt werden, mit dem erreicht werden kann, dass das Gericht einen fachlich einwandfreien und rechtlich tragfähigen Auftrag gibt und der Gutachter fachliche Standards einhält. Im Einzelfall sollte eine Begutachtung aber schlicht verweigert werden.

Das entscheidet der Sorgeberechtigte, bei gemeinsamen Sorgerecht beide Sorgeberechtigten. Wenn Sie alleine sorgeberechtigt sind können Sie die Teilnahme verweigern. Allerdings kann das Gericht dann das Sorgerecht insoweit gem. § 1666 BGB entziehen, wie in der dadurch nicht vorhandenen Möglichkeit der Aufklärung eine Gefahr für das Kind zu sehen ist. Das ist dann wiederum ein getrenntes, neues Verfahren. Und dieser Entzug darf auch nur geschehen, wenn belegt werden kann, dass andernfalls eine Kindeswohlgefahr vorliegt. Eine solche Verweigerung sollte man nur nach reiflicher Überlegung und als Teil eines sorgsam erarbeiteten strategischen Plans vornehmen.

Wann ist eine Mutter nicht Erziehungsfähig?

Familienpsychologische Gutachten sind in der Praxis von Umgangsrecht und Sorgerecht sehr häufig. Streiten sich die Eltern (oder auch andere Beteiligte) um Belange der Kinder vor Gericht stellt sich grundsätzlich immer die Frage, was prognostisch für die Zukunft für die Kinder unter verschiedenen Szenarien zu erwarten ist. Dabei ist, je nach Rechtsfrage, entweder das Beste für das Kindeswohl der Maßstab, oder aber die Frage einer möglichen oder schon eingetretenen Kindeswohlgefahr. Diese Fragen können oft nur beantwortet werden, wenn bestimmte psychologische Tatsachen festgestellt werden. Die Richter, in deren Ausbildung Fragen von Psychologie und Pädagogik genauso wenig vorkommt wie eine intensivere Behandlung der speziellen Rechtsfragen des Umgangsrechts und Sorgerechts können diese Tatsachenfeststellung selbst nicht vornehmen. Sie sind Juristen, keine Psychologen. Leider aber nehmen die Gerichte sehr häufig auch die juristischen Aufgaben nicht oder nur mangelhaft wahr und delegieren die eigentliche richterliche Aufgabe der Entscheidungsfindung in die Hand der Psychologen oder Pädagogen. Gleichzeitig halten die meisten dieser Gutachter selbst die Minimalstandards wissenschaftlichen Arbeitens nicht ein (vor allem, weil die Gerichte das nicht erwarten). Daher sind familienpsychologische und auch sonstige familiengerichtliche Gutachten erschreckend häufig von extrem mangelhafter Qualität (vgl Presse). Hier ist es oft schwierig die richtige Vorgehensweise zu finden und es ergeben sich viele Fragen:

Inhaltsverzeichnis

  • Was erwartet mich bei einem familienpsychologischen Gutachten?
  • Muss ich an einem familienpsychologischen Gutachten teilnehmen?
  • Muss mein Kind an einer familiengerichtlichen Begutachtung teilnehmen?
  • Was darf in einem familienpsychologischen Gutachten gefragt werden?
  • Wann und warum wird ein familienpsychologisches Gutachten gemacht?
  • Wer darf ein familienpsychologisches Gutachten machen?
  • Wer darf andere familiengerichtliche Gutachten machen?
  • Wie verstehe ich den Inhalt eines familienpsychologischen Gutachtens?
  • Warum schreibt der Gutachter im familiengerichtlichen Gutachten so viele schlimme Dinge über mich, und wiederholt die Lügen der anderen Seite?
  • Muss ich alle falschen und unwahren Aussagen im familiengerichtlichen Gutachten widerlegen und beweisen, dass das nicht stimmt?
  • Was sollte ich dem Gutachter in einem familiengerichtlichen Gutachten erzählen?
  • Muss ich dem Gutachter zeigen, dass ich Recht habe?
  • Wann ist ein familiengerichtlicher Gutachter befangen?
  • Darf der Gutachter im familiengerichtlichen Gutachten mit dritten Personen reden?
  • Gibt es Qualitätsstandards an die sich ein Gutachter bei familienpsychologischen Gutachten halten muss?
  • Gibt es Tests, die in einem familienpsychologischen Gutachten verwendet werden? Gibt es Tests, die nicht verwendet werden sollten?
  • Darf ich zu der familienpsychologischen Begutachtung jemanden mitnehmen? Darf ich das Gespräch mit dem Gutachter aufnehmen?
  • Was mache ich, wenn das Gutachten schlecht ist?
  • Wie lange darf die Erarbeitung eines Gutachtens dauern? Wie lange dauert sie normalerweise?

Bei einem familienpsychologischen Gutachten kommt es meist zu einer Reihe Gespräche zwischen Gutachter und den Erwachsenen. Dabei werden bisweilen Tests eingesetzt. Daneben wird meist mindestens eine sog. Interaktionsbeobachtung durchgeführt. Das ist eine Situation, in der der Gutachter die Eltern mit den Kindern beobachtet. Daneben wird ein Gutachter oft auch mit weiteren Personen reden, vor allem den Mitarbeitern vom Jugendamt, Umgangsbegleitern, Partnern, Kindergärtnern und Lehrern. Wenn der Gutachter den Auftrag zu einem sog. lösungsorientierten familienpsychologischen Gutachten erhalten hat, so wird er versuchen zwischen den Parteien zu vermitteln. Eine solche Vermittlung ist aber nur zulässig, wenn der Gutachter hierzu durch das Gericht beauftragt wurde (§ 163 II FamFG). Ein Gutachter, welcher ohne so einen Auftrag trotzdem vermittelnd tätig wird, kann sich dadurch befangen machen (OLG Hamm, Beschluss vom 02.09.2010 – 4 WF 111/10 ; OLG Naumburg FamRZ 2012, 657 f.;  auch Empfehlungen einer Arbeitsgruppe von Richterinnen und Richtern der Familiensenate des OLG Celle NZFam 2015, 814 (815)). Insgesamt dauert ein solches Gutachten normalerweise ca. 4-7 Monate. Sodann wird das Gutachten den Parteien zur Stellungnahme zugesendet und das Gericht setzte einen Erörterungstermin an.

Nein. Die Teilnahme an familienpsychologischen Gutachten (und auch anderen familiengerichtlichen Begutachtungen) ist freiwillig. Sie können die Teilnahme verweigern. Das Gericht darf aus dieser Verweigerung keinerlei negative Schlussfolgerungen ziehen (BGH, Beschluss vom 17. 2. 2010 – XII ZB 68/09 (OLG München)). Es darf sie allerdings zum Termin laden (sie müssen dann auch kommen) und den Gutachter ebenfalls zum Termin laden. Das Ziel wäre dann, dass der Gutachter aus den Beobachtungen ihres Verhaltens im Termin Schlüsse zieht. Allerdings gibt es auch hierauf eine klare Antwort. Denn sie können zwar gezwungen werden am Termin teil zu nehmen, aber niemand kann Sie zwingen etwas zu sagen oder mehr zu tun, als im Termin zu sitzen und still zu sein. Und aus einem Verhalten, dass aus reinem Schweigen besteht kann kein Gutachter etwas schließen. Dennoch ist eine völlige Verweigerung eines familienpsychologischen Gutachtens nur in Ausnahmefällen vernünftig. Vielmehr sollte eine Verweigerung im Normalfall lediglich als taktisches Mittel genutzt werden, mit dem erreicht werden kann, dass das Gericht einen fachlich einwandfreien und rechtlich tragfähigen Auftrag gibt und der Gutachter fachliche Standards einhält. Im Einzelfall sollte eine Begutachtung aber schlicht verweigert werden.

Das entscheidet der Sorgeberechtigte, bei gemeinsamen Sorgerecht beide Sorgeberechtigten. Wenn Sie alleine sorgeberechtigt sind können Sie die Teilnahme verweigern. Allerdings kann das Gericht dann das Sorgerecht insoweit gem. § 1666 BGB entziehen, wie in der dadurch nicht vorhandenen Möglichkeit der Aufklärung eine Gefahr für das Kind zu sehen ist. Das ist dann wiederum ein getrenntes, neues Verfahren. Und dieser Entzug darf auch nur geschehen, wenn belegt werden kann, dass andernfalls eine Kindeswohlgefahr vorliegt. Eine solche Verweigerung sollte man nur nach reiflicher Überlegung und als Teil eines sorgsam erarbeiteten strategischen Plans vornehmen.

Was sieht das Jugendamt als kindeswohlgefährdung an?

Sind Sie besorgt um Kinder in Ihrem Umkreis? Bei Verdacht auf Kindeswohlgefährdung können Sie sich an verschiedene Beratungsstellenwenden. Dazu gehören Kinderschutzzentren oder Familienberatungsstellen. Dort haben Sie die Möglichkeit mit den Therapeuten herauszufinden, ob Ihr Verdacht begründet ist und wie Sie sich weiterhin verhalten sollen. Bei einem berechtigten Verdacht können Sie eine Kindeswohlgefährdung direkt beim zuständigen Jugendamt melden.

Liegen tatsächlich Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung vor, ist das zuständige Jugendamt gemäß § 8a Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) dazu verpflichtet, aktiv zu werden. Das führt nicht immer dazu, dass das Jugendamt die Kinder in Obhut nimmt, also den Erziehungsberechtigten wegnimmt. Vielmehr bietet es Angebote zur Unterstützung und Beratung der Eltern.

Soll ich mein Kind auf ein Internat schicken?

Auf die Frage, ob Eltern ihr Kind gegen seinen Willen auf ein Internat geben sollten, gibt es nur eine klare Antwort: NEIN! Sie selbst würden es ja auch nicht wollen, dass jemand über Ihren Kopf hinweg entscheidet und Sie die Konsequenzen dessen zu tragen haben. Der Weg ins Internat sollte deshalb immer freiwillig erfolgen.

Internate sind – so sollte es zumindest sein- ausschließlich an Schülern interessiert, die dem Internatsleben offen gegenüberstehen. Schüler, die von Seiten der Eltern bedrängt oder gar gezwungen werden, ein Internat zu besuchen, stellen keine ideale Grundvoraussetzung für ein Internat dar. Eltern reagieren zum Teil auch mit Unverständnis. Doch letztlich geht es nicht um den Wunsch der Eltern, sondern vielmehr darum, dem Schüler gerecht zu werden. Sofern Sie sich mit dieser Thematik konfrontiert sehen: „Unser Kind will nicht ins Internat. Sollen wir es zwingen?“ ist es wichtig, eine vertrauensvolle Basis zu schaffen. Die Gefühle und Ängste Ihres Kindes zu verstehen. Nicht Sie wollen ins Internat, sondern zu Ihrem Kind soll es passen. Das ist keine Entscheidung, die rein kognitiv getroffen wird. Hier spielen weitere wichtige Faktoren eine Rolle, wie zum Beispiel das richtig gute Bauchgefühl. Würden Sie Ihr Kind von der Entscheidung ausschließen, könnte das deutlich kontraproduktiv ausfallen.

Wichtige Faktoren könnten sein:

• Das Kind könnte noch mehr „dicht machen“• Es könnte sich unverstanden und abgelehnt fühlen• Es könnte sich nicht respektiert und wenig ernst genommen fühlen• Es könnten Machtverhältnisse aus dem Ruder laufen• Das familiäre Miteinander könnte leiden• Die Vertrauensbasis kann Schaden nehmen

Bieten Sie Ihrem Kind schulische Alternativen und Hilfestellung an. Sprechen Sie offen über Möglichkeiten und Vorurteile. Schauen Sie sich Internate & Privatschulen sowie deren verschiedene Ausrichtungen an. Die Wahl eines Internates sollte kein Schnellschuss sein!