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Was bedeutet EG 5 TV-L?

Inhaltsverzeichnis:

  1. Was bedeutet EG 5 TV-L?
  2. Wie viel ist EG 5?
  3. Was verdient man bei TV-L E5?
  4. Ist TV-L brutto oder netto?
  5. Wer kommt in Entgeltgruppe 5?
  6. Wie viele EG Stufen gibt es?
  7. Wann kommt man in EG 5?
  8. Wann kommt man in EG 6?
  9. Wer bekommt EG 5?
  10. Ist TVöD oder TV-L besser?
  11. Wer bekommt EG 4?
  12. Wann steigt man im TV-L auf?
  13. Wer wird nach TV-L bezahlt?
  14. Kann man Entgeltgruppe verhandeln?
  15. Ist TV-L besser als TVöD?

Was bedeutet EG 5 TV-L?

Hier gibt es die aktuellen Entgelttabellen des TV-L 2023 Tarifvertrag Länder. In der letzten Tarifrunde der Länder haben sich die Sozialpartner auf eine Steigerung der Entgelte geeinigt. Im Herbst 2023 wird neu über den TV-L verhandelt.

++Der Beitrag wird in Kürze mit dem neuen Tarifergebnis und den aktuellen Entgelttabellen 2022 aktualisiert++

Wie viel ist EG 5?

Entgeltgruppe E 5, Stufe 6 im Bereich Bund, Tabelle 01.01.2023 - 29.02.2024

1150.49 €

Was verdient man bei TV-L E5?

E 5 (auch: EG 5) bezeichnet eine Entgeltgruppe / Lohngruppe im Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L). Auch die Stadtstaaten Berlin, Bremen und Hamburg wenden diesen Tarifvertrag an. Lediglich Hessen hat einen eigenen Tarif (TV-H).

Gehalt / Verdienst nach Stufen (Auszug aus der Entgelttabelle TV-L):

Ist TV-L brutto oder netto?

Wer kommt in Entgeltgruppe 5?

Die Entgeltgruppen sind Bestandteil des TVöD. Sie regeln die Höhe der Vergütung für Beschäftigte im öffentlichen Dienst. Im Tarifvertrag für die Kommunen werden die Gruppen mit „Entgeltgruppe 1“ bis „Entgeltgruppe 15“ bezeichnet. Die Bezeichnungen sind aufsteigend und ähnlich zu den Besoldungsgruppen A1 bis A15 der Beamten. Für den Sozial- und Erziehungsdienst gibt es eigene Entgeltgruppen S2 bis S18. In welche Entgeltgruppe der/die Beschäftige eingruppiert ist, ist von verschiedenen Merkmalen und der Dauer der Berufserfahrung beim gleichen Arbeitgeber abhängig.

Im § 12 TVöD-VKA heißt es unter anderem dazu:

Absatz 1: Die Eingruppierung der Beschäftigten richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen der Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA). Die/der Beschäftigte erhält Entgelt nach der Entgeltgruppe, in der sie/er eingruppiert ist.

Diese Regelung war bereits im BAT mit dem gleichen Wortlaut enthalten.

Die grundsätzlichen Festlegungen über die Eingruppierung und Bewertung einer Stelle sind in § 12 TVöD enthalten. Dort ist auch der wichtigste Grundsatz für die Bewertung einer Stelle festgelegt (§ 12 Absatz 2 Satz 1 TVöD):

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, im Arbeitsvertrag die nach seiner Meinung richtige Entgeltgruppe für die zu besetzende Stelle anzugeben. Wichtig ist, dass die Angabe der Entgeltgruppe im Arbeitsvertrag nur deklaratorische Bedeutung hat. Aus der Angabe der Entgeltgruppe im Arbeitsvertrag kann der Beschäftigte keinen Anspruch auf tatsächliche Eingruppierung in diese Entgeltgruppe ableiten.

Diese Frage ist mit einem klaren „Ja“ zu beantworten. Grundlage für die Eingruppierung in die richtige Entgeltgruppe sind die übertragenen Aufgaben und deren Wertigkeit nach der Entgeltordnung. Die „Wertigkeit“ bedeutet, dass nach Zusammenfassung der Tätigkeiten in Arbeitsvorgänge zu prüfen ist, welche Tätigkeitsmerkmale die einzelnen Arbeitsvorgänge erfüllen. Aufgrund der erfüllten Merkmale erfolgt die Eingruppierung in die richtige Entgeltgruppe.

Wichtig ist hier der Grundsatz für eine Eingruppierung nach TVöD, dass der Beschäftigte eingruppiert ist und nicht eingruppiert wird. Das bedeutet, dass es nicht im Ermessen des Arbeitgebers liegt, in welche Entgeltgruppe der/die Beschäftigte eingruppiert wird. Da es nach der neuen Entgeltordnung zum TVöD keinen Bewährungsaufstieg mehr gibt, hat der Arbeitgeber ebenso nicht über eine „Bewährung“ des/der Beschäftigten zu entscheiden.

Es ist zunächst Aufgabe des Arbeitgebers, auf der Grundlage der Stellenbeschreibung die Stellenbewertung vorzunehmen. Der Stelleninhaber hat einen Anspruch auf Einsichtnahme der Stellenbeschreibung und der Stellenbewertung.

Dabei werden die auszuübenden Tätigkeiten schriftlich dem Beschäftigten mitgeteilt oder in der Geschäftsverteilung festgelegt. Es empfiehlt sich, die auszuübenden Tätigkeiten nicht im Arbeitsvertrag festzulegen, da dann keine anderen Tätigkeiten zugewiesen werden können.

Die weitere Voraussetzung ist, dass es sich um „die von ihm auszuübende Tätigkeit“ handelt, die zu bewerten ist. Um welche Tätigkeiten es sich dabei handelt, wird von der zuständigen Stelle beim Arbeitgeber festgelegt (in der Regel wohl ein hierfür zuständiger Beschäftigter in der Personalabteilung).

In diesem Satz sind einige Voraussetzungen festgelegt. Zunächst ist der Beschäftigte aufgrund seiner übertragenen Tätigkeiten eingruppiert und wird deshalb nicht etwa vom Arbeitgeber eingruppiert.

Der Beschäftigte hat einen Klageanspruch gegen den Arbeitgeber, wenn er der Auffassung ist, dass die Entgeltgruppe, nach der er bezahlt wird, nicht den übertragenen Tätigkeiten entspricht. Ist der Beschäftigte der Meinung, dass die Entgeltgruppe nicht richtig ist, sollte er sich entweder mit den Bestimmungen der Entgeltordnung im Detail vertraut machen oder dies zusammen mit dem Personalrat bzw. einem Fachanwalt machen.

Keinesfalls ausschlaggebend für eine Eingruppierung in eine bestimmte Entgeltgruppe ist die Eingruppierung von Beschäftigten bei einem anderen Arbeitgeber. Ebenso, wie der Vergleich mit Beschäftigten der gleichen Verwaltung, deren übertragene Aufgaben mit den eigenen Aufgaben vergleichbar sind. Die Eingruppierung des Vorgängers auf der zu besetzenden Stelle ist ohne Bedeutung.

Der Arbeitgeber darf jedoch im Rahmen des Gleichbehandlungsgrundsatzes nicht andere Beschäftigte aus ursächlichen oder sachfremden Gründen in eine höhere Entgeltgruppe eingruppieren (Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts).

Wie viele EG Stufen gibt es?

Die Entgeltgruppen sind Bestandteil des TVöD. Sie regeln die Höhe der Vergütung für Beschäftigte im öffentlichen Dienst. Im Tarifvertrag für die Kommunen werden die Gruppen mit „Entgeltgruppe 1“ bis „Entgeltgruppe 15“ bezeichnet. Die Bezeichnungen sind aufsteigend und ähnlich zu den Besoldungsgruppen A1 bis A15 der Beamten. Für den Sozial- und Erziehungsdienst gibt es eigene Entgeltgruppen S2 bis S18. In welche Entgeltgruppe der/die Beschäftige eingruppiert ist, ist von verschiedenen Merkmalen und der Dauer der Berufserfahrung beim gleichen Arbeitgeber abhängig.

Im § 12 TVöD-VKA heißt es unter anderem dazu:

Absatz 1: Die Eingruppierung der Beschäftigten richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen der Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA). Die/der Beschäftigte erhält Entgelt nach der Entgeltgruppe, in der sie/er eingruppiert ist.

Diese Regelung war bereits im BAT mit dem gleichen Wortlaut enthalten.

Die grundsätzlichen Festlegungen über die Eingruppierung und Bewertung einer Stelle sind in § 12 TVöD enthalten. Dort ist auch der wichtigste Grundsatz für die Bewertung einer Stelle festgelegt (§ 12 Absatz 2 Satz 1 TVöD):

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, im Arbeitsvertrag die nach seiner Meinung richtige Entgeltgruppe für die zu besetzende Stelle anzugeben. Wichtig ist, dass die Angabe der Entgeltgruppe im Arbeitsvertrag nur deklaratorische Bedeutung hat. Aus der Angabe der Entgeltgruppe im Arbeitsvertrag kann der Beschäftigte keinen Anspruch auf tatsächliche Eingruppierung in diese Entgeltgruppe ableiten.

Diese Frage ist mit einem klaren „Ja“ zu beantworten. Grundlage für die Eingruppierung in die richtige Entgeltgruppe sind die übertragenen Aufgaben und deren Wertigkeit nach der Entgeltordnung. Die „Wertigkeit“ bedeutet, dass nach Zusammenfassung der Tätigkeiten in Arbeitsvorgänge zu prüfen ist, welche Tätigkeitsmerkmale die einzelnen Arbeitsvorgänge erfüllen. Aufgrund der erfüllten Merkmale erfolgt die Eingruppierung in die richtige Entgeltgruppe.

Wichtig ist hier der Grundsatz für eine Eingruppierung nach TVöD, dass der Beschäftigte eingruppiert ist und nicht eingruppiert wird. Das bedeutet, dass es nicht im Ermessen des Arbeitgebers liegt, in welche Entgeltgruppe der/die Beschäftigte eingruppiert wird. Da es nach der neuen Entgeltordnung zum TVöD keinen Bewährungsaufstieg mehr gibt, hat der Arbeitgeber ebenso nicht über eine „Bewährung“ des/der Beschäftigten zu entscheiden.

Es ist zunächst Aufgabe des Arbeitgebers, auf der Grundlage der Stellenbeschreibung die Stellenbewertung vorzunehmen. Der Stelleninhaber hat einen Anspruch auf Einsichtnahme der Stellenbeschreibung und der Stellenbewertung.

Dabei werden die auszuübenden Tätigkeiten schriftlich dem Beschäftigten mitgeteilt oder in der Geschäftsverteilung festgelegt. Es empfiehlt sich, die auszuübenden Tätigkeiten nicht im Arbeitsvertrag festzulegen, da dann keine anderen Tätigkeiten zugewiesen werden können.

Die weitere Voraussetzung ist, dass es sich um „die von ihm auszuübende Tätigkeit“ handelt, die zu bewerten ist. Um welche Tätigkeiten es sich dabei handelt, wird von der zuständigen Stelle beim Arbeitgeber festgelegt (in der Regel wohl ein hierfür zuständiger Beschäftigter in der Personalabteilung).

In diesem Satz sind einige Voraussetzungen festgelegt. Zunächst ist der Beschäftigte aufgrund seiner übertragenen Tätigkeiten eingruppiert und wird deshalb nicht etwa vom Arbeitgeber eingruppiert.

Der Beschäftigte hat einen Klageanspruch gegen den Arbeitgeber, wenn er der Auffassung ist, dass die Entgeltgruppe, nach der er bezahlt wird, nicht den übertragenen Tätigkeiten entspricht. Ist der Beschäftigte der Meinung, dass die Entgeltgruppe nicht richtig ist, sollte er sich entweder mit den Bestimmungen der Entgeltordnung im Detail vertraut machen oder dies zusammen mit dem Personalrat bzw. einem Fachanwalt machen.

Keinesfalls ausschlaggebend für eine Eingruppierung in eine bestimmte Entgeltgruppe ist die Eingruppierung von Beschäftigten bei einem anderen Arbeitgeber. Ebenso, wie der Vergleich mit Beschäftigten der gleichen Verwaltung, deren übertragene Aufgaben mit den eigenen Aufgaben vergleichbar sind. Die Eingruppierung des Vorgängers auf der zu besetzenden Stelle ist ohne Bedeutung.

Der Arbeitgeber darf jedoch im Rahmen des Gleichbehandlungsgrundsatzes nicht andere Beschäftigte aus ursächlichen oder sachfremden Gründen in eine höhere Entgeltgruppe eingruppieren (Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts).

Wann kommt man in EG 5?

Die Entgeltgruppen sind Bestandteil des TVöD. Sie regeln die Höhe der Vergütung für Beschäftigte im öffentlichen Dienst. Im Tarifvertrag für die Kommunen werden die Gruppen mit „Entgeltgruppe 1“ bis „Entgeltgruppe 15“ bezeichnet. Die Bezeichnungen sind aufsteigend und ähnlich zu den Besoldungsgruppen A1 bis A15 der Beamten. Für den Sozial- und Erziehungsdienst gibt es eigene Entgeltgruppen S2 bis S18. In welche Entgeltgruppe der/die Beschäftige eingruppiert ist, ist von verschiedenen Merkmalen und der Dauer der Berufserfahrung beim gleichen Arbeitgeber abhängig.

Im § 12 TVöD-VKA heißt es unter anderem dazu:

Absatz 1: Die Eingruppierung der Beschäftigten richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen der Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA). Die/der Beschäftigte erhält Entgelt nach der Entgeltgruppe, in der sie/er eingruppiert ist.

Diese Regelung war bereits im BAT mit dem gleichen Wortlaut enthalten.

Die grundsätzlichen Festlegungen über die Eingruppierung und Bewertung einer Stelle sind in § 12 TVöD enthalten. Dort ist auch der wichtigste Grundsatz für die Bewertung einer Stelle festgelegt (§ 12 Absatz 2 Satz 1 TVöD):

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, im Arbeitsvertrag die nach seiner Meinung richtige Entgeltgruppe für die zu besetzende Stelle anzugeben. Wichtig ist, dass die Angabe der Entgeltgruppe im Arbeitsvertrag nur deklaratorische Bedeutung hat. Aus der Angabe der Entgeltgruppe im Arbeitsvertrag kann der Beschäftigte keinen Anspruch auf tatsächliche Eingruppierung in diese Entgeltgruppe ableiten.

Diese Frage ist mit einem klaren „Ja“ zu beantworten. Grundlage für die Eingruppierung in die richtige Entgeltgruppe sind die übertragenen Aufgaben und deren Wertigkeit nach der Entgeltordnung. Die „Wertigkeit“ bedeutet, dass nach Zusammenfassung der Tätigkeiten in Arbeitsvorgänge zu prüfen ist, welche Tätigkeitsmerkmale die einzelnen Arbeitsvorgänge erfüllen. Aufgrund der erfüllten Merkmale erfolgt die Eingruppierung in die richtige Entgeltgruppe.

Wichtig ist hier der Grundsatz für eine Eingruppierung nach TVöD, dass der Beschäftigte eingruppiert ist und nicht eingruppiert wird. Das bedeutet, dass es nicht im Ermessen des Arbeitgebers liegt, in welche Entgeltgruppe der/die Beschäftigte eingruppiert wird. Da es nach der neuen Entgeltordnung zum TVöD keinen Bewährungsaufstieg mehr gibt, hat der Arbeitgeber ebenso nicht über eine „Bewährung“ des/der Beschäftigten zu entscheiden.

Es ist zunächst Aufgabe des Arbeitgebers, auf der Grundlage der Stellenbeschreibung die Stellenbewertung vorzunehmen. Der Stelleninhaber hat einen Anspruch auf Einsichtnahme der Stellenbeschreibung und der Stellenbewertung.

Dabei werden die auszuübenden Tätigkeiten schriftlich dem Beschäftigten mitgeteilt oder in der Geschäftsverteilung festgelegt. Es empfiehlt sich, die auszuübenden Tätigkeiten nicht im Arbeitsvertrag festzulegen, da dann keine anderen Tätigkeiten zugewiesen werden können.

Die weitere Voraussetzung ist, dass es sich um „die von ihm auszuübende Tätigkeit“ handelt, die zu bewerten ist. Um welche Tätigkeiten es sich dabei handelt, wird von der zuständigen Stelle beim Arbeitgeber festgelegt (in der Regel wohl ein hierfür zuständiger Beschäftigter in der Personalabteilung).

In diesem Satz sind einige Voraussetzungen festgelegt. Zunächst ist der Beschäftigte aufgrund seiner übertragenen Tätigkeiten eingruppiert und wird deshalb nicht etwa vom Arbeitgeber eingruppiert.

Der Beschäftigte hat einen Klageanspruch gegen den Arbeitgeber, wenn er der Auffassung ist, dass die Entgeltgruppe, nach der er bezahlt wird, nicht den übertragenen Tätigkeiten entspricht. Ist der Beschäftigte der Meinung, dass die Entgeltgruppe nicht richtig ist, sollte er sich entweder mit den Bestimmungen der Entgeltordnung im Detail vertraut machen oder dies zusammen mit dem Personalrat bzw. einem Fachanwalt machen.

Keinesfalls ausschlaggebend für eine Eingruppierung in eine bestimmte Entgeltgruppe ist die Eingruppierung von Beschäftigten bei einem anderen Arbeitgeber. Ebenso, wie der Vergleich mit Beschäftigten der gleichen Verwaltung, deren übertragene Aufgaben mit den eigenen Aufgaben vergleichbar sind. Die Eingruppierung des Vorgängers auf der zu besetzenden Stelle ist ohne Bedeutung.

Der Arbeitgeber darf jedoch im Rahmen des Gleichbehandlungsgrundsatzes nicht andere Beschäftigte aus ursächlichen oder sachfremden Gründen in eine höhere Entgeltgruppe eingruppieren (Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts).

Wann kommt man in EG 6?

Mit Ausnahme der Entgeltgruppe 1 sind den Entgeltgruppen des TVöD grundsätzlich 6 Stufen zugeordnet (§ 16 Abs. 1 und 5 TVöD-Bund). Innerhalb der Stufen wird zwischen zwei Grundentgeltstufen (Stufen 1 und 2) und vier Entwicklungsstufen (Stufen 3 bis 6) unterschieden.

Bei der Einstellung werden Beschäftigte nicht nur in eine Entgeltgruppe eingruppiert, sondern auch einer Stufe zugeordnet. Maßgebend für das Einstufen ist die einschlägige Berufserfahrung.

In den Entgeltgruppen 2 – 15 gilt (§ 16 Abs. 2 TVöD-Bund):

  • Stufe 1 – keine einschlägige Berufserfahrung
  • Stufe 2 – einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr
  • (in der Regel) Stufe 3 – einschlägige Berufserfahrung von mindestens drei Jahren

Wer bekommt EG 5?

E 5 (auch: EG 5) bezeichnet eine Entgeltgruppe / Lohngruppe im Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD). Dieser Tarif gilt für die Beschäftigten der Kommunen (VKA) und des Bundes.

Die Entgeltgruppe 5 gilt insbesondere bei Tätigkeiten, für die eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren notwendig ist. Des weiteren greift die Entgeltgruppe 5, soweit die Tätigkeiten mindestens zur Hälfte gründliche Fachkenntnisse erfordern.

Ist TVöD oder TV-L besser?

Die Entscheidung zwischen TVÖD und TV-L ist nicht einfach. Auch ich habe das "Problem" allerdings bei beiden dieselbe EG und Stufe, dafür fällt allerdings die JSZ beim TV-L geringer aus. Der TVÖD hat in diesem Monat Tarifverhandlungen, da steht man sich noch ein wenig besser als beim TV-L. Kennt jemand die Forderungen zur den Gehaltserhöhungen, die im TV-L im September verhandelt werden sollen ? Bzw. hat der TV-L andere finanzielle Vorteile als der TVÖD ?

Im TV-L gibt es kein Leistungsentgelt (LOB).

Wer bekommt EG 4?

Entgeltgruppe 3

Beschäftigte, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 2 heraushebt, dass sie eine eingehende fachliche Einarbeitung erfordert.

Wann steigt man im TV-L auf?

In den Tarifvertrag für die Länder im öffentlichen Dienst - kurz TV-L - werden alle Beschäftigte in 15 Entgeltgruppen und 6 Stufen bzw. je nach Fall auch in eine der Überleitungsgruppen eingruppiert. Dabei findet eine Einstufung nach Dienstaltersstufen nicht mehr statt. Stattdessen werden allen Beschäftigten Grund - und Erfahrungsstufen zugeordnet. Die Zuordnung erfolgt anhand der Qualifikation und der Erfahrungszeit. Ab der Entgeltstufe 3 erfolgt das Erreichen der nächsthöheren Stufe gemäß Leistung.

Wer wird nach TV-L bezahlt?

Nachdem sich die Tarifvertragsparteien im Jahr 2003 grundsätzlich auf die Ablösung der in ihren wesentlichen Teilen bereits vom Anfang der 1960er-Jahre stammenden Tarifverträge BAT und MTArb beziehungsweise BMT-G geeinigt hatten, kam es im Verlauf der dazu aufgenommenen Verhandlungen zu Gegensätzen innerhalb der Arbeitgeberseite sowie auch gegenüber den Gewerkschaften. Infolgedessen schied die Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) aus den gemeinsamen Verhandlungen mit Bund und Kommunen aus.

Erst als am 13. September 2005 der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) zwischen Bund und Kommunen einerseits und Gewerkschaften andererseits unterzeichnet worden war, kamen auch die Verhandlungen mit den Ländern wieder in Gang.

Am 19. Mai 2006 unterzeichneten die TdL unter ihrem Verhandlungsführer Hartmut Möllring und die Gewerkschaften Verdi und DBB den ersten TV-L zum 1. November 2006. Auf Gewerkschaftsseite sind auch die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft, die Gewerkschaft der Polizei und die Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt beteiligt.

Mit dem TV-L wurde – analog zum TVöD – die Vereinheitlichung des Tarifwerks für Arbeiter, Angestellte und Pflegebeschäftigte sowie die Abkehr von der dienstalters- und familienbezogenen Bezahlung hin zu einer erfahrungsorientierten Vergütung vollzogen. Es wurde der einheitliche Begriff des/der Beschäftigten anstelle von Arbeitern und Angestellten eingeführt.

Ein besonderes Problem im Hinblick auf die Einführung des TV-L stellten die Regelungen zur Arbeitszeit dar. Nach der Kündigung der Arbeitszeitregelungen des BAT und dem Austritt der TdL aus den Tarifverhandlungen zur Modernisierung des öffentlichen Tarifrechts hatte diese ihren Mitgliedern empfohlen, bei Neu- und Wiedereinstellungen, Verlängerung von Arbeitsverträgen, aber auch bei Höhergruppierungen etc. neue Arbeitsverträge mit höheren Arbeitszeiten zu vereinbaren.

Auf diese Weise sollen Anfang des Jahres 2006 in einzelnen Bundesländern schon 15 bis 20 Prozent aller Arbeitsverträge auf eine längere Wochenarbeitszeit als 38,5 Stunden umgestellt worden sein. Trotz der 12- bis 14-wöchigen Streiks im öffentlichen Dienst waren die Arbeitgeber der Länder nicht bereit, auf eine Verlängerung der Arbeitszeiten zu verzichten.

Kann man Entgeltgruppe verhandeln?

Ich habe gerade einen Anruf bezüglich einer Bewerbung bekommen. Der Job würde mich schon interessieren. Das Gehalt wird nach TV-L geregelt. Die Dame am anderen Ende hat mich für ein Vorstellungsgespräch eingeladen und mir bereits gesagt, in welcher Stufe die Stelle eingeordnet ist. Das würde für mich aber Verluste im Vergleich zu meiner aktuellen Stelle bedeuten. Daher die Frage, kann man im öffentlichen Dienst überhaupt über das Gehalt verhandeln, oder kann ich das Gespräch gleich absagen? Danke!

Ist TV-L besser als TVöD?

Was macht den Öffentlichen Dienst als Arbeitgeber so attraktiv? Was sind die Vorteile für Beamte und Angestellte bei Bund, Ländern und Gemeinden? Hier gibt es Gründe für einen Job im öffentlichen Dienst.

TVöD 2023/2024: Der Tarifvertrag öffentlicher Dienst Bund & Kommunen – Entgelttabellen, Fakten, Rechner