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Was versteht man unter Einsatzwechseltätigkeit?

Inhaltsverzeichnis:

  1. Was versteht man unter Einsatzwechseltätigkeit?
  2. Wann spricht man von Einsatzwechseltätigkeit?
  3. Wo trage ich die Einsatzwechseltätigkeit ein?
  4. Wann hat man eine regelmäßige Arbeitsstätte?
  5. Kann man zwei tätigkeitsstätten haben?
  6. Was gilt als Arbeitsstätte?
  7. Wann hat man keine 1 Tätigkeitsstätte?
  8. Hat man immer eine erste Tätigkeitsstätte?
  9. Wann gibt es keine erste Tätigkeitsstätte?
  10. Ist der Arbeitgeber verpflichtet die Einsatzwechseltätigkeit zu bescheinigen?
  11. Was gehört alles zur Arbeitsstätte?
  12. Wo muss ich Steuern zahlen Wohnort Arbeitsort?
  13. Wie weit darf ich von der Arbeit weg wohnen?
  14. Welche Arten von Arbeitsstätten gibt es?
  15. Ist Homeoffice eine Arbeitsstätte?

Was versteht man unter Einsatzwechseltätigkeit?

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Wann spricht man von Einsatzwechseltätigkeit?

Für eine Einsatzwechseltätigkeit, also eine Tätigkeit mit sich regelmäßig ändernden Einsatzorten, ist es möglich, die Fahrtkosten, Verpflegungspauschalen und Übernachtungsaufwendungen anzusetzen.

Oftmals ist jedoch eine Bescheinigung über die Einsatzwechseltätigkeit durch den Arbeitgeber notwendig.

Wo trage ich die Einsatzwechseltätigkeit ein?

Für eine Einsatzwechseltätigkeit, also eine Tätigkeit mit sich regelmäßig ändernden Einsatzorten, ist es möglich, die Fahrtkosten, Verpflegungspauschalen und Übernachtungsaufwendungen anzusetzen.

Oftmals ist jedoch eine Bescheinigung über die Einsatzwechseltätigkeit durch den Arbeitgeber notwendig.

Wann hat man eine regelmäßige Arbeitsstätte?

Der neue Erlass (BMF, Schreiben v. 25.11.2020, IV C 5 - S 2353/19/10011 :006) enthält folgende Neuerungen zur Bestimmung der ersten Tätigkeitsstätte:

  • Als erste Tätigkeitsstätte kommt auch ein großflächiges und entsprechend infrastrukturell erschlossenen Gebiet wie z. B. eine Werksanlage, ein Betriebsgelände, Zechengelände, Bahnhof oder ein Flughafen in Betracht (BFH Urteile vom 11.04.2019 - VI R 40/16 und VI R 12/17, BStBl II S. 546 und 551; lesen Sie dazu auch unseren Beitrag "Erste Tätigkeitsstätte: Ortsfeste betriebliche Einrichtung").
  • Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass ein Arbeitnehmer am Ort der ersten Tätigkeitsstätte zumindest in geringem Umfang Tätigkeiten erbringen muss, die er/sie arbeitsvertraglich oder dienstrechtlich schuldet und die zum ausgeübten Berufsbild gehören (BFH Urteil vom 04.04.2019 - VI R 27/17, BStBl II S. 536 und BFH Urteil vom 11.04.2019 - VI R 40/16). Danach haben z. B. viele Beamte und Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst eine erste Tätigkeitsstätte; im Urteilsfall ging es um einen Streifenpolizisten. Ebenfalls hat der BFH erste Tätigkeitsstätten bei fliegendem Personal am Heimatflughafen bestätigt (lesen Sie dazu unseren Beitrag "Erste Tätigkeitsstätte: Welcher Tätigkeitsumfang erforderlich ist").
  • Die Zuordnung durch den Arbeitgeber kann außerhalb des Dienst- oder Arbeitsvertrages erfolgen (auch mündlich oder konkludent) und ist abhängig davon, ob sich der Arbeitgeber der steuerlichen Folgen bewusst ist. Sie kann sich auch ergeben aus: Tarifvertrag, Protokollnotizen, dienstrechtlichen Verfügungen, Einsatzplänen, Reiserichtlinien, Reisekostenabrechnungen, dem Ansatz eines geldwerten Vorteils für die Nutzung eines Dienstwagens für die Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte oder vom Arbeitgeber vorgelegten Organigrammen (BFH Urteil vom 11.04.2019 - VI R 40/16 und BFH Urteil vom 04.04.2019 - VI R 27/17). 
  • Eine Zuordnung ist unbefristet, wenn die Dauer der Zuordnung zu einer Tätigkeitsstätte nicht kalendergemäß bestimmt ist und sich auch nicht aus Art, Zweck oder Beschaffenheit der Arbeitsleistung ergibt. Der Umstand, dass ein Arbeitnehmer jederzeit einer anderen Tätigkeitsstätte zugeordnet werden könnte, führt nicht zur Annahme einer befristeten Zuordnung (BFH Urteil vom 04.04.2019 - VI R 27/17).

Kann man zwei tätigkeitsstätten haben?

Der Arbeitnehmer kann pro Dienstverhältnis maximal eine erste Tätigkeitsstätte haben. Nur wenn der Arbeitnehmer mehrere Beschäftigungen ausübt, sind mehrere erste Tätigkeitsstätten möglich. Befinden sich auf einem Betriebsgelände mehrere ortsfeste betriebliche Einrichtungen, handelt es sich nur um eine Tätigkeitsstätte. Erfüllen aufgrund der zeitlichen Zuordnungsregel mehrere Tätigkeitsstätten in einem Dienstverhältnis die Voraussetzungen für die Annahme einer ersten Tätigkeitsstätte, weist der Gesetzgeber dem Arbeitgeber das Recht zu, die erste Tätigkeitsstätte zu bestimmen.[1] Dabei muss es sich nicht um die Tätigkeitsstätte handeln, an der der Arbeitnehmer den zeitlich überwiegenden oder qualitativ bedeutsameren Teil seiner beruflichen Tätigkeit ausübt. Fehlt es an dieser Bestimmung oder ist sie nicht eindeutig, legt das Gesetz diejenige Tätigkeitsstätte als erste Tätigkeitsstätte fest, die der Wohnung des Arbeitnehmers örtlich am nächsten liegt.[2] Wird der Arbeitnehmer an einer der anderen betrieblichen Einrichtungen des Arbeitgebers tätig, liegt eine berufliche Auswärtstätigkeit vor, die unter die Reisekostenregelung fällt.

Ein leitender Angestellter ist jeweils von Montag bis Mittwoch am Firmensitz in Frankfurt tätig. Jeweils donnerstags und freitags arbeitet er ganztägig in der Filiale in Darmstadt, wo er auch wohnt. Nach dem Anstellungsvertrag ist der Arbeitnehmer dem Hauptsitz in Frankfurt zugeordnet, wo er die Hauptleistung seiner Arbeit zu erbringen hat.

Was gilt als Arbeitsstätte?

Die Arbeitsstätte ist abzugrenzen von Arbeitsort und Arbeitsplatz. Während der Arbeitsort auf die geografische Lage hinweist, ist der Arbeitsplatz die räumlich eingegrenzte, mit Arbeitsmitteln ausgestattete Stelle in einer Wirtschaftseinheit, an der eine Arbeitskraft ihre Arbeitsaufgaben verrichten kann. Der Arbeitsplatz ist der Arbeitsstätte untergeordnet, die Arbeitsstätte besteht aus mehreren Arbeitsplätzen; sie setzt das Vorhandensein von Arbeitsplätzen voraus. Die Arbeitsstätte ist eine Örtlichkeit auf einem umgrenzten Grundstück, auf dem mindestens eine Arbeitsperson ständig haupt- oder nebenberuflich arbeitet.[1] Beim Home Office befindet sich die Arbeitsstätte in der Wohnung des Arbeitnehmers.[2]

Wann hat man keine 1 Tätigkeitsstätte?

Die Firmenwagenüberlassung begründet nur dann einen geldwerten Vorteil für Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb, wenn es sich hierbei um die erste Tätigkeitsstätte des Arbeitnehmers handelt.

Von einem dauerhaften Beschäftigungsort i. S. e. ersten Tätigkeitsstätte ist auszugehen, wenn der Arbeitnehmer

Hat man immer eine erste Tätigkeitsstätte?

Top-Thema 21.11.2013 Handlungsbedarf bei Reisekostenbestimmungen in Unternehmen und Gestaltungsspielräume

Bild: MEV Verlag GmbH, Germany Der Arbeitgeber bestimmt die erste Tätigkeitsstätte

Wann gibt es keine erste Tätigkeitsstätte?

Sie arbeiten immer im selben Büro oder in derselben Werkstatt Ihres Arbeitgebers bzw. Ihrer Arbeitgeberin? Dann ist die Sache einfach: Sie pendeln an jedem Arbeitstag von Ihrer Wohnung zur gleichen ersten Tätigkeitsstätte und können die Fahrten dortin immer mit der Pendlerpauschale absetzen – und zwar unabhängig davon, welches Verkehrsmittel Sie benutzen. Mehr dazu erfahren Sie in unserem Artikel Die Pendlerpauschale für Einsteiger.

Nicht wenige Arbeitnehmer/innen haben aber innerhalb ihres Dienstverhältnisses wechselnde Tätigkeitsstätten, und das während einer Arbeitswoche. Beispiel: Sie arbeiten einige Tage in der Zentrale Ihres Arbeitgebers bzw. Ihrer Arbeitgeberin und an den anderen Tagen in einer Zweigstelle oder Filiale. Dann kann Ihr/e Arbeitgeber/in festlegen, bei welchem Arbeitsplatz es sich um Ihre erste Tätigkeitsstätte handelt. Die Entscheidung ist komplett frei, er bzw. sie muss sich nicht daran orientieren, wo Sie häufiger arbeiten. Beispiel: Sie arbeiten drei Tage in der Woche in einer Filiale und zwei Tage in der Zentrale – dennoch kann Ihr/e Chef/in die Zentrale als erste Tätigkeitsstätte festlegen.

Eine zeitliche Zuordnung kommt erst zum Tragen, wenn der/die Arbeitgeber/in für Sie keine erste Tätigkeitsstätte bestimmt. Verpflichtet ist er bzw. sie dazu nämlich nicht. Dann wird diejenige Arbeitsstelle zu Ihrer ersten Tätigkeitsstätte, an der Sie die meiste Arbeitszeit verbringen. Lässt sich das nicht eindeutig abgrenzen – also, wenn Sie beispielsweise an zwei oder drei Arbeitsstätten jeweils genau gleich viel Zeit verbringen –, dann gilt Folgendes: Ihre erste Tätigkeitsstätte ist diejenige, die sich am nächsten zu Ihrer Wohnung befindet.

Ist der Arbeitgeber verpflichtet die Einsatzwechseltätigkeit zu bescheinigen?

Arbeitnehmer:innen mit Auswärtstätigkeit

Ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin gilt immer dann als auswärts tätig, wenn er oder sie folgende Punkte erfüllt:

  • Muss vorübergehend nicht an seiner oder ihrer gewöhnlichen Arbeitsstätte arbeiten (was auch Dienstreisen umfasst).
  • Wird als Montagearbeiter:in zu ständig wechselnden Einsatzstellen geschickt.
  • Ist regelmäßig mit einem Fahrzeug unterwegs.

Was gehört alles zur Arbeitsstätte?

Die einem Arbeitnehmer anlässlich einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit entstehenden Aufwendungen sind Reisekosten. Zu den Reisekosten gehören neben den Fahrtkosten, Übernachtungskosten und Reisenebenkosten auch die Verpflegungsmehraufwendungen.

Anlässlich einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit können dem Steuerpflichtigen als Aufwendungen Reisekosten entstehen. Bis einschließlich 2013 liegt eine Auswärtstätigkeit vor, wenn der Steuerpflichtige außerhalb seiner Wohnung und nicht an seiner regelmäßigen Arbeitsstätte tätig wird. Innerhalb desselben Dienstverhältnisses kann der Arbeitnehmer nur eine regelmäßige Arbeitsstätte haben. Eine Auswärtstätigkeit liegt ebenfalls vor, wenn der Arbeitnehmer typischerweise nur an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten oder auf einem Fahrzeug tätig wird. Dann hat der Steuerpflichtige gar keine regelmäßige Arbeitsstätte. Eine regelmäßige Arbeitsstätte ist der ortsgebundene Mittelpunkt der dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit des Arbeitnehmers. Sie ist der Ort, an dem der Arbeitnehmer typischerweise seine geschuldete Arbeitsleistung schwerpunktmäßig zu erbringen hat. Ab 2014 liegt eine auswärtige berufliche Tätigkeit vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte beruflich tätig ist. Erste Tätigkeitsstätte ist dabei die ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten, der der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist.

Wo muss ich Steuern zahlen Wohnort Arbeitsort?

Es gibt keine EU-weiten Vorschriften, die die Besteuerung des Einkommens aus der Erwerbstätigkeit von EU-Bürgern regeln, die außerhalb ihres Heimatlandes leben oder dort arbeiten.

Doch kann das Land, in dem Sie Ihren steuerlichen Wohnsitz haben, normalerweise Ihr weltweites Einkommen besteuern, egal ob aus Erwerbstätigkeit oder Vermögenserträgen. Hierzu gehören Löhne und Gehälter, Renten, Sozialleistungen, Einkommen aus Vermögen oder aus anderen Quellen oder Veräußerungsgewinne aus dem Verkauf von Immobilien überall in der Welt.

Wie weit darf ich von der Arbeit weg wohnen?

Wie weit wohnt ihr von eurer Arbeit entfernt? …

Hallo, wie weit habt ihr es jeden Tag zur Arbeit und wieviel Freizeit geht euch dabei verloren? Bei mir sind es ca. 7 Km und da ist man schnell durch. Ich habe eine Kollegin, die fährt jeden Tag 50min um nach Hause zu kommen, sie denkt schon an einen Umzug, weil sie fast eine Std am Tag Freitzeit mit der Familie verliert. Wie ist es bei euch, stresst euch euer Arbeitsweg?

Welche Arten von Arbeitsstätten gibt es?

In den vergangenen 18 Monaten hat sich das Homeoffice zunehmend zum Mittelpunkt vieler Arbeitsverhältnisse entwickelt. Doch welche Auswirkungen hat die Verlagerung der Arbeitsleistung in die heimischen vier Wände auf die Versteuerung des geldwerten Vorteils Dienstwagennutzung? Kann das Homeoffice die „erste Tätigkeitsstätte“ darstellen und somit eine zusätzliche Besteuerung der Dienstwagennutzung bei Fahrten in den Betrieb ausschließen?

Die Grundsätze der Besteuerung privater Dienstwagennutzung sind oftmals bekannt: Wird ein Dienstwagen auch zur privaten Nutzung überlassen, ist diese private Nutzung als geldwerter Vorteil zu versteuern, was regelmäßig pauschal pro Kalendermonat mit 1 Prozent des Listenpreises erfolgt.

Ist Homeoffice eine Arbeitsstätte?

In den vergangenen 18 Monaten hat sich das Homeoffice zunehmend zum Mittelpunkt vieler Arbeitsverhältnisse entwickelt. Doch welche Auswirkungen hat die Verlagerung der Arbeitsleistung in die heimischen vier Wände auf die Versteuerung des geldwerten Vorteils Dienstwagennutzung? Kann das Homeoffice die „erste Tätigkeitsstätte“ darstellen und somit eine zusätzliche Besteuerung der Dienstwagennutzung bei Fahrten in den Betrieb ausschließen?

Die Grundsätze der Besteuerung privater Dienstwagennutzung sind oftmals bekannt: Wird ein Dienstwagen auch zur privaten Nutzung überlassen, ist diese private Nutzung als geldwerter Vorteil zu versteuern, was regelmäßig pauschal pro Kalendermonat mit 1 Prozent des Listenpreises erfolgt.