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Wann zahlt das Arbeitsamt keine Rentenbeiträge?

Inhaltsverzeichnis:

  1. Wann zahlt das Arbeitsamt keine Rentenbeiträge?
  2. Was steht mir bei einer Umschulung zu?
  3. Wird Weiterbildung bei der Rente angerechnet?
  4. Welche Umschulungen übernimmt die Rentenversicherung?
  5. Wird in die Rentenkasse eingezahlt wenn ich arbeitslos bin?
  6. Wie wirken sich 2 Jahre Arbeitslosigkeit auf die Rente aus?
  7. Wird eine Umschulung auf die Rente angerechnet?
  8. Ist eine Umschulung wie eine Ausbildung?
  9. Wie wirkt sich eine Umschulung auf die Rente aus?
  10. Wird Umschulung bei der Rente angerechnet?
  11. Kann man mit 45 Jahren noch umschulen?
  12. Ist es sinnvoll freiwillig in die Rentenversicherung einzahlen?
  13. Wie kann ich 3 Jahre bis zur Rente überbrücken?
  14. Welche Jahre zählen am meisten für die Rente?
  15. Wird Übergangsgeld auf die Rente angerechnet?

Wann zahlt das Arbeitsamt keine Rentenbeiträge?

Wenn wir es auf den Punkt bringen wollen, bedeutet das: Immer wenn Sie Arbeitslosengeld I oder II erhalten, hat das auch Auswirkungen auf Ihre spätere Rente. Erstens sinken Ihre Rentenansprüche, da nun weniger Beiträge auf Ihr Rentenkonto fließen. Und zweitens, weil mitunter Lücken in der Wartezeit für Ihre späteren Rentenpläne entstehen können.

Doch atmen wir einmal kurz durch. Denn in den meisten Fällen bedeutet Arbeitslosigkeit erst einmal nicht den Weltuntergang - zumindest mit Blick auf die Versicherungszeit in der Deutschen Rentenversicherung.

Was steht mir bei einer Umschulung zu?

Da sie keinen rechtlichen Anspruch haben, sind Sie auf die Entscheidung Ihres Sacharbeiters vom Arbeitsamt angewiesen.

Unsere Tipps für das Beratungsgespräch:

Wird Weiterbildung bei der Rente angerechnet?

Hallo Koch,

grundsätzlich sind Zeiten einer schulischen Ausbildung anrechenbar. Zeiten der schulischen Ausbildung neben einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit sind nur Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung, wenn der Zeitaufwand für die schulische Ausbildung unter Berücksichtigung des Zeitaufwands für die Beschäftigung oder Tätigkeit überwiegt.

Welche Umschulungen übernimmt die Rentenversicherung?

Eine Umschulung wird dann durch die Gesetzliche Rentenversicherung (GRV) gefördert, wenn die Umschulung im Rahmen der beruflichen Rehabilitation durchgeführt wird. Die berufliche Rehabilitation besteht aus Sozialleistungen, die den Wiedereinstieg in die Erwerbstätigkeit ermöglichen und das Erwerbseinkommen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sichern sollen. Sie können diese Leistungen beanspruchen, wenn Sie aufgrund einer Krankheit oder Behinderung nicht mehr dazu in der Lage sind, Ihren bisherigen Beruf auszuüben oder hierbei Unterstützung benötigen. Der übergreifende Fachbegriff für die Reha-Leistungen lautet „Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben“ (LTA). Eine berufliche Reha kann ergänzend zu einer bereits erfolgten medizinischen Reha erfolgen.

Gut zu wissen: Die gesetzliche Rentenversicherung trägt seit dem 1. Oktober 2005 den Namen Deutsche Rentenversicherung (DRV). Die Aufgaben der Deutschen Rentenversicherungen werden von Körperschaften des öffentlichen Rechts wahrgenommen, die sich in Bundesträger (Deutsche Rentenversicherung Bund und die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See) sowie Regionalträger aufteilen. Die Namen der Regionalträger bestehen jeweils aus der Bezeichnung „Deutsche Rentenversicherung“ und dem Zusatz für die jeweilige regionale Zuständigkeit, beispielsweise Deutsche Rentenversicherung Rheinland, Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg etc. Eine Auflistung der Rentenversicherungsträger finden Sie auf der Website der Deutschen Rentenversicherung. Hier finden Sie auch Ansprechpartner für Ihren Landkreis.

Eine berufliche Rehabilitation kann durch unterschiedliche Rehabilitationsträger geleistet werden: Je nach Ihren Leistungsvoraussetzungen wird sie unter anderem entweder von der

Es gibt sowohl Leistungen, die den Arbeitsplatz erhalten sollen, als auch solche, die eine neue berufliche Laufbahn ermöglichen. Zu den geförderten Maßnahmen zählen Umschulungen, Aus- und Weiterbildungen:

  • Eine Berufsvorbereitung kommt für Sie infrage, wenn Ihnen aufgrund einer Behinderung Grundkenntnisse für eine Bildungsmaßnahme fehlen. Entsprechende berufsbezogene Förderlehrgänge oder Grundausbildungslehrgänge (beispielsweise eine blindentechnische Grundausbildung) können als Vollzeitförderung oder stundenweise wahrgenommen werden.
  • Eine Berufliche Ausbildung ist die erste zu einem Berufsabschluss führende Bildungsmaßnahme. Sie ermöglicht den Weg in die erste bzw. in eine neue Beschäftigung.
  • Die Berufliche Weiterbildung zielt darauf ab, Ihr bestehendes Wissen zu erweitern und neues Wissen zu erlangen. Eine Weiterbildung kann in einer Fortbildung oder Umschulung bestehen. Die Fortbildung dient der Weiterqualifizierung in Ihrem Beruf und ermöglicht einen Wiedereinstieg in das gewohnte Arbeitsumfeld. Wenn Sie die bisherige Tätigkeit aufgrund einer Behinderung nicht mehr ausführen können, können Sie Umschulungen wahrnehmen, die Sie für eine behindertengerechte Tätigkeit mit neuen Arbeitsinhalten qualifiziert oder sogar für einen völlig neuen Beruf.
  • Eine Berufliche Anpassung baut auf Ihren bereits vorhandenen Kenntnissen und Fähigkeiten auf und soll eingetretene Wissenslücken schließen. Sie soll den Wiedereintritt in Ihren alten Beruf ermöglichen und Ihr berufliches Wissen entsprechend neuer technischer Standards und Erfordernisse auffrischen. Des Weiteren können Sie sich im Rahmen einer Beruflichen Anpassung für eine neue Tätigkeit in Ihrem erlernten Beruf schulen lassen.

Die Rentenversicherung ermittelt die für Sie geeignete Maßnahme unter Berücksichtigung Ihrer beruflichen Eignung und Fähigkeiten sowie der Auswirkungen Ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung. Ihre beruflichen Wünsche werden dabei so weit wie möglich berücksichtigt.

Wird in die Rentenkasse eingezahlt wenn ich arbeitslos bin?

Berlin/Nürnberg Kurz vor der Rente den Arbeitsplatz verlieren: Älteren Beschäftigten kann das passieren. Betroffene fragen sich, was sie in dem Fall am besten tun können. Pauschal beantworten lässt sich die Frage jedoch nicht. Schließlich werden sowohl die Höhe des Arbeitslosengeldes als auch die Höhe der Rente individuell berechnet. Betroffene sollten sich auf jeden Fall kostenlos bei der Rentenversicherung beraten lassen.

Wer spät in der Karriere den Job verliert, kann sich für den Bezug von Arbeitslosengeld I (ALG I) entscheiden – anstatt Frührente zu beantragen. Das bietet sich dann an, wenn das ALG I höher ausfällt als die zu erwartende Altersrente. „Außerdem vermindert sich ein möglicher Rentenabschlag, je später die Altersrente in Anspruch genommen wird”, sagt Dirk von der Heide von der Deutschen Rentenversicherung.

Wie wirken sich 2 Jahre Arbeitslosigkeit auf die Rente aus?

Berlin/Nürnberg Kurz vor der Rente den Arbeitsplatz verlieren: Älteren Beschäftigten kann das passieren. Betroffene fragen sich, was sie in dem Fall am besten tun können. Pauschal beantworten lässt sich die Frage jedoch nicht. Schließlich werden sowohl die Höhe des Arbeitslosengeldes als auch die Höhe der Rente individuell berechnet. Betroffene sollten sich auf jeden Fall kostenlos bei der Rentenversicherung beraten lassen.

Wer spät in der Karriere den Job verliert, kann sich für den Bezug von Arbeitslosengeld I (ALG I) entscheiden – anstatt Frührente zu beantragen. Das bietet sich dann an, wenn das ALG I höher ausfällt als die zu erwartende Altersrente. „Außerdem vermindert sich ein möglicher Rentenabschlag, je später die Altersrente in Anspruch genommen wird”, sagt Dirk von der Heide von der Deutschen Rentenversicherung.

Wird eine Umschulung auf die Rente angerechnet?

Was ist eine Umschulung? – Eine Umschulung ist ein Weg zur beruflichen Neuorientierung, Sie ist eine Form der beruflichen Weiterbildung : Ziel ist es jedoch nicht, das vorhandene Wissen aus dem eigenen Fachbereich zu vertiefen oder zu erweitern. Durch die Umschulung sollen neue Kompetenzen und Voraussetzungen für den Jobwechsel in ein anderes Berufsfeld erworben werden.

Geregelt ist die Umschulung in §1, Absatz 5 des im Berufsbildungsgesetzes. Sie sollen Mit ihr soll Arbeitnehmern ermöglichen, flexibel auf Veränderungen des Arbeitsmarktes reagieren zu können. Die meisten Umschulungen in Deutschland werden von Rentenversicherung, Jobcenter oder Arbeitsagentur gefördert und finanziert.

Dieser Prozess dauert bis zu zwei Jahre – je nach beruflichen Vorbildung des Arbeitnehmers. Umschulungen können schulisch oder dual (betrieblich oder überbetrieblich) durchgeführt werden. Ergänzend müssen meist noch Praktika absolviert werden. Die verschiedenen Formen stellen wir genauer vor:

Wer bekommt neben seiner Umschulung Wohngeld? – Voraussetzung dafür ist, dass die Umschulung durch die Agentur für Arbeit über einen Bildungsgutschein finanziert wird. Um einen Anspruch auf Wohngeld zu haben, muss der Antragsteller ALG I beziehen. Dies bedeutet, dass keine Sozialleistung sondern eine Versicherungsleistung gezahlt wird, wobei das letzte beitragspflichtige Beschäftigungsverhältnis mindestens 360 Tage angehalten haben muss und nicht länger als ein Jahr her ist.

Ist eine Umschulung wie eine Ausbildung?

Eine Person kann sich aus unterschiedlichen Gründen für eine Umschulung entscheiden: Die Entscheidung kann etwa aus erfolgen, die es ihr erschweren oder verunmöglichen, ihren vorherigen Beruf weiter auszuüben. Ereignisse wie ein Unfall/Arbeitsunfall oder Altersleiden können dazu führen, dass eine Person einer Tätigkeit mit hoher körperlicher Belastung nicht mehr nachgehen kann. Die Entscheidung kann auch aus erfolgen, zum Beispiel, wenn eine Person mit ihrer Tätigkeit unzufrieden ist und ihre Kompetenzen nicht ausreichend einbringen kann. Auch können hinter einer Umschulung stecken, wenn der vorherige Beruf keine oder kaum Aufstiegsmöglichkeiten bietet. können ebenfalls dazu führen, dass eine Umschulung sinnvoll ist – etwa bei nachlassender oder ungenügender Nachfrage eines Berufsbildes, geringen Chancen auf dem Arbeitsmarkt und drohender Arbeitslosigkeit. Im Zuge der Digitalisierung – Stichwort Arbeitswelt 4.0. – kommt es zu Veränderungen am Ausbildung- und Arbeitsmarkt: Bestimmte Berufe verändern sich, einige fallen komplett weg und neue Tätigkeitsfelder entstehen. Routineaufgaben im mittleren Qualifikationsniveau etwa, werden zum Teil durch Maschinen und Software ersetzt und Beschäftigungsverhältnisse werden flexibler. Im Zuge solcher Entwicklungen können Umschulungen dazu beitragen, dass sie Arbeitnehmer auf neue Verhältnisse am Arbeitsmarkt einstellen können und sich für aktuelle Anforderungen qualifizieren. Auch der in die Berufswelt nach einer längeren Pause, zum Beispiel wegen Elternzeit, kann mit dem Wunsch nach einer Umschulung verbunden sein. Ein Überblick über die möglichen Gründe für eine Umschulung:

  • Berufskrankheit
  • physische oder psychische Erkrankungen
  • Unfall, Arbeitsunfall
  • Arbeitsunzufriedenheit
  • Wegfall oder starke Veränderung der vorher ausgeübten Tätigkeit
  • mangelnde Nachfrage nach dem aktuellen Beruf
  • drohende Arbeitslosigkeit oder erfolgte Arbeitslosigkeit
  • geringe Passung des Berufsbildes
  • Wunsch nach neuen Karriereperspektiven und Berufschancen
  • fehlende Aufstiegs- und Entwicklungsmöglichkeiten in der vorherigen Tätigkeit
  • Neuorientierung nach dem Wiedereinstieg in die Arbeitswelt
  • finanzielle Gründe

Wie wirkt sich eine Umschulung auf die Rente aus?

Die Zuständigkeit der Rentenversicherung für die Förderung von Umschulungen besteht nur unter bestimmten Voraussetzungen. Grundsätzlich müssen gesundheitliche Probleme einen Berufswechsel erforderlich machen und somit der Grund für die Umschulung sein. Die Maßnahme dient dann der beruflichen Rehabilitation, die wiederum in den Aufgabenbereich der Rentenversicherung fällt.

Dabei ist allerdings zu beachten, dass die Rentenversicherung die Voraussetzungen genau prüft und auch auf die folgenden Aspekte großen Wert legt:

  • Gesundheitliche Gründe Die Umschulung muss erforderlich sein, da der Betroffene seinen bisherigen Beruf aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann.
  • Wartezeit von 15 Jahren Wer eine Umschulung über die Rentenversicherung absolvieren möchte, muss die Wartezeit von 15 Jahren erfüllen. Dies bedeutet, dass eine Mindestversicherungszeit in der gesetzlichen Rentenversicherung von 15 Jahren bestehen muss.
  • Kein Ausschlussgrund Weitere Voraussetzung für die Inanspruchnahme einer Umschulungsförderung der Rentenversicherung ist, dass kein Ausschlussgrund vorliegt. Dabei ist es beispielsweise wichtig zu wissen, dass Beamte keinen Anspruch auf eine Umschulungsförderung durch die Rentenversicherung haben.

Dass die Möglichkeit besteht, eine Umschulung über die Rentenversicherung zu absolvieren, ist für viele Menschen neu und wird erst im individuellen Bedarfsfall relevant.

In diesem Zusammenhang stellt sich natürlich auch die Frage, wie die Unterstützung konkret aussieht. Dabei ist zunächst festzuhalten, dass dies auf den jeweiligen Einzelfall und den vorliegenden Bedarf ankommt.

Grundsätzlich können Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben der Rentenversicherung folgendermaßen aussehen:

Es kommt immer wieder die Frage auf, warum die Rentenversicherung überhaupt Förderungen von Umschulungen gewährt, schließlich ist sie vornehmlich für Rentenzahlungen sowie die Rentenkasse zuständig.

Die Rentenversicherungsträger haben aber natürlich auch Interesse daran, ihren Versicherten eine möglichst lange Teilhabe am Arbeitsleben zu ermöglichen, denn andernfalls wäre aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit eine entsprechende Rente fällig. Es ist also nicht ganz uneigennützig, dass die berufliche Rehabilitation in Form einer Umschulung vielfach von der Rentenversicherung gefördert wird.

Wird Umschulung bei der Rente angerechnet?

Die Zuständigkeit der Rentenversicherung für die Förderung von Umschulungen besteht nur unter bestimmten Voraussetzungen. Grundsätzlich müssen gesundheitliche Probleme einen Berufswechsel erforderlich machen und somit der Grund für die Umschulung sein. Die Maßnahme dient dann der beruflichen Rehabilitation, die wiederum in den Aufgabenbereich der Rentenversicherung fällt.

Dabei ist allerdings zu beachten, dass die Rentenversicherung die Voraussetzungen genau prüft und auch auf die folgenden Aspekte großen Wert legt:

  • Gesundheitliche Gründe Die Umschulung muss erforderlich sein, da der Betroffene seinen bisherigen Beruf aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann.
  • Wartezeit von 15 Jahren Wer eine Umschulung über die Rentenversicherung absolvieren möchte, muss die Wartezeit von 15 Jahren erfüllen. Dies bedeutet, dass eine Mindestversicherungszeit in der gesetzlichen Rentenversicherung von 15 Jahren bestehen muss.
  • Kein Ausschlussgrund Weitere Voraussetzung für die Inanspruchnahme einer Umschulungsförderung der Rentenversicherung ist, dass kein Ausschlussgrund vorliegt. Dabei ist es beispielsweise wichtig zu wissen, dass Beamte keinen Anspruch auf eine Umschulungsförderung durch die Rentenversicherung haben.

Dass die Möglichkeit besteht, eine Umschulung über die Rentenversicherung zu absolvieren, ist für viele Menschen neu und wird erst im individuellen Bedarfsfall relevant.

In diesem Zusammenhang stellt sich natürlich auch die Frage, wie die Unterstützung konkret aussieht. Dabei ist zunächst festzuhalten, dass dies auf den jeweiligen Einzelfall und den vorliegenden Bedarf ankommt.

Grundsätzlich können Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben der Rentenversicherung folgendermaßen aussehen:

Es kommt immer wieder die Frage auf, warum die Rentenversicherung überhaupt Förderungen von Umschulungen gewährt, schließlich ist sie vornehmlich für Rentenzahlungen sowie die Rentenkasse zuständig.

Die Rentenversicherungsträger haben aber natürlich auch Interesse daran, ihren Versicherten eine möglichst lange Teilhabe am Arbeitsleben zu ermöglichen, denn andernfalls wäre aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit eine entsprechende Rente fällig. Es ist also nicht ganz uneigennützig, dass die berufliche Rehabilitation in Form einer Umschulung vielfach von der Rentenversicherung gefördert wird.

Kann man mit 45 Jahren noch umschulen?

Dass es nicht unbedingt leicht ist, später noch einmal von vorne zu beginnen, ist Tatsache und sorgt dafür, dass viele Menschen mit beispielsweise 40 Jahren gehemmt sind, eine Umschulung ins Auge zu fassen. Arbeitslosigkeit oder gesundheitliche Probleme sind aber triftige Gründe, die diesen Schritt erforderlich machen.

Eine Umschulung mit 40 ist dann die große Chance, noch einmal etwas Neues zu starten und nicht in absoluter Perspektivlosigkeit zu versinken.

Wer die Gelegenheit beim Schopfe packen will und sich mit 40 auf eine Umschulung einlässt, fragt sich natürlich, wie das Ganze funktionieren soll. Der laufende Lebensunterhalt und die teils hohen Lehrgangskosten müssen finanziert werden. Diesbezüglich ist man beim Arbeitsamt an der richtigen Adresse.

Wenn es mit der ersehnten Umschulung nicht klappt oder man sich noch nicht sicher ist, sollte man nicht verzagen, sondern kann auch auf anderen Wegen viel erreichen. Mitunter sollte man nicht vollkommen mit dem bisherigen Beruf abschließen und beispielsweise eine Fortbildung ins Auge fassen.

Im Zuge dessen kann man weitere Qualifikationen erlangen und sich so durchaus beruflich verändern. Ein flexibles Fernstudium oder anderweitiges Studium neben dem Beruf ist ebenfalls eine Überlegung wert und kann auch Menschen jenseits der 40 tolle Chancen bieten.

Wer 40 Jahre oder älter ist, ist längst nicht immer beruflich angekommen. Nach einer ersten Ausbildung und entsprechenden Tätigkeit offenbart sich zuweilen, dass es einer beruflichen Umorientierung bedarf. Eine schlechte Lage auf dem Arbeitsmarkt, gesundheitliche Probleme oder veränderte Lebensumstände beziehungsweise Interessen können dafür sorgen, dass sich im alten Job eine gewisse Perspektivlosigkeit einstellt.

Unabhängig von der jeweiligen Ausgangssituation kann ein Berufswechsel 40-Jährigen zu einem Neustart verhelfen.

Wer sich nicht so recht mit dem Gedanken anfreunden kann, sucht nach Alternativen und sollte an die folgenden Möglichkeiten denken:

Ist es sinnvoll freiwillig in die Rentenversicherung einzahlen?

Um den Untergrund optimal für einen neuen Wohnungsanstrich vorzubereiten, ist es wichtig, die Wände vorher von allen vorhandenen Dübeln zu befreien und die Dübellöcher ordentlich zu verschließen. Dies gelingt eigentlich schnell & einfach und erfordert keine großen Erfahrungen auf diesem Gebiet. In diesem Beitrag zeigen wir Ihnen in drei einfachen Schritten, wie Sie Dübellöcher richtig verschließen.

Wie kann ich 3 Jahre bis zur Rente überbrücken?

Normalerweise gilt: Menschen, die ab dem Jahrgang 1964 geboren wurden, erreichen erst mit 67 Lebensjahren die Regelsaltersgrenze. Wer vor 1964 geboren wurde und mindestens 45 Jahre in die Rentenkasse eingezahlt hat, kann früher in den Ruhestand. Die abschlagsfreie Altersgrenze für die Regelaltersrente wird bis 2029 schrittweise auf 67 Jahre angehoben.

Wer früher raus will, muss mit Einbußen rechnen. Und die können bitter sein, denn für jeden Monat, den man früher in die Rente will, werden 0,3 Prozent der Rente abgezogen. Ein Rechenbeispiel: Paul K. will drei Jahre vor seiner Regelaltersgrenze in den Ruhestand. Das wären dann 36 Monate mal 0,3 Prozent = 10,8 Prozent weniger Bruttorente! Bei beispielsweise 1200 Euro Rente müsste er somit auf 130 Euro monatlich verzichten. Viele werden sich das kaum leisten können.

Welche Jahre zählen am meisten für die Rente?

Nein. Wie alle anderen Sozialleistungen müssen auch Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung beantragt werden. Dafür genügt eine kurze schriftliche Nachricht. Damit der Übergang vom Job zur Rente nahtlos klappt, sollte der Rentenantrag mindestens drei Monate vorher gestellt werden.

Nein. Eine Rehabilitation mindert die spätere Rente nicht. Denn während der Reha werden weiter Pflichtbeiträge an die Rentenversicherung gezahlt, und die erhöhen den späteren Rentenanspruch. Außerdem bewirkt eine Rehabilitation, dass ein chronisch kranker Mensch länger erwerbstätig bleibt und ein frisch Operierter wieder arbeitsfähig wird und beide weiter Beiträge in die Rentenkasse einzahlen können, statt auf Erwerbsminderungsrente angewiesen zu sein.

Nein. Die Altersgrenze für die Regelaltersrente wird zwischen 2012 und 2029 schrittweise von 65 auf 67 Jahre angehoben. Mit dem Geburtsjahrgang 1947 erfolgte die Anhebung zunächst in 1-Monats-, ab 2024 in 2-Monats-Schritten. Erst für Versicherte ab Jahrgang 1964 gilt abschlagsfreier Rentenbezug mit 67 Jahren.

Nein. Die Rentenabschläge beim vorzeitigen Bezug einer Altersrente (pro Monat 0,3 Prozent, 3,6 Prozent im Jahr) werden nicht nur bis zur Regelaltersrente fällig, sondern bestehen bis ans Lebensende des Seniors dauerhaft fort.

Nein. Wer es sich dann doch noch anders überlegt und nicht in die vorgezogene Rente mit Abschlägen geht, der erhöht mit dem eingezahlten Geld später seine abschlagsfreie Regelaltersrente und, wenn er verstirbt, die Hinterbliebenenrente für den Ehepartner.

Nein. Die Regel gilt nur für Altersrentner, die bereits die Altersgrenze von 65 Jahren plus x Monate erreicht haben (hängt vom Geburtsjahr ab). Bei allen anderen führt Hinzuverdienst oberhalb eines Minijobs zu Rentenkürzungen.

Nein. Arbeiten neben der Teilrente hat sogar Vorteile: Erstens fließen weiter Beiträge in die Rentenkasse und erhöhen den noch nicht ausgezahlten Teil der Rente, und zweitens bleibt bei einer 8. Teilrente der noch nicht in Anspruch genommene Teil der Rente abschlagsfrei.

Nein. Wer ab dem 1. Januar 2013 einen dauerhaften Minijob aufgenommen hat, für den ist die Aufstockung der Rentenbeiträge, die bis dahin nur der Arbeitgeber bezahlt hat, obligatorisch. Aus seinem und aus dem Beitrag des Arbeitgebers entsteht ein (geringer) Rentenanspruch.

Wird Übergangsgeld auf die Rente angerechnet?

Das Übergangsgeld ist eine Entgeltersatzleistung, welche die Gesetzliche Rentenversicherung leisten muss, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind. Da es sich beim Übergangsgeld um eine laufende Entgeltersatzleistung handelt, erfüllt dieses die Funktion der Unterhaltssicherung und ist zugleich eine ergänzende Leistung im Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX.

Die Rechtsgrundlage für das Übergangsgeld sind die §§ 20 und 21 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI). Seitens der Gesetzlichen Rentenversicherung wird das Übergangsgeld im Zusammenhang mit einer Leistung zur Prävention, einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation, einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben oder sonstigen Leistungen zur Teilhabe, deren Kosten von der Rentenversicherung übernommen werden, gezahlt.