:

Wie viele einwohnermeldeämter gibt es in Hamburg?

Inhaltsverzeichnis:

  1. Wie viele einwohnermeldeämter gibt es in Hamburg?
  2. Wo kann man sich in Hamburg ummelden?
  3. Kann man ohne Termin zum Einwohnermeldeamt Hamburg?
  4. Was brauche ich für eine Ummeldung in Hamburg?
  5. Was kostet eine Ummeldung in Hamburg?
  6. Wo bekomme ich einen Melderegisterauszug?
  7. Wie lange hat man Zeit sich Umzumelden Hamburg?
  8. Was brauche ich um mich ummelden zu lassen?
  9. Kann ich zu jedem Kundenzentrum gehen?
  10. Kann man sich in Hamburg online ummelden?
  11. Was brauche ich für eine Ummeldung?
  12. Wer bekommt eine einfache Melderegisterauskunft?
  13. Was steht in der Melderegisterauskunft?
  14. Was passiert wenn man sich erst nach 3 Monaten ummeldet?
  15. Ist es schlimm wenn man sich zu spät ummeldet?

Wie viele einwohnermeldeämter gibt es in Hamburg?

Von den seit Mitte der 2000er-Jahre in der Freien und Hansestadt Hamburg eingerichteten Kundenzentren befindet sich eins im Stadtteil Langenhorn im Stadtbezirk Nord. Unter der Postanschrift Langenhorner Markt 7 ist das Bürgeramt für den 14 km² großen Stadtbezirk Hamburg-Langenhorn mit seinen rund 46.000 Einwohnern zentral gelegen und verkehrsmäßig gut erreichbar….

Wo kann man sich in Hamburg ummelden?

Der Umzug ist geschafft, jetzt müssen Sie nur noch ein paar bürokratische Hürden überwinden, dann können Sie Ihr Leben in Hamburg endlich genießen! Dazu gehört natürlich Ihr Auto umzumelden, wenn Sie nach Hamburg umziehen. Aber was genau muss man dabei alles beachten? Grundsätzlich muss ein Auto dort angemeldet sein, wo sich der Hauptwohnsitz des Halters befindet.

Die Kosten zum Ummelden Ihres Autos in Hamburg betragen dabei zwischen 19,20€ und 60€. Die genaue Höhe kann allerdings erst nach Sichtung Ihrer Unterlagen bestimmt werden. In Hamburg haben Sie außerdem die Möglichkeit Ihr Fahrzeug online umzumelden, damit sparen Sie sich den Behördengang. Besuchen Sie dazu einfach das Serviceportal der Stadt Hamburg.

Kann man ohne Termin zum Einwohnermeldeamt Hamburg?

Was brauche ich für eine Ummeldung in Hamburg?

Haben Sie mehrere Wohnungen im Inland, so ist eine dieser Wohnungen Ihre Hauptwohnung. Hauptwohnung ist:

Bei jeder Anmeldung haben Sie der Meldebehörde mitzuteilen, ob und wenn ja, welche weiteren Wohnungen Sie im Inland haben und welche dieser Wohnungen ihre Hauptwohnung ist. Sie haben bei der Anmeldung der Meldebehörde eine schriftliche Bestätigung des Wohnungsgebers oder einer von ihm beauftragte Person vorzulegen (Wohnungsgeberbestätigung). Ihr Wohnungsgeber oder eine von ihm beauftragte Person kann Ihren Einzug auch direkt gegenüber der Meldebehörde bestätigen. Die Bestätigung des Wohnungsgebers muss folgende Daten enthalten: 1      Name und Anschrift des Wohnungsgebers und wenn dieser nicht Eigentümer ist, auch den Namen des Eigentümers, 2      Einzugsdatum, 3      Anschrift der Wohnung sowie 4      Namen der nach § 17 Absatz 1 Bundesmeldegesetz (BMG) meldepflichtigen Personen. Sind Sie unter 16 Jahren obliegt die Anmeldung denjenigen, in deren Wohnung Sie einziehen. Sind Sie volljährig und ist für Sie ein Pfleger oder ein Betreuer bestellt, der den Aufenthalt bestimmen kann, obliegt diesem die Anmeldung. Eine An- bzw. Ummeldung Minderjähriger aus einem gemeinsamen Elternhaus heraus, bedarf der Zustimmung beider Sorgeberechtigten. Ein Hund ist beim Fachamt Verbraucherschutz oder über den Onlinedienst umzumelden.  

Was kostet eine Ummeldung in Hamburg?

Mit einem Umzug sind zahlreiche Formalitäten verbunden. Zu ihnen gehört die Erfüllung der gesetzlichen Meldepflicht die An- bzw. Ummeldung.

Wenn Sie aus einer anderen Stadt nach Hamburg ziehen, müssen Sie sich am vorherigen Wohnort abmelden und in der Hansestadt anmelden. Bei einem Umzug innerhalb Hamburgs reicht eine Ummeldung, die selbst dann erforderlich ist, wenn Sie innerhalb desselben Hauses umziehen.

Wo bekomme ich einen Melderegisterauszug?

  • Allgemeine Informationen
  • Betroffene
  • Voraussetzungen
  • Fristen
  • Zuständige Stelle
  • Verfahrensablauf
  • Erforderliche Unterlagen
  • Kosten
  • Zusätzliche Informationen
  • Rechtsgrundlagen
  • Experteninformation
  • Zum Formular
  • Authentifizierung und Signatur
  • Rechtsbehelfe
  • Hilfs- und Problemlösungsdienste

Um jemand anderen ausfindig zu machen, können Sie eine Meldeauskunft über eine eindeutig bestimmbare Person beantragen. Auskünfte über Geburtsdaten können nur Personen beantragen, die einen Exekutionstitel gegen die Gesuchte/den Gesuchten vorweisen können.

Es besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf Auskunftssperre zu stellen. Hierfür muss ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft gemacht werden. Infrage kommen beispielsweise Menschen, die begründete Sorge vor Racheakten geltend machen können oder Fälle von Inkognitoadoptionen. Bei Bestehen einer Auskunftssperre wird keine Meldeauskunft erteilt.

Sowohl natürliche als auch juristische Personen können Auskunft aus dem ZMR über angemeldete Personen erhalten. Generell gilt, dass nur Auskunft über den Hauptwohnsitz erteilt wird. Verfügt ein gesuchter Mensch über keinen aufrechten Hauptwohnsitz, so wird Auskunft über den zuletzt abgemeldeten Hauptwohnsitz erteilt. Über weitere Wohnsitze (Nebenwohnsitze) wird hingegen normalerweise keine Auskunft erteilt.

Die Gesuchte/der Gesuchte muss durch bestimmte Merkmale soweit individualisiert werden, dass Mehrfachauskünfte nicht zustande kommen. Folgende Daten von der gesuchten Person sind mindestens erforderlich:

  • Vor- und Familienname
  • Ein zusätzliches Merkmal, um die Person eindeutig identifizieren zu können (z.B. Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit oder frühere Adresse)

Wie lange hat man Zeit sich Umzumelden Hamburg?

Wohnsitz an-/ummelden

Der Mietvertrag ist unter Dach und Fach, der Umzug vollbracht. Die Möbel sind gestellt und das Geschirr ist im Schrank verstaut. Jetzt steht noch einmal Formularkram an. Wenn du umgezogen bist (von außerhalb nach Hamburg als auch innerhalb Hamburgs), hast du zwei Wochen Zeit, um deinen neuen Wohnsitz anzumelden bzw. dich umzumelden. Das gilt für alle Wohnformen, egal ob für eine eigene Wohnung, ein Zimmer in einer WG oder in einem Wohnheim und auch, wenn du innerhalb des Hauses umziehst. Dafür musst du in der Regel persönlich bei einem der Hamburger Kundenzentren erscheinen. Unter bestimmten Voraussetzungen ist die Anmeldung auch online möglich: www.wohnsitzanmeldung.de

Was brauche ich um mich ummelden zu lassen?

Neue Wohnung, neues Glück? Umzüge gestalten sich oftmals stressig, doch auch danach bleibt noch keine Zeit, um sich vollständig auf das Einrichten zu konzentrieren. Ob ein Wechsel in eine andere Stadt oder innerhalb der Gemeinde: der erste Weg, um seinen Wohnsitz umzumelden, führt zum zuständigen Einwohnermeldeamt. Wer einen neuen Wohnsitz bezieht, muss das Amt informieren und sich ummelden, um sich laut Meldepflicht nicht strafbar zu machen. Die Frist beläuft sich dabei meist nur auf eine Woche, in Ausnahmefällen sind zwei Wochen gestattet. Das Abmelden der alten Wohnung ist dabei nicht nötig, dieser Vorgang erfolgt automatisch, wenn der neue Wohnsitz registriert wird.

Kann ich zu jedem Kundenzentrum gehen?

Stand: 20.09.2022, 06:37 Uhr

KommentareTeilen

Ab April 2023 werden die Hamburger Kundenzentren als „Hamburg Service“ von der Stadtverwaltung geführt – nicht mehr von den Bezirken. Das soll sie besser machen.

Doch zunächst: „Die heutigen Kundenzentrumsstandorte werden vollständig und unverändert vom ‚Hamburg Service‘ übernommen“, versichert die verantwortliche Behörde. „Die Regionalität des Dienstleistungsangebots“ im gesamten Stadtgebiet habe weiterhin „einen hohen Stellenwert“ für den Hamburger Senat. Das bedeutet, dass sich für die Bürger erstmal nichts ändern wird – zumindest nicht zum Negativen.

Nachrichten aus Hamburg direkt aufs Handy – ganz einfach via Telegram

Denn oberstes Ziel der Umstrukturierung ist schließlich die Steigerung der „Zufriedenheit der Bürgerinnen und Bürger“, wie Katharina Fegebank und ihre Behörde am Dienstag der Hamburgischen Bürgerschaft mitteilten. Dafür brauche man die strukturellen Voraussetzungen, um den Betrieb laufend den Bedürfnissen der Bürger und äußeren Einflüssen – wie Kriegen und damit verbundenen Flüchtlingsströmen – anpassen zu können.

Kann man sich in Hamburg online ummelden?

Typ: Artikel , Schwerpunktthema: Moderne Verwaltung

Bald kann der neue Wohnsitz bundesweit auch online angemeldet werden.

  • Das ist die elektronische Wohnsitzanmeldung
  • Die Vorteile der elektronischen Wohnsitzanmeldung
  • Diese Personen können die elektronische Wohnsitzanmeldung nutzen
  • Der Adressaufkleber für Ihren Reisepass

Was brauche ich für eine Ummeldung?

Sie ziehen innerhalb der Stadt um? Dann müssen Sie sich innerhalb von zwei Wochen bei uns ummelden.

Wer bekommt eine einfache Melderegisterauskunft?

  • Angaben über die gesuchte Person

    Familienname, Vorname, Geburtsdatum und/oder auch die letzte Ihnen bekannte Anschrift in Berlin müssen eine eindeutige Identifizierung der angefragten Person zulassen.

  • Schriftliche Anfrage

    Wenn Sie das Online-Verfahren nicht nutzen, können Sie bei allen zuständigen Behörden (siehe unten) nur schriftlich anfragen. Die Verwaltungsgebühr ist bei schriftlichen Anfragen im Voraus zu entrichten (siehe unten).

  • Bei Beantragung einer erweiterten Melderegisterauskunft

    muss das berechtigte Interesse für jedes benötigte Datum glaubhaft gemacht werden oder Sie fügen Nachweise bei (z.B. Vollstreckungstitel).

  • Keine Unterlagen erforderlich

Was steht in der Melderegisterauskunft?

Die Melderegister werden in Deutschland bei den Gemeinden als öffentliches Register geführt. So können Melderegisterauskünfte, die gebührenpflichtig sind, von jedem über Dritte eingeholt werden. Die Meldebehörden informieren über die Voraussetzungen und die Kosten dieser Auskünfte. Die Kosten werden durch die Verwaltungskostengesetze der Länder bzw. darauf basierende Rechtsverordnungen geregelt. In fast allen Bundesländern ist die Gemeinde selbst die Meldebehörde im rechtlichen Sinn. Derzeit werden die deutschen Melderegister von 5283 Einwohnermeldeämtern verwaltet.[1] Im Rahmen der Föderalismusreform ist 2006 die ausschließliche Gesetzgebung für das Melderecht auf den Bundesgesetzgeber übergegangen. Rechtsgrundlage für Erhebung, Speicherung, Verwendung und Löschung der Daten sind das Bundesmeldegesetz, die Meldegesetze der Länder sowie Rechtsverordnungen.

Die Meldedaten werden seit 2002 im Zentralen Melderegister (ZMR), einem elektronischen Register des Bundesministerium für Inneres, geführt.[2][3] Die Datenhoheit liegt bei der örtlichen Meldebehörde. Sie ist ermächtigt, die An- und Abmeldungen aller Personen (Meldezettel) zu erfassen und gibt die Meldeauskunft. Einige, vor allem größere Gemeinden führen parallel dazu noch ein lokales Melderegister (LMR), dessen Daten aber mit dem ZMR abgeglichen werden. Personen, die in Österreich wohnen, haben binnen drei Tagen diesen Wohnsitz der Meldebehörde zu melden.[4] Bei Nichtmeldung macht man sich strafbar. Grundsätzlich kann jede Person bei der Meldebehörde den Hauptwohnsitz einer eindeutig bestimmbaren anderen Person kostenpflichtig erfragen. Bürger können eine Auskunftssperre beantragen, für die Auskunftssperre ist jedoch ein schutzwürdiges Interesse erforderlich.[5]

Meldeauskünfte (für andere Personen) und Meldebestätigungen (für die eigene Person) können online eingeholt werden, sofern man über eine Bürgerkarte oder Handysignatur sowie über eine Online-Zahlungsmöglichkeit (Kreditkarte, Online-Banking) verfügt und sich ab März 2002 in der Gemeinde angemeldet hat.[6]

Alle Meldedaten von Personen, die schon vorher an ihrem Wohnsitz gemeldet waren, sind auch 20 Jahre später noch nicht mit dem Melderegister abgeglichen. Die Online-Abfrage von Meldeauskunft und Meldebestätigung ist daher nur für Anmeldungen möglich, die seit März 2002 gemacht wurden (Stand Sept. 2022!).[7]

Was passiert wenn man sich erst nach 3 Monaten ummeldet?

Seit dem 1. November gelten bundes­weit einheitliche Rege­lungen zum Melderecht. Bislang gab es je nach Bundes­land unterschiedliche Rege­lungen, da das Meldewesen seit 1949 in der Zuständig­keit der Länder lag. Im Rahmen der Föderalismusreform I wurde das Meldewesen 2006 aber zur Sache des Bundes erklärt. Dies wirkt sich nun auf die Gesetz­gebung aus. In den meisten Bundes­ländern mussten sich Bürger bisher inner­halb von einer Woche nach dem Wohn­sitz­wechsel ummelden. Nach der neuen bundes­einheitlichen Regelung bekommen sie dafür nun zwei Wochen Zeit.

Wer länger mit der Ummeldung wartet, begeht eine Ordnungs­widrigkeit. Die Behörde kann dann eine Geldbuße von bis zu 1 000 Euro fürs Trödeln verlangen. Bemüht man sich recht­zeitig um einen Termin, bekommt aber keinen inner­halb der Frist, ist jedoch keine Buße fällig, stellte das Bundes­innen­ministerium auf Nach­frage von test.de klar. Auch beim Abmelden gibt es Änderungen: Künftig müssen Melde­pflichtige sich am Haupt­wohn­sitz abmelden. Dafür haben sie ebenfalls zwei Wochen Zeit. Die Pflicht zur Abmeldung gilt aber wie gehabt nur für den, der ins Ausland zieht oder eine Neben­wohnung aufgibt. Wichtig zu wissen: Frühestens eine Woche vor Auszug ist eine Abmeldung möglich.

Ist es schlimm wenn man sich zu spät ummeldet?

„Ummeldung“ bezeichnet den Vorgang, wonach man bei einem Umzug den neuen Wohnsitz den zuständigen Behörden mitteilt. Eine gesetzliche Pflicht hierzu gibt es auch. Diese findet sich im Bundesmeldegesetz (BMG). Nach § 17 Abs. 1 BMG gilt folgendes:

„Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anzumelden.“

Das Gesetz spricht hier also nicht von einer „Ummeldung“, sondern von einem „Anmelden“.

Auch dazu gibt § 17 Abs. 1 BMG deutlich Auskunft: Innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug in die neue Wohnung ist der Einzug bei der Meldebehörde anzumelden. Also, wenn Sie Ihre neue Wohnanschrift der Behörde innerhalb von zwei Wochen melden, haben Sie sich nicht zu spät umgemeldet und insoweit nichts weiter zu befürchten.

Problematisch ist hin und wieder, was unter dem „Einzug“ zu verstehen ist. Denn es sind ja Fälle vorstellbar, in denen der Mieter für eine neue Wohnung bereits einen Mietvertrag unterschrieben und dieser auch schon zu laufen begonnen hat, der eigentliche Einzug dann aber erst Monate später erfolgt. Oder aber der Mieter zieht gar nicht ein, sondern vermietet die Wohnung erst einmal unter.

So war dies in einem aktuellen Fall, den das AG Neuruppin (Beschluss vom 16.04.2021 – 82.1 E OWi 24/21, BeckRS 2021, 12669) zu entscheiden hatte. Hier gab der Mieter an – was nicht zu widerlegen war und daher vom Gericht zugrunde gelegt wurde –, dass er sich unmittelbar nach Beginn des Mietverhältnis Anfang Januar 2020 eines anderen besonnen, die Wohnung aufgegeben und direkt unvermietet habe. Dies habe nach Auffassung des Gerichts nicht zu einer Meldepflicht geführt. Denn der „Einzug“ nach § 17 Abs. 1 BMG knüpft an einen tatsächlichen Vorgang an. Es komme darauf an, „ob die Wohnung in einer Weise in Anspruch genommen wird, dass dort – und sei es auch nur vorübergehend – die Angelegenheiten des täglichen Lebens verrichtet werden.“ (AG Neuruppin, Beschluss vom 16.04.2021 – 82.1 E OWi 24/21; Lisken/Denninger, PolR-HdB, Teil V: Melde-, Pass- und Ausweisrecht Rn. 17, 18).