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Bin ich verpflichtet bei Glatteis zur Arbeit zu fahren?

Inhaltsverzeichnis:

  1. Bin ich verpflichtet bei Glatteis zur Arbeit zu fahren?
  2. Was wenn ich wegen Schnee nicht zur Arbeit komme?
  3. Wer trägt das Risiko wenn der Mitarbeiter aufgrund ausgefallener öffentlicher Verkehrsmittel nicht oder verspätet zur Arbeit erscheint?
  4. Wer trägt das wegerisiko?
  5. Kann ich bei Schnee zu Hause bleiben?
  6. Ist Glatteis ein Grund nicht zur Arbeit zu kommen?
  7. Bei welchem Wetter muss man nicht zur Arbeit?
  8. Kann der Arbeitgeber verlangen bei Glatteis zur Arbeit zu kommen?
  9. Welche Strecke zur Arbeit ist zumutbar?
  10. Welche Fahrzeit zur Arbeit ist zumutbar?
  11. Wie lange pendeln ist zumutbar?
  12. Wie lange darf der Weg zur Arbeit sein?
  13. Kann man schneefrei bekommen?
  14. Wann kann es anfangen zu schneien?
  15. Wann ist es zu kalt zum Arbeiten?

Bin ich verpflichtet bei Glatteis zur Arbeit zu fahren?

Muss ich bei einem Unwetter zur Arbeit fahren? Diese Frage mag sich manch Arbeitnehmer stellen, wenn wieder ein  Sturm durch das Land braust. Und die Antwort lautet, wie so oft bei rechtlichen Fragestellungen: „Grundsätzlich schon, aber …“.

Generell darf ein Arbeitnehmer bei Unwetter oder Sturm nicht zu Hause bleiben; für den Weg muss er mehr Zeit einplanen. Der Arbeitnehmer trägt hier das Wegerisiko, das heißt, er hat sicherzustellen, dass er pünktlich am vereinbarten Einsatzort ankommt. Erreicht der Sturm jedoch ein solches Ausmaß, dass aus meteorologischer Sicht davor gewarnt wird, auf die Straße zu gehen – etwa, weil überall umgeknickte Bäume liegen und Dächer abgedeckt werden – kann ein Fall von „begründeter Arbeitsverhinderung“ vorliegen, und der Arbeitnehmer kann der Arbeit fernbleiben. Dieses hat er aber unbedingt mitzuteilen und sollte auf Ausnahmetatbestände begrenzt bleiben. Eine Abmahnung darf wegen des Fernbleibens nicht ausgesprochen werden.

Was wenn ich wegen Schnee nicht zur Arbeit komme?

Grundsätzlich trägt der Arbeitnehmer das sogenannte Wegerisiko: Er muss selbst dafür sorgen, dass er rechtzeitig von seinem Zuhause aus zum Arbeitsort gelangt. Kommt er zu spät, darf der Arbeitgeber den Lohn für die nicht gearbeitete Zeit einbehalten.

Die einzige Ausnahme nach Paragraf 616 Absatz 1 BGB: Hindert ein „in seiner Person liegender Grund“ den Arbeitnehmer ohne sein Verschulden kurzfristig daran, seine Arbeit zu tun, muss der Arbeitgeber den Lohn zahlen.

Ein solcher Grund kann beispielsweise ein Verkehrsunfall auf dem Weg zur Arbeit sein, der dazu führt, dass der Mitarbeiter zu spät kommt. Auch ein Todesfall im engsten Familienkreis, die eigene Hochzeit oder ein Arztbesuch rechtfertigen das Fernbleiben vom Arbeitsplatz.

Kommt ein Mitarbeiter wegen schlechten Wetters zu spät oder gar nicht zur Arbeit, ist das kein „in seiner Person liegender Grund“ – folglich hat er keinen Anspruch auf Lohn. Das hat das Bundesarbeitsgericht bereits 1982 entschieden (Az. 5 AZR 283/80).

Im konkreten Fall hatten heftige Schneefälle mit Schneeverwehungen dazu geführt, dass Straßen teilweise gesperrt wurden. Daher konnte der Arbeitnehmer, ein Konstrukteur, nicht zur Arbeit kommen. Sein Chef bot ihm an, die ausgefallene Zeit nachzuarbeiten oder Urlaub zu nehmen. Das jedoch lehnte der Konstrukteur ab und klagte bis zum Bundesarbeitsgericht – ohne Erfolg: Da der Schnee alle Menschen in der Region betroffen habe, habe kein in der Person des Arbeitnehmers liegender Hinderungsgrund vorgelegen, urteilten die Richter.

Bevor Arbeitgeber einem Mitarbeiter wegen Verspätung den Lohn kürzen, sollten sie jedoch im Tarifvertrag prüfen, ob dort explizit abweichende Regelungen für diesen Fall festgelegt sind.

Wer trägt das Risiko wenn der Mitarbeiter aufgrund ausgefallener öffentlicher Verkehrsmittel nicht oder verspätet zur Arbeit erscheint?

In der kommenden kalten Jahreszeit kann es aufgrund vereister oder schneebedeckter Stra- ßen dazu kommen, dass Menschen zu spät zur Arbeit kommen. Für viele Arbeitnehmer stellt sich dann die Frage, ob die verlorene Arbeitszeit nachgearbeitet werden muss oder ob der Arbeitgeber das Entgelt kürzen kann. Für Arbeitgeber stellen sich die gleichen Fragen, diese könnten aber auch daran denken, Mitarbeiter abzumahnen oder gar zu kündigen.

Grundsätzlich müssen Arbeitnehmer dafür Sorge tragen, rechtzeitig zu Arbeitsbeginn am Arbeitsplatz zu erscheinen. Das sogenannte Wegerisiko trägt der Arbeitnehmer.

Wer trägt das wegerisiko?

Im Arbeitsrecht gilt der Grundsatz: „Ohne Arbeit kein Lohn“. Kommt der Arbeitnehmer jedoch aus Gründen, auf die er keinen Einfluss hat, zu spät zur Arbeit, stellt sich die Frage, wie es sich mit seinem „vollen“ Lohn- bzw. Gehaltsanspruch verhält. Es geht hier beispielsweise um das Zuspätkommen aus Witterungsgründen oder wegen eines Bahnstreiks, etc.

§ 616 BGB verpflichtet den Arbeitgeber nur dann zur Fortzahlung des Arbeitsentgelts ohne Gegenleistung, wenn der Arbeitnehmer aus einem „in seiner Person“ liegenden Grund nicht arbeiten kann. Der Verhinderungsgrund muss sich also speziell auf den Arbeitnehmer beziehen. Dies ist etwa bei einem erforderlichen Arztbesuch der Fall, nicht jedoch bei allgemeinen Störungen im Straßenverkehr (Stau, Eisglätte, Streik im ÖPNV, etc.). Der Arbeitnehmer trägt damit das Risiko, rechtzeitig am Arbeitsplatz zu erscheinen.

Kann ich bei Schnee zu Hause bleiben?

Denn ein grundsätzliches Recht auf Homeoffice oder mobiles Arbeiten gibt es derzeit nicht. Ob und in welchem Umfang Homeoffice erlaubt ist, kann in einer Betriebsvereinbarung oder im individuellen Arbeitsvertrag geregelt sein. Wenn allerdings keine Vereinbarung vorliegt, müssen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer immer Rücksprache mit ihren Vorgesetzten halten. Und diese müssen nicht unbedingt zustimmen.

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Ist Glatteis ein Grund nicht zur Arbeit zu kommen?

Wintereinbruch und Arbeitsweg

Foto: iStock.com/trendobjects

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Grundsätzlich gilt, dass es Sache des Arbeitnehmers ist, wie er zur Arbeit kommt. Er schuldet pünktliches Erscheinen. Man spricht insofern auch davon, dass die Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer das Wegerisiko trägt.

Bei welchem Wetter muss man nicht zur Arbeit?

Ratgeber Arbeitsrecht

Kann der Arbeitgeber verlangen bei Glatteis zur Arbeit zu kommen?

Laut Arbeitsrecht müssen Arbeitnehmer pünktlich bei der Arbeit erscheinen – auch dann, wenn der Verkehr durch schwierige Wetterbedingungen beeinträchtigt ist. Der Arbeitnehmer trägt nämlich das sogenannte Wegerisiko. Beschäftigte müssen sich darum kümmern, pünktlich zur Arbeit zu kommen. Das schulden sie ihrem Arbeitgeber. Sie sind also selbst dafür verantwortlich dafür, rechtzeitig bei der Arbeit zu erscheinen.

Die Gewerkschaft Verdi stellt auf ihrer Website fest: „Wenn Beschäftigte aufgrund der Witterung zu spät zur Arbeit erscheinen, haben sie für die Zeit, in der sie nicht gearbeitet haben, auch keinen Anspruch auf Lohn.“ Es gelte das allgemeine Prinzip: „Ohne Arbeit kein Lohn“. Wochenendpendler, die im Schnee feststecken oder später ins Büro kommen, würden dann für die Zeit, in der sie nicht da waren, kein Gehalt bekommen. Die ausgefallenen Stunden müssen dann aber grundsätzlich auch nicht nachgeholt werden. 

Wenn es beim Arbeitgeber ein Überstundenkonto gibt, sieht die Lage anders aus: Ausgefallene Stunden können in dem Fall als Minusstunden verbucht und später nachgeholt werden. „Der Arbeitgeber kann aber niemanden zwingen, die morgens ausgefallenen Stunden abends dranzuhängen, insbesondere dann nicht, wenn etwa eine Teilzeitkraft mittags gehen muss, weil ein Kind von der Schule abzuholen ist“, so die Gewerkschaft.

Welche Strecke zur Arbeit ist zumutbar?

Was gilt als zumutbarer Arbeitsweg?

Der Begriff taucht in verschiedenen Zusammenhängen auf und wird dort jeweils unterschiedlich definiert. Im Arbeitsrecht spielt er zum Beispiel bei einer geplanten Versetzung des Mitarbeiters eine Rolle. Hier ist die Frage, ob der Arbeitgeber das so ohne Weiteres darf und welche Entfernungen dem Arbeitnehmer dabei zumutbar sind.

Darf denn der Arbeitgeber seinen Beschäftigten an einen weiter entfernten Arbeitsort versetzen?

Welche Fahrzeit zur Arbeit ist zumutbar?

Eine Beschäftigung gilt als zumutbar, wenn auf die körperliche Fähigkeit der arbeitslosen Person Rücksicht genommen wird und die Arbeit weder die Gesundheit noch die Sittlichkeit gefährden.

  • Bei einem Teilzeitjob gelten jedenfalls eineinhalb Stunden Wegzeit für Hin- und Rückweg als zumutbar - unabhängig vom Ausmaß der Teilzeitbeschäftigung.   
  • Bei einem Vollzeitjob gelten jedenfalls zwei Stunden Wegzeit für Hin- und Rückweg als zumutbar.                                                                                
  • Ein wesentliches Überschreiten der genannten Wegzeiten ist unter besonderen Umständen möglich – z.B. wenn am Wohnort lebende Personen üblicherweise längere Wegzeiten zurücklegen oder besonders günstige Arbeitsbedingungen angeboten werden.

Wie lange pendeln ist zumutbar?

Hinsichtlich der Beurteilung der Unzumutbarkeit gelten folgende Bestimmungen:

Der Pendlerrechner berücksichtigt bei der Ermittlung der möglichen Verkehrsmittel nur jene Varianten, in welchen der Arbeitsplatz 60 Minuten vor Arbeitsbeginn erreicht wird bzw. 60 Minuten nach Arbeitsende auch wieder verlassen werden kann. Die allfällige Wartezeit vor Arbeitsbeginn oder nach Arbeitsende wird zur Gesamtwegzeit hinzu gerechnet. Verkehrt in diesem Intervall kein öffentliches Verkehrsmittel, ist die Benützung unzumutbar.

Wie lange darf der Weg zur Arbeit sein?

Eine Beschäftigung gilt als zumutbar, wenn auf die körperliche Fähigkeit der arbeitslosen Person Rücksicht genommen wird und die Arbeit weder die Gesundheit noch die Sittlichkeit gefährden.

  • Bei einem Teilzeitjob gelten jedenfalls eineinhalb Stunden Wegzeit für Hin- und Rückweg als zumutbar - unabhängig vom Ausmaß der Teilzeitbeschäftigung.   
  • Bei einem Vollzeitjob gelten jedenfalls zwei Stunden Wegzeit für Hin- und Rückweg als zumutbar.                                                                                
  • Ein wesentliches Überschreiten der genannten Wegzeiten ist unter besonderen Umständen möglich – z.B. wenn am Wohnort lebende Personen üblicherweise längere Wegzeiten zurücklegen oder besonders günstige Arbeitsbedingungen angeboten werden.

Kann man schneefrei bekommen?

Da Schneestürme und andere Unwetter nur regional auftreten, wird in jedem Bundesland anders entschieden, ab wann es Schneefrei gibt. Häufig gibt es Schneefrei dann nur für Schulen in einzelnen Gebieten und nicht im ganzen Bundesland.

  • Die Grundlage für Schneefrei bildet meist eine Unwetterwarnung des deutschen Wetterdienstes. Aufgrund dieser Warnungen wird entweder einen Tag vorher oder auch erst am Morgen selbst entschieden, dass es an den Schulen schneefrei gibt.
  • Die Entscheidungen treffen in vielen Fällen die Schulbehörden in Absprache mit den Verkehrsleitzentralen der Polizei. Teilweise werden die Schulleiter in die Entscheidung mit einbezogen. Die Entscheidung wird dann im Radio und auf anderen Informationskanälen regional verbreitet.
  • Schneefrei gibt es immer dann, wenn es für die Schüler während der Schulzeit potenziell zu gefährlich sein könnte, den Schulweg zu beschreiten. Sind die Straßen durch die plötzlich auftretenden Massen an Schnee nur schlecht geräumt, soll durch Schneefrei ebenfalls der Verkehr entlastet und somit Unfälle vermieden werden.

Wann kann es anfangen zu schneien?

Für den September und den Oktober sagt der Langfristtrend des ECMWF eher zwei leicht zu trockene Monate voraus. Die Temperaturen liegen dabei leicht über den langjährigen Mittelwerten. Ein früher Wintereinbruch kann aus diesem Trend nicht abgelesen werden. Allerdings ist es nicht verwunderlich, wenn Mitte Oktober in den Hochlagen der Alpen Schnee fallen würde. Dazu muss man kein Meteorologe sein, um das zu wissen. Das ist quasi in jedem Jahr der Fall. Um Mitte Oktober gibt es in den Hochlagen die ersten Flocken, manchmal sogar schon im September.

Für den November sieht es ebenfalls sehr durchschnittlich aus. Werde zu warm noch zu kalt soll dieser Monat ausfallen. Beim Niederschlag sieht es etwas nasser aus als etwa im September oder Oktober. Doch nun der spannende Blick auf den ersten meteorologischen Wintermonat Dezember. Bekommen wir einen kalten und schneereichen Monat?

Wann ist es zu kalt zum Arbeiten?

Im Sommer lieben wir es, leicht bekleidet im Freibad die Hitze zu genießen, und im Winter ist es wunderbar, klirrende Kälte auf einem Spaziergang zu erleben. Was aber in der Freizeit als angenehm empfunden wird, kann während der Arbeitszeit durchaus stören. Welche Rechte haben Beschäftigte, wenn der Arbeitsplatz im Sommer zur Sauna und im Winter zur Kühlkammer ”mutiert”?

Gibt es gesetzliche Vorschriften über die Temperatur am Arbeitsplatz?