:

Wie prüft die Krankenkasse die Familienversicherung?

Inhaltsverzeichnis:

  1. Wie prüft die Krankenkasse die Familienversicherung?
  2. Wann Antrag auf Familienversicherung stellen?
  3. Bis wann ist man Familienversichert BKK?
  4. Wann ist man nicht mehr Familienversichert?
  5. Wie hoch darf das Einkommen bei Familienversicherung sein?
  6. Wann endet die Familienversicherung für Ehepartner?
  7. Welche Unterlagen braucht man für Familienversicherung?
  8. Wie komm ich in die Familienversicherung?
  9. Wie kommt man in die Familienversicherung?
  10. Wann kommt man in die Familienversicherung?
  11. Wann kann der Ehepartner in die Familienversicherung?
  12. Wie viel darf ich im Jahr verdienen um familienversichert zu bleiben?
  13. Kann ich meine Frau Mitversichern?
  14. Wie stelle ich Antrag auf Familienversicherung?
  15. Wie kann ich mich bei meinem Mann Mitversichern?

Wie prüft die Krankenkasse die Familienversicherung?

Zu Zwecken der Beitragsermittlung oder der Überprüfung der Zuzahlungsbefreiung sind die Krankenkassen auf die Erhebung bestimmter Daten angewiesen. Doch nicht alles müssen die Versicherten preisgeben.

Für die gesetzlich Pflichtversicherten werden die erforderlichen Daten zur Berechnung der Beitragshöhe über die Einzugsstelle für die Sozialversicherung vom Arbeitgeber mit den Meldungen zur Sozialversicherung nach den §§ 28a ff. SGB IV an die Krankenkasse übermittelt.

Wann Antrag auf Familienversicherung stellen?

Damit Sie Ehe- oder Lebenspartner:in nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz familienversichern können, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. 

Sie können Ihre:n Ehe- oder Lebenspartner:in familienversichern, wenn alle der folgenden Punkte zutreffen:

Bis wann ist man Familienversichert BKK?

In der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung sind Ehegatten bzw. Lebenspartner (in eingetragenen Lebenspartnerschaften) und Kinder des Mitglieds sowie Kinder von familienversicherten Kindern unter bestimmten Voraussetzungen kostenfrei über das Mitglied mitversichert (§ 10 SGB V, § 25 SGB XI).

Kinder sind

Wann ist man nicht mehr Familienversichert?

Von der Versicherungspflicht in der GKV werden insbesondere folgende Personengruppen erfasst:

  • Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung mehr als 520 Euro monatlich beträgt, aber die Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht übersteigt,
  • Bezieherinnen und Bezieher von Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) sowie – unter bestimmten Voraussetzungen – Bezieherinnen und Bezieher von Arbeitslosengeld II (ALG II),
  • Auszubildende und Studierende unter bestimmten Voraussetzungen sowie Praktikantinnen und Praktikanten, die eine in Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschriebene berufspraktische Tätigkeit ohne Arbeitsentgelt verrichten,
  • Rentnerinnen und Rentner, sofern bestimmte Vorversicherungszeiten erfüllt sind,
  • Bezieherinnen und Bezieher einer Waisenrente oder einer entsprechenden Hinterbliebenenleistung einer berufsständischen Versorgungseinrichtung,
  • Land- und forstwirtschaftliche Unternehmerinnen und Unternehmer und ihre mitarbeitenden Familienangehörigen sowie Altenteiler in der Landwirtschaft,
  • Menschen mit Behinderungen (in Werkstätten oder Wohnheimen),
  • Künstlerinnen und Künstler sowie Publizistinnen und Publizisten,
  • Personen ohne anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall, die zuletzt gesetzlich krankenversichert waren oder der GKV zuzuordnen sind.

Von der Versicherungspflicht in der GKV werden insbesondere folgende Personengruppen erfasst:

  • Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung mehr als 520 Euro monatlich beträgt, aber die Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht übersteigt,
  • Bezieherinnen und Bezieher von Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) sowie – unter bestimmten Voraussetzungen – Bezieherinnen und Bezieher von Arbeitslosengeld II (ALG II),
  • Auszubildende und Studierende unter bestimmten Voraussetzungen sowie Praktikantinnen und Praktikanten, die eine in Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschriebene berufspraktische Tätigkeit ohne Arbeitsentgelt verrichten,
  • Rentnerinnen und Rentner, sofern bestimmte Vorversicherungszeiten erfüllt sind,
  • Bezieherinnen und Bezieher einer Waisenrente oder einer entsprechenden Hinterbliebenenleistung einer berufsständischen Versorgungseinrichtung,
  • Land- und forstwirtschaftliche Unternehmerinnen und Unternehmer und ihre mitarbeitenden Familienangehörigen sowie Altenteiler in der Landwirtschaft,
  • Menschen mit Behinderungen (in Werkstätten oder Wohnheimen),
  • Künstlerinnen und Künstler sowie Publizistinnen und Publizisten,
  • Personen ohne anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall, die zuletzt gesetzlich krankenversichert waren oder der GKV zuzuordnen sind.

Wie hoch darf das Einkommen bei Familienversicherung sein?

Aktualisiert am 11. Januar 2023 651.726 mal angesehen

Das Wichtigste in Kürze

Wann endet die Familienversicherung für Ehepartner?

Von der Versicherungspflicht in der GKV werden insbesondere folgende Personengruppen erfasst:

  • Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung mehr als 520 Euro monatlich beträgt, aber die Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht übersteigt,
  • Bezieherinnen und Bezieher von Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) sowie – unter bestimmten Voraussetzungen – Bezieherinnen und Bezieher von Arbeitslosengeld II (ALG II),
  • Auszubildende und Studierende unter bestimmten Voraussetzungen sowie Praktikantinnen und Praktikanten, die eine in Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschriebene berufspraktische Tätigkeit ohne Arbeitsentgelt verrichten,
  • Rentnerinnen und Rentner, sofern bestimmte Vorversicherungszeiten erfüllt sind,
  • Bezieherinnen und Bezieher einer Waisenrente oder einer entsprechenden Hinterbliebenenleistung einer berufsständischen Versorgungseinrichtung,
  • Land- und forstwirtschaftliche Unternehmerinnen und Unternehmer und ihre mitarbeitenden Familienangehörigen sowie Altenteiler in der Landwirtschaft,
  • Menschen mit Behinderungen (in Werkstätten oder Wohnheimen),
  • Künstlerinnen und Künstler sowie Publizistinnen und Publizisten,
  • Personen ohne anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall, die zuletzt gesetzlich krankenversichert waren oder der GKV zuzuordnen sind.

Von der Versicherungspflicht in der GKV werden insbesondere folgende Personengruppen erfasst:

  • Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung mehr als 520 Euro monatlich beträgt, aber die Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht übersteigt,
  • Bezieherinnen und Bezieher von Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) sowie – unter bestimmten Voraussetzungen – Bezieherinnen und Bezieher von Arbeitslosengeld II (ALG II),
  • Auszubildende und Studierende unter bestimmten Voraussetzungen sowie Praktikantinnen und Praktikanten, die eine in Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschriebene berufspraktische Tätigkeit ohne Arbeitsentgelt verrichten,
  • Rentnerinnen und Rentner, sofern bestimmte Vorversicherungszeiten erfüllt sind,
  • Bezieherinnen und Bezieher einer Waisenrente oder einer entsprechenden Hinterbliebenenleistung einer berufsständischen Versorgungseinrichtung,
  • Land- und forstwirtschaftliche Unternehmerinnen und Unternehmer und ihre mitarbeitenden Familienangehörigen sowie Altenteiler in der Landwirtschaft,
  • Menschen mit Behinderungen (in Werkstätten oder Wohnheimen),
  • Künstlerinnen und Künstler sowie Publizistinnen und Publizisten,
  • Personen ohne anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall, die zuletzt gesetzlich krankenversichert waren oder der GKV zuzuordnen sind.

Welche Unterlagen braucht man für Familienversicherung?

  • Kostenlos mitversichert: Als familienversicherte Person zahlen Sie keine eigenen Beiträge.
  • Alle Familienangehörigen genießen denselben Schutz.
  • Familienversicherte Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren sind von allen Zuzahlungen befreit (Ausnahme: Fahrkosten).
  • Der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthaltsort aller Familienangehörigen liegt in Deutschland.
  • Ein Elternteil, der Ehepartner oder die Ehepartnerin, der eingetragene Lebenspartner oder die eingetragene Lebenspartnerin muss gesetzlich als Mitglied krankenversichert sein.
  • Für Familienmitglieder, die aufgenommen werden möchten, gelten Einkommensgrenzen. Das monatliche Gesamteinkommen darf 485 Euro (gilt für 2023) nicht übersteigen.
  • Für Kinder gibt es Altersgrenzen in der Familienversicherung. Generell ist Ihr Nachwuchs bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres mitversichert. Darüber hinaus bleibt die Familienversicherung bis zum vollendeten 23. Lebensjahr bestehen, wenn die Kinder noch nicht erwerbstätig sind. Gehen sie noch zur Schule, Hochschule oder absolvieren sie eine Berufsausbildung, sind sie bis zum vollendeten 25. Lebensjahr mitversichert. Auch für Kinder gelten die genannten Einkommensgrenzen. Unter Umständen kann eine Verlängerung bis zum 26. Lebensjahr erfolgen, wenn ein freiwilliger Wehrdienst oder gesondert geregelter Freiwilligendienst absolviert wurde.
  • Für behinderte Kinder kann eine Familienversicherung ohne Altersgrenze geprüft werden.
  • Leben die Familienangehörigen im Ausland, so ist unter anderen Voraussetzungen gegebenenfalls auch eine Absicherung für den Krankheitsfall möglich. Es gelten jedoch andere Voraussetzungen. Bitte setzen Sie sich für die Klärung direkt mit Ihrer AOK vor Ort in Verbindung.

Wie komm ich in die Familienversicherung?

Aktualisiert am 11. Januar 2023 893.410 mal angesehen81% fanden diesen Ratgeber hilfreich

Das Wichtigste in Kürze

Wie kommt man in die Familienversicherung?

Aktualisiert am 11. Januar 2023

Das Wichtigste in Kürze

Wann kommt man in die Familienversicherung?

Aktualisiert am 11. Januar 2023 893.410 mal angesehen81% fanden diesen Ratgeber hilfreich

Das Wichtigste in Kürze

Wann kann der Ehepartner in die Familienversicherung?

Aktualisiert am 11. Januar 2023 893.410 mal angesehen81% fanden diesen Ratgeber hilfreich

Das Wichtigste in Kürze

Wie viel darf ich im Jahr verdienen um familienversichert zu bleiben?

Eine Familienversicherung setzt voraus, dass die in Betracht kommenden Angehörigen kein Gesamteinkommen haben, das bestimmte Beträge übersteigt. Für die Feststellung der Familienversicherung ist daher das Gesamteinkommen nach den Vorgaben der Grundsätzlichen Hinweise des GKV-SV vom 29.09.2022 zu prüfen.  

Kann ich meine Frau Mitversichern?

Datenschutzeinstellungen

Die Allianz respektiert Ihr Recht auf Datenschutz. Aus diesem Grund stellen wir Ihnen dieses Cookie-Management-Tool zur Verfügung, um Sie bei der Verwaltung Ihrer Cookie- und Tracking- Präferenzen zu unterstützen. Klicken Sie auf "Weitere Informationen zu den verwendeten Cookies", um mehr zu erfahren und unsere Standardeinstellungen zu ändern. Das Blockieren einiger Arten von Cookies, LocalStorage-Einträgen oder serverseitigem Tagging, hat jedoch unter Umständen Auswirkungen auf die Funktionalität der Webseite und die von uns angebotenen Dienste. Weitere Informationen zu den verwendeten Cookies

Wie stelle ich Antrag auf Familienversicherung?

Die TK verwendet Cookies, um Ihnen einen sicheren und komfortablen Website-Besuch zu ermöglichen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung  und der Übersicht der Cookies auf tk.de . Dort können Sie Ihre Einstellungen jederzeit nachträglich anpassen.

Sicherheit (erforderlich)

Wie kann ich mich bei meinem Mann Mitversichern?

Sowohl in der gesetzlichen Krankenversicherung als auch in der sozialen Pflegeversicherung haben Sie die Möglichkeit, Familienmitglieder beitragsfrei mitzuversichern.

In der Familienversicherung können Sie Familienangehörige mitversichern, wenn diese