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Warum steht auf meiner lohnsteuerbescheinigung kein Solidaritätszuschlag?

Inhaltsverzeichnis:

  1. Warum steht auf meiner lohnsteuerbescheinigung kein Solidaritätszuschlag?
  2. Warum habe ich keinen Solidaritätszuschlag gezahlt?
  3. Wer zahlt keinen Solidaritätszuschlag?
  4. Wann gibt es keinen Solidaritätszuschlag mehr?
  5. Wer zahlt noch Soli ab 2023?
  6. Welche Steuerklasse zahlt Solidaritätszuschlag?
  7. Wer muss heute noch den Solidaritätszuschlag zahlen?
  8. Wann wird Soli berechnet?
  9. Wer zahlt den Solidaritätszuschlag Arbeitgeber oder Arbeitnehmer?
  10. Wie viel Soli muss ich zahlen?
  11. Was ändert sich in der Lohnabrechnung 2023?
  12. Was ändert sich steuerlich in 2023?
  13. Wird der Soli automatisch abgezogen?
  14. Wird der Solidaritätszuschlag von der Lohnsteuer abgezogen?
  15. Wann muss ich Soli zahlen?

Warum steht auf meiner lohnsteuerbescheinigung kein Solidaritätszuschlag?

Beim Solidaritätszuschlag handelt es sich um einen Zuschlag zur Einkommensteuer, der seit 1991 zum Zweck des Wiederaufbaus Ostdeutschlands erhoben wurde. Die Regelungen dazu finden sich im Solidaritätszuschlaggesetz (SolZG). Seit 2021 wurde der Soli weitestgehend abgeschafft und ist nur noch auf hohe zu versteuernde Einkommen genauer gesagt der damit einhergehenden Einkommensteuerlast zu erheben. Das SolZG besitzt aber weiterhin seine rechtliche Bindung.

Beim Soli denken die meisten Deutschen direkt an die Deutsche Einheit. Die hat zwar mit ihm zu tun, war aber nicht alleiniger Auslöser für seine Einführung.

Den Anstoß für den Solidaritätszuschlag gab Anfang des Jahres 1991 der zweite Golfkrieg. Die deutsche Bundeswehr hatte größtenteils auf aktive Beteiligung verzichtet, dafür übernahm die Bundesrepublik Deutschland circa 15 bis 20 Prozent der Kosten des Krieges, was eine Zahlung von 16,9 Milliarden D-Mark bedeutete.

Am 11. März 1991 beschloss die Bundesregierung den zunächst auf ein Jahr befristeten Solidaritätszuschlag, der rund 22 Milliarden D-Mark einbringen sollte. Die Begründung für den Soli bezog sich auf Mehrbelastungen durch den Konflikt am Golf und die Unterstützung der Länder in Mittel-, Ost- und Südeuropa. Außerdem wurden „zusätzliche Aufgaben in den neuen Bundesländern“ bereits erwähnt.

Beim Lohnsteuerabzugsverfahren führen Arbeitgeber:innen den Soli zusammen mit der Lohnsteuer ab. Bislang wurde im Lohnsteuerabzugsverfahren für sonstige Bezüge keine Freigrenze berücksichtigt. Das heißt, dass bei solchen Bezügen wie dem Urlaubsgeld, Bonuszahlungen und Abfindungen die Freigrenze unerheblich war. Arbeitgeber:innen haben also unabhängig davon, ob das Einkommen des Angestellten die jährliche Freigrenze überschritten hat oder nicht, Teile des Gehalts einbehalten.

Das ändert sich mit der Rückführung des Solidaritätszuschlags. Arbeitgeber:innen behalten künftig von Arbeitnehmern mit geringem oder mittlerem Einkommen keinen unterjährigen Solidaritätszuschlag mehr ein, sondern müssen auch hier die jährliche Freigrenze beachten. Arbeitnehmer:innen müssen dann keine Steuererklärung mehr abgeben, nur um den abgeführten Solidaritätszuschlag zurückzuerhalten.

Warum habe ich keinen Solidaritätszuschlag gezahlt?

Der Solidaritätszuschlag (kurz: Soli) ist eine Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer von Arbeitnehmern bzw. zur Körperschaftsteuer von Unternehmern. Er wurde 1991eingeführt und wird seither monatlich als Solidaritätszuschlag automatisch vom Lohn oder Gehalt abgezogen. Ausnahmen waren bis 2020 sogenannte Geringverdiener. Sie zahlten entweder keinen oder einen reduzierten Soli. In 2020 betrug der Solidaritätszuschlag 5,5 Prozent der Lohnsteuer. Doch seit 2021 entfällt der Solidaritätszuschlag durch die Anhebung der Freigrenzen für fast 90 Prozent der Steuerzahler. Seitdem zahlen ihn nur noch rund 3,5 Prozent der Steuerpflichtigen in voller Höhe. Wichtig: Die Freigrenze für den Solidaritätszuschlag wurde 2023 auf 17.543 Euro weiter angehoben, 2024 steigt sie dann sogar auf 18.130 Euro. Auf diese Weise will der Gesetzgeber die Soli-Berechnung an die Inflation anpassen,

Im Solidaritätszuschlaggesetz (SolZG) sind die Regelungen zur Bemessung und Ergebung des Solis festgehalten. Konkret regelt es folgende Sachverhalte: 

  • Erhebung des Solidaritätszuschlags
  • Abgabepflicht
  • Bemessungsgrundlage
  • Tarifvorschriften
  • Doppelbesteuerungsabkommen

Wer zahlt keinen Solidaritätszuschlag?

2021 wurden die Freibeträge erhöht, bis zu denen der Solidaritätszuschlag nicht anfällt. An die Freigrenze schließt sich eine gestaffelte Erhebung bis zur vollen Belastung an. 

Wann gibt es keinen Solidaritätszuschlag mehr?

Seit 1. Januar 2021 ist für fast alle Steuerzahler die Zahlung des Solidaritätszuschlags weggefallen. 90 Prozent der Steuerzahler und Steuerzahlerinnen müssen ihn seitdem nicht mehr bezahlen.

Wer zahlt noch Soli ab 2023?

Aktualisiert am 06. Februar 2023 1,3 Mio. mal angesehen

Das Wichtigste in Kürze

Welche Steuerklasse zahlt Solidaritätszuschlag?

Richtervorlage zum Solidaritätszuschlaggesetz unzulässig Mit Beschluss vom 07. Juni 2023 hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts eine Vorlage des Niedersächsischen Finanzgerichts für unzulässig erklärt. Das Vorlageverfahren betrifft die Frage, ob das Solidaritätszuschlaggesetz 1995 in der für das Streitjahr 2007 gültigen Fassung (SolZG 1995) mit dem Grundgesetz vereinbar ist.

Bundesfinanzhof weist Klage gegen Solidaritätszuschlag ab - Urteil vom 17. Januar 2023, IX R 15/20 (Veröffentlichung am 30.01.2023) Auszug aus der Pressemitteilung 007/23 vom 30. Januar 2023:

Wer muss heute noch den Solidaritätszuschlag zahlen?

Aktualisiert am 06. Februar 2023 1,3 Mio. mal angesehen

Das Wichtigste in Kürze

Wann wird Soli berechnet?

Der Solidaritätszuschlag (kurz: Soli) ist eine Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer von Arbeitnehmern bzw. zur Körperschaftsteuer von Unternehmern. Er wurde 1991eingeführt und wird seither monatlich als Solidaritätszuschlag automatisch vom Lohn oder Gehalt abgezogen. Ausnahmen waren bis 2020 sogenannte Geringverdiener. Sie zahlten entweder keinen oder einen reduzierten Soli. In 2020 betrug der Solidaritätszuschlag 5,5 Prozent der Lohnsteuer. Doch seit 2021 entfällt der Solidaritätszuschlag durch die Anhebung der Freigrenzen für fast 90 Prozent der Steuerzahler. Seitdem zahlen ihn nur noch rund 3,5 Prozent der Steuerpflichtigen in voller Höhe. Wichtig: Die Freigrenze für den Solidaritätszuschlag wurde 2023 auf 17.543 Euro weiter angehoben, 2024 steigt sie dann sogar auf 18.130 Euro. Auf diese Weise will der Gesetzgeber die Soli-Berechnung an die Inflation anpassen,

Im Solidaritätszuschlaggesetz (SolZG) sind die Regelungen zur Bemessung und Ergebung des Solis festgehalten. Konkret regelt es folgende Sachverhalte: 

  • Erhebung des Solidaritätszuschlags
  • Abgabepflicht
  • Bemessungsgrundlage
  • Tarifvorschriften
  • Doppelbesteuerungsabkommen

Wer zahlt den Solidaritätszuschlag Arbeitgeber oder Arbeitnehmer?

Der Solidaritätszuschlag wurde 1991 zur Deckung der Kosten für den Aufbau der neuen Bundesländer eingeführt. Bis auf Geringverdiener muss jeder Berufstätige in Deutschland den Solidaritätszuschuss abführen. Anfang 2021 wurde der Soli nun stark reduziert. Das bedeutet, dass viele Arbeitnehmer und auch Selbstständige seit dem 1.  Januar 2021 von der Rückführung des Solidaritätszuschlags und einem höheren Netto-Gehalt profitieren.

Zu berechnen, wer wie viel Soli auf sein Gehalt zahlen muss, ist nicht ganz trivial. Wir erläutern die Rückführung des Solis und betrachten die Anpassung seit dem 1. Januar 2021.

Wie viel Soli muss ich zahlen?

Zum Solidaritätszuschlag (im Folgenden: Soli) sind seit Jahren Verfahren vor den Gerichten anhängig. Zuletzt wurde ein Verfahren vor dem Bundesfinanzhof (BFH) entschieden. Die Klagen von Steuerzahlern gegen die Festsetzung des Solidaritätszuschlags für die Jahre 2020 und 2021 wegen eines etwaigen Verfassungsverstoßes wurden abgewiesen.

Der BFH konnte sich den Argumenten der Steuerpflichtigen nicht anschließen. Er hat den Fall auch nicht dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt. Der Soli sollte bei seiner Einführung dazu dienen, die finanziellen Lasten zu decken, die im Zusammenhang mit der Herstellung der Einheit Deutschlands entstanden sind. Mit dem Auslaufen des Solidarpakts II und der Neuregelung des Länderfinanzausgleichs Ende 2019 hat der Soli seine Rechtfertigung als Ergänzungsabgabe nicht verloren. Ein wiedervereinigungsbedingter Finanzbedarf des Bundes besteht auch in den Folgejahren fort. Der Gesetzgeber hat in der Gesetzesbegründung auf diesen fortbestehenden Bedarf u. a. im Bereich der Rentenversicherung und des Arbeitsmarktes hingewiesen. Dem Umstand, dass sich diese Kosten im Zeitablauf weiter verringern werden, hat der Gesetzgeber durch die ab dem Jahr 2021 geltende Beschränkung des Soli auf Bezieher höherer Einkommen Rechnung getragen und damit das Aufkommen reduziert. Damit wird deutlich, dass der Gesetzgeber den Soli nicht unbefristet, sondern nur für eine Übergangszeit erheben will. Ab 2021 werden aufgrund der Anhebung der Freigrenzen nur noch Besserverdienende mit dem Soli belastet. Gerechtfertigt ist diese Ungleichbehandlung aber allemal.

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Was ändert sich in der Lohnabrechnung 2023?

Wer bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert ist, sollte sich informieren, ob der eigene Versicherer seine Beiträge anhebt. Zwar scheint es nun nicht ganz so dramatisch zu kommen mit den Zusatzbeiträgen, wie noch im Oktober befürchtet. Aber es heben doch manche Kassen ihre Beiträge um 0,2 Prozent an.

Bayerns größter Versicherer, die AOK, hebt den Beitrag sogar um 0,28 Prozentpunkte an. Statt 15,9 Prozent werden damit von Januar an 16,18 Prozent vom Bruttolohn abgezogen. Die zwei größten Kassen in Deutschland, TK und Barmer, haben angekündigt, ihre Beiträge stabil zu halten.

Wer sich aus der gesetzlichen Krankenversicherung verabschieden und privatversichert sein möchte, der muss ab dem neuen Jahr mindestens 66.600 Euro brutto verdienen, monatlich also 5.550 Euro. Damit steigt die sogenannte Versicherungspflichtgrenze um 3,5 Prozent im Vergleich zum Vorjahr.

Die Bundesregierung hat bezüglich der Versicherungen alle wesentlichen Zahlen und Berechnungsgrundlagen für Arbeitnehmer und Rentnerinnen hier zusammengestellt.

Was ändert sich steuerlich in 2023?

Der Grundfreibetrag steigt im Jahr 2023 von bisher 10.347 Euro auf 10.908. Bei Ehepaaren oder eingetragenen Lebenspartnern, die eine gemeinsame Einkommensteuererklärung einreichen, gilt der doppelte Betrag von 21.816 Euro. Bis zu dieser Höhe bleibt das Einkommen komplett steuerfrei – von der Anhebung profitieren also alle Steuerzahler.

Der Einkommensteuertarif ist an den neuen Grundfreibetrag angepasst worden. Darüber hinaus wurden bestimmte Tarifeckwerte erhöht. Dadurch soll die kalte Progression verhindert werden.

Die Freigrenze zur Berechnung des Solidaritätszuschlag ist ebenfalls angepasst worden. Im Steuerjahr 2023 beträgt sie 17.543 Euro und bei Anwendung des Splittingtarifs 35.086 Euro.

Wird der Soli automatisch abgezogen?

Als Solidaritätszuschlag, auch Soli genannt, bezeichnet man eine Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Kapitalertragsteuer in Höhe von 5,50 %. Er ist unter anderem zu zahlen, wenn Kapitalerträge erzielt werden oder bei der Einkommensteuer eine jährliche Freigrenze überschritten wird. Diese Freigrenze lag bis Ende 2020 bei 972 € pro Person und bei 1.944 € für zusammen Veranlagte. Anfang 2021 wurde sie erheblich erhöht: auf 16.956 € pro Einzelperson und 33.912 € für zusammen Veranlagte.

Der Solidaritätszuschlag wird auf das zu versteuernden Einkommen abzüglich des Kinderfreibetrages (wenn vorhanden) gerechnet. Um die Berechnung zu verdeutlichen, haben wir zwei Beispiele aufgeführt:  

Beispiel 1 Eine erwerbstätige ledige Person ohne Kinder verfügt über ein zu versteuerndes Einkommen in Höhe von 40.000 €.

Berechnungsgrundlage 

Wird der Solidaritätszuschlag von der Lohnsteuer abgezogen?

Allerdings wird der Solidaritätszuschlag seit jeher erst ab einer bestimmten Bemessungs­grundlage fällig. An die Freigrenze schließt sich noch eine "Gleitzone" bis zur vollen Belastung an. Die Freigrenze und die Gleitzone werden bereits beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt und sind in den Lohnprogrammen enthalten (für Monatslöhne ebenso wie für Wochen- oder Tageslöhne jeweils umgerechnet).

Ab 2021 war eine deutliche Anhebung der Grenzbeträge erfolgt, bis zu denen auf die Lohnsteuer kein Solidaritätszuschlag erhoben wird. Bemessungsgrundlage ist jeweils die zu zahlende Lohnsteuer. Ab 2023 wurden die Grenzen nochmals angehoben:

  • für Ehegatten bzw. Personen in der Steuerklasse III auf 35.086 Euro Lohnsteuer im Jahr und
  • in allen übrigen Fällen auf 17.543 Euro Lohnsteuer im Jahr.

Auf den Monat umgerechnet bedeutet das: bis zu einer Lohnsteuer von knapp 1.462 Euro in den Steuerklassen I, II, IV bis VI (oder knapp 2.924 Euro in der Steuerklasse III) wird kein Solidaritätszuschlag erhoben. Die Erhöhung der Freigrenzen ist bei der Aufstellung der Programmablaufpläne für den Lohnsteuerabzug 2023 berücksichtigt worden.

Wann muss ich Soli zahlen?

Erfahren Sie hier, ab welchen Einkommen man den Solidaritätszuschlag im Jahr 2022 und 2023 noch bezahlen muss.